Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Schlechterstellung von Minderjährigen?

In der Praxis gibt es bei der Anwendung des § 83 Abs. 4 SGB IX Unsicherheiten bzgl. einer Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von Minderjährigen. (Nur noch Mehraufwand). Wie wird dies gesehen?



Antwort:

Schlechterstellung von Minderjährigen?

Gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX können auch minderjährige Leistungsberechtigte Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten, wenn das Führen des Kfz durch einen Dritten gewährleistet ist. Allerdings werden die Leistungen beschränkt auf “erforderliche Mehraufwendungen bei der Beschaffung des Kfz”, sofern z.B. die Anschaffung eines größeren und kostspieligeren Kfz aufgrund der Beeinträchtigung des Kindes erforderlich ist, sowie eine ggf. erforderliche Zusatzausstattung. Ausgeschlossen sind demgegenüber u.a. die Kosten der Beschaffung eines barrierefreien Kfz sowie dessen Betriebskosten und die Instandhaltung des Kfz.

Gegen diese Ausschlüsse bestehen u.a. mit Blick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken. Die Begründung der Ungleichbehandlung gegenüber volljährigen Leistungsberechtigten besteht soweit erkennbar darin, dass der Gesetzgeber vom Vorhandensein eines Kfz bei den Eltern, also einer „Sowieso“-Versorgung, ausgeht. Leistungen sollen daher nur dann und soweit in Betracht kommen, „wenn Eltern allein wegen der Behinderung ihres Kindes ein größeres und damit kostspieligeres Kraftfahrzeug benötigen“ (BT-Drs. 18/9522, 264). Durch den generellen Ausschluss werden jedoch auch Fallkonstellationen erfasst, in denen die Eltern gar keinen Kfz besessen haben, insbesondere weil ihnen aufgrund ihres Einkommensniveaus oder des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII schlicht die Mittel zur Anschaffung, Instandhaltung und den Betrieb fehlen. In einem solchen Fall bliebe der festgestellte Bedarf des Minderjährigen nach Mobilität ungedeckt, denn nur die Übernahme der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Beschaffung nach § 83 Abs. 4 SGB IX gehen ins Leere, wenn es an einer „Basis-Versorgung“ fehlt. Diese Nichtdeckung des verfassungsrechtlich gebotenen Bedarfes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist jedoch mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar.

Materialien

Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Wie ist in diesem Zusammenhang die pauschale Begrenzung aus der Kfz-Hilfeverordnung (9.500 Euro,  § 5) zu verstehen? § 5 Abs. 2  KfzHV eröffnet den Träger der EGH eine abweichende Leistungserbringung. Was könnten hier Anhaltspunkte sein, um z.B. den vollständigen Erwerb eines Kfz (z.B. 35.000 Euro / Rollstuhlfahrer und Assistenzkraft) zu begründen? Gerade Jugendliche verfügen in der Regel nicht über ausreichend Vermögen, um ein Fahrzeug zu finanzieren, sind aber ggf. aufgrund der Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen. Gerade in ländlichen Gegenden (lange Fahrwege zum Kino/Schule/Uni etc.) übersteigen hierbei die Kosten für einen Fahrdienst in kurzer Zeit, die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs.



Antwort:

Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Leistungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Leistungen für Mobilität (§ 83 SGB IX) werden gewährt, wenn Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Bemessung der Höhe der Leistung erfolgt anhand der §§ 4ff. KfzHV. Zu dem von Ihnen zitierten Höchstsatz kommen Kosten für einen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs nach § 5 Abs 2. KfzHV hinzu. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KfzHV geregelt.

Bei den Kosten für die Anschaffung des Kfz und den behindertengerechten Umbau handelt es sich um eine Teilhabeleistung i.S.v. § 4 SGB IX. Ist der Eingliederungshilfeträger zuständiger Leistungsträger nach § 14 SGB IX, wird im Rahmen der Gesamtplanverfahrens ermittelt, ob der/die Antragsteller/in auf ein Kfz angewiesen ist. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob mit der Leistung eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder abgemildert werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen zur Mobilität ergeben sich nicht aus § 83 SGB IX, sondern es bedarf gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eines Leistungsgesetzes. Das Leistungsgesetz für die Eingliederungshilfe ist der Teil 2 des SGB IX, hier konkret §§ 113,114 SGB IX. § 114 Nr. 1 SGB IX setzt die Notwendigkeit des ständigen Angewiesenseins auf das Kraftfahrzeug voraus, diese Voraussetzung muss zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 SGB IX erfüllt sein.

Downloads und Links

Beförderungsdienste als Leistungen zur Mobilität

Nach §228ff. SGB IX können bestimmte Schwerbehinderte öffentliche Verkehrsmittel als Nachteilsausgleich kostenlos benutzen. Für die Fahrgeldausfälle ist eine Kostenerstattung durch das Land bzw. den Bund vorgesehen. Wenn ich aufgrund der Schwere meiner Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen kann, sieht § 83 Abs.1 Nr. 1 SGB IX die Stellung eines Beförderungsdienstes vor. Hieraus ergibt sich m.E., dass die Kosten des Beförderungsdienstes durch den Kostenträger (Land) zu erstatten sind. Für die Nutzer des Beförderungsdienstes greift § 113 SGB IX nicht, sie werden ohne "Eigenanteil" befördert, d.h. der Beförderungsdienst gehört nicht zur Eingliederungshilfe.



Antwort:

Beförderungsdienste als Leistungen zur Mobilität

Gemäß § 113 Abs. 3 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Mobilität nach den §§ 77 bis 84 SGB IX. Entsprechend umfassen die Leistungen zur Mobilität auch Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. 

Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 SGB IX, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderungen nicht zumutbar sind. Leistungen zur Beförderung können gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen erbracht werden. Außerdem ist eine gemeinsame Inanspruchnahme möglich (BAGüS 2021: 19).

Downloads und Links

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.