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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Werkstattlohn und Grundsicherung

Bewohnerinnen und Bewohner einer "besonderen Wohnform" konnten bisher ihren Werkstattlohn zusätzlich zum Barbetrag "behalten". Wie wird es zukünftig sein? Steht dann lediglich ein Barbetrag zur Verfügung und der Werkstattlohn wird, wie bei der Grundsicherung von Menschen im eigenen Haushalt, prozentual als Einkommen angerechnet?



Antwort:

Werkstattlohn und Grundsicherung

Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.

Zur Anrechnung des Werkstattlohns regelt § 82 Abs. 3 SGB XII, dass "bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen" ist.

Barmittelanteil

Innerhalb der Gesamtplankonferenz wird der Restmittelbarverbleib des Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform ermittelt. Hierfür muss der Leistungserbringer einen Leistungskatalog zugrunde legen. Anhand dessen wird festgestellt, ob und welche Leistungen sich der Leistungsberechtigte in der besonderen Wohnform (aus seinem Einkommen) "einkauft". Gibt es hierzu quasi Richtwerte für die Bepreisung von einzelnen Leistungen, die durch den Leistungserbringer in der Einrichtung angeboten werden? D.h., wie viel darf die Einrichtung z.B. für die Reinigung des Bewohnerzimmers verlangen oder welcher Betrag darf für die Lebensmittelbeschaffung veranschlagt werden? Nur mithilfe solcher Richtwerte können die veranschlagten Preise für die angebotenen Leistungen von Leistungserbringern überprüft werden.
 



Antwort:

Barmittelanteil

Wieviel ein Leistungserbringer (hier: besondere Wohnform) für einzelne Leistungen von der leistungsempfangenden Person verlangen kann, ist Gegenstand des zivilrechtlichen Vertrages zwischen der Einrichtung und der Bewohnerin/des Bewohners.

Soweit vom Sozialhilfeträger Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erbracht werden und die Beratung über die Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtplankonferenz den Lebensunterhalt betrifft, soll auch darüber beraten werden, welcher Anteil am Regelsatz (§ 27a Abs. 3 SGB XII) dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. Hiermit soll
erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten selbst über die Verwendung der Leistungen zum Lebensunterhalt bestimmen können (vgl. Grube/Wahrendorf /Flint/Biebac k,7. Auf l. 2020, SGB IX § 119 Rn. 3 mit
Verweis auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf des BTHG, BT-Drs.18/10523, 63 zu Nr. 1 Buchstabe z).


Orientierungswerte zur Ermittlung des Barmittelanteils bietet die Orientierungshilfe der BAGüS für die Beratung über den Anteil des Regelsatzes, der Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen als Barmittel verbleibt.

 

Die Orientierungshilfe Barmittelanteil finden Sie hier 

Verfügung über Mehrbedarf

Ich betreue eine Person mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Die Person lebt in einer Einrichtung. Sie erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie einen Mehrbedarf zur Grundsicherung. Die Einrichtung, in der die betreute Person lebt, fordert mich nunmehr auf, neben den Unterkunftskosten auch den Mehrbedarf an die Einrichtung zu zahlen. Ist dies tatsächlich und auf Dauer so gedacht und angebracht?

Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Mehrbedarf dem Leistungsberechtigten zur freien Verfügung steht. Gespräche mit der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger konnten nicht zur Klärung beitragen.



Antwort:

Verfügung über Mehrbedarf

Antwort von Katja Lohmeier:

Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie setzt sich in erster Linie aus den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie dem Regelsatz zusammen. Gegebenenfalls - so wie bei der von Ihnen betreuten Person - ist der Regelsatz, aufgrund der Feststellung eines Mehrbedarfs, erhöht.

Der durch Mehrbedarf erhöhte Regelsatz dient zur Finanzierung des Lebensunterhalts, z.B. Kosten für Verpflegung, für Bekleidung und Geld zur freien Verfügung (den früheren Barbetrag).

In der besonderen Wohnform besteht zwischen dem Anbieter und der dort lebenden Person bzw. dem/der rechtlichen Betreuer/in ein Wohn- und Betreuungsvertrag. Mancherorts sind diese Verträge noch in Arbeit.

Im Vertrag stehen die Kosten für die „Überlassung des Wohnraums“, die „Verpflegung mit Lebensmitteln“ und je nach Einrichtung ergänzende Servicepakete.

Neben den Kosten für die Unterkunft werden also in der Regel auch die Kosten für die Verpflegung vom Anbieter in Rechnung gestellt.

Der verbleibende Betrag des Regelsatzes (inklusive Mehrbedarf), nach Abzug des Rechnungsbetrags für Unterkunft, Verpflegung und eventuell vereinbarte Serviceleistungen, bleibt in Schleswig-Holstein frei verfügbar.

In anderen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben.

Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein finden Sie die Information, welche Leistungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind.

Die Summe des bisherigen Barbetrags, zuzüglich der bisherigen Bekleidungspauschale, soll mindestens erreicht werden.

Ist die Summe in Ihrem Fall nicht erreicht, rate ich Ihnen die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) in Ihrer Nähe aufzusuchen, um den Einzelfall zu besprechen.

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