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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Nach § 131 Abs. 2 BTHG wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. Gilt § 131 Abs. 2 BTHG auch für die Landesrahmenvereinbarungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 4 BTHG?

Welche Auswirkung hat es, wenn die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG nicht mitwirken konnten? Ist die Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG dann ordnungsgemäß zustande gekommen? Kann die Vereinbarung in diesem Fall angefochten werden?



Antwort:

Die Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in § 131 Abs. 2 SGB IX bezieht sich nur auf die Rahmenverträge des Eingliederungshilferechts nach Teil 2 SGB IX. Die Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX ist davon getrennt zu betrachten. Diese sind zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zu schließen. Eine Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sieht das BTHG hier nicht vor. Insofern hat ein Nichtmitwirken der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen auch keine Auswirkungen auf das Zustandekommen oder die Geltung der Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX.

Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Zulassung von interdisziplinären Frühförderstellen

Ist die Zulassung von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) eine Aufgabe des Landes oder eine Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe? Einrichtungen mit vergleichbarem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum sind gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (zwingend) nach Landesrecht zuzulassen. Dies bedeutet doch, dass die Zulassung Aufgabe des Landes ist.



Antwort:

Zulassung von interdisziplinären Frühförderstellen

Die Regelungen des BTHG zur Frühförderung knüpfen an die bisherige Praxis in den Bundesländern an und präzisieren diese. So kann die Komplexleistung Frühförderung neben den interdisziplinären Frühförderstellen auch durch nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum erbracht werden (§ 46 Abs. 2 SGB IX). Diese hatten sich in den Bundesländern bereits vor Verabschiedung des BTHG etabliert. So wird in der Gesetzesbegründung zum BTHG ausgeführt:

„Neben den interdisziplinären Frühförderstellen haben sich in den Bundesländern weitere Einrichtungen etabliert, die eine Komplexleistung Frühförderung anbieten und durch Landesrahmenvereinbarungen oder Landesrecht zur Leistungserbringung zugelassen wurden. Die Änderung greift die bestehende Praxis auf.“ (BT-Drs. 18/9522: 251)

Gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX sind nun in allen Bundesländern in Landesrahmenvereinbarungen (oder ersatzweise Rechtsverordnungen) zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer u.a. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung zu regeln, die letztlich eine wesentliche Grundlage für die Zulassung ausmachen.

Die Vorgaben für das Zulassungsverfahren und die beteiligten Akteure sind ebenfalls in den Landesrahmenvereinbarungen, sofern bereits vorhanden, präzisiert. So ist in der Landesrahmenvereinbarung Sachsen-Anhalt festgeschrieben:

„Mit den sozialpädiatrischen Zentren werden die Vereinbarungen von Leistungen und Entgelten zur Erbringung der Komplexleistung von den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossen. Mit den interdisziplinären Frühförderstellen werden die Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen von der Sozialagentur Sachsen- Anhalt oder den Trägern der Jugendhilfe geschlossen“ (Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt et al. 2019: 6).

Die Landesrahmenvereinbarung in Nordrhein-Westfalen führt hierzu Folgendes aus:

„Interessierte Leistungserbringer beantragen die Anerkennung zur Durchführung der Komplexleistung bei dem jeweils zuständigen Eingliederungshilfeträger und den Krankenkassen(/-verbänden)“ (LVR et al. 2019: 10).

Materialien

Interdisziplinäre Frühförderstellen in Mecklenburg-Vorpommern

Ich wohne in Mecklenburg-Vorpommern. Hier behaupten einige Träger der Eingliederungshilfe, dass es keinen Bedarf für Komplexleistungen gäbe und verweigern IFF-Stellen, zum Beispiel der Landkreis Rostock.

Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass es sehr wohl einen Bedarf gibt. Mein Sohn hat einen GdB von 80 und Pflegegrad 3. Er benötigte sowohl medizinische als auch heilpädagogische Leistungen. Dennoch erhielten wir keine Komplexleistung. Wir Eltern wurden nicht einmal darüber informiert, dass es eine solche Leistung gibt.

Leider ist (jedenfalls bisher) nicht absehbar, dass die Landesregierung zukünftig eine Steuerungsfunktion übernimmt.

Wer müsste oder könnte was tun, damit den Eltern und den Kindern in Mecklenburg-Vorpommern Komplexleistungen flächendeckend zur Verfügung stehen? Könnten Leistungserbringer einfach Komplexleistungen anbieten und haben diese einen Anspruch auf Finanzierung gegen den Träger der Eingliederungshilfe?



Antwort:

Interdisziplinäre Frühförderstellen in Mecklenburg-Vorpommern

Die Ausgestaltung der Leistungen zur Frühförderung findet auf Landesebene durch Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer, durch Verwaltungsvereinbarungen und ersatzweise durch Rechtsverordnungen statt (§ 46 Abs. 4-6 SGB IX). Dadurch soll u.a. eine höhere Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der Komplexleistung Frühförderung für alle Akteure erreicht werden (BT-Drs. 18/9522: 252).

Für Mecklenburg-Vorpommern liegt bisher (Stand: Dezember 2019) unserer Information nach noch keine Landesrahmenvereinbarung vor. Bis zum Abschluss der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 SGB IX bildet die aktuelle Landesrahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern.

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