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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Unabhängigkeit der EUTB

Ist eine EUTB wirklich "unabhängig", wenn sie an einen freien Träger, der auch gleichzeitig Leistungserbringer ist, angegliedert ist? Durch welche Maßnahmen wird die Unabhängigkeit sichergestellt?



Antwort:

Die EUTB ist unabhängig auch wenn sie an einen freien Träger angegliedert ist, der gleichzeitig Leistungserbringer ist. Folgende Maßnahmen gewährleisten die Unabhängigkeit der EUTB:

• Finanzierung durch das BMAS

• fachliche Beratung und Begleitung der Berater*innen durch die Fachstelle Teilhabeberatung

• Vernetzung der EUTB-Stellen untereinander

• regionale und überregionale Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern, die Dienstleistungen für Menschen mit Einschränkungen anbieten

• Das Leitbild der EUTB (beschreibt u. A. die Parteilichkeit der Berater*innen für die Ratsuchenden)

• Erklärung des Trägers zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit

Verschiedene Maßnahmen gewährleisten UnabhängigkeitDownloads und Links

Qualifizierung der EUTB-Berater/innen

Wie gut gelingt es den EUTBs, sich bzw. die Berater/innen für das thematisch ja sehr weiten Beratungsfeld zu qualifizieren? Können spezifische Beratungsfragen qualitätvoll beantwortet werden?



Antwort:

Schulungen u.a. durch die Fachstelle Teilhabeberatung

Die Auswertung der Feedbackbögen zeigt, dass die Ratsuchenden mit EUTB sehr zufrieden sind. Berater/innen können umfangreich zum Thema Rehabilitation und Teilhabe beraten. Sie haben aufgrund der eigenen Biografie entsprechende Kenntnisse, besuchten eine Grundqualifizierung, werden fortlaufend zu aktuellen Teilhabethemen durch die Fachstelle Teilhabeberatung informiert und geschult, können sich mit Expert/innen aus ihrem Netzwerk austauschen und bringen berufliche Vorkenntnisse in die Beratung mit ein. Beratungsanfragen sind teilweise mit ausführlichem Rechercheaufwand verbunden, weil die EUTB-Stellen ein sehr breites Themenfeld bedienen. Wenn Anfragen nicht abschließend durch die EUTB geklärt werden können, werden Ratsuchende an entsprechende Stellen weitervermittelt.

Downloads und Links

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

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