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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ist die Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ja. § 17 SGB IX enthält gegenüber den §§ 35a ff. SGB VIII allerdings weitergehende und spezielle Verfahrensvorgaben.

Abgrenzung Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII und Gutachten nach § 17 SGB IX

Wenn die Stellungnahme grundsätzlich ausreicht, wann ist dann ein Gutachten im Sinne des SGB IX erforderlich?



Antwort:

Abgrenzung Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII und Gutachten nach § 17 SGB IX

Ein Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wird dadurch begründet, dass der sog. zweigliedrige Behinderungsbegriff des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt ist. Eines dieser Elemente ist nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII, dass die seelische Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dazu hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einer Fachperson nach § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII eine Stellungnahme einzuholen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat sich diese Stellungnahme lediglich auf die Frage der Abweichung der seelischen Gesundheit (§ 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII) und zusätzlich auf die Frage, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (§ 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII), zu beschränken. Ein Gutachten nach § 17 SGB IX hingegen bezieht sich auf den gesamten Rehabilitationsbedarf und bezieht damit auch Teilhabebeeintächtigungen ein (vgl. dazu: Grünenwald/Rössel JAmt 2019, 598, 600). Insofern handelt es sich bei der Stellungnahme nach § 35a SGB VIII nicht um ein Gutachten im Sinne des § 17 SGB IX.

Nach den vorstehenden Ausführungen bleiben für den Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII zweierlei Möglichkeiten ein Gutachten nach § 17 SGB IX anzufordern. Zum einen kann es naheliegen bei besonders komplexen Bedarfen zusätzlich zur sozialpädagogischen Diagnostik zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten einzuholen. Zum anderen kann es sich anbieten, sofern ausnahmsweise eine Leistungsgewährung nach einem anderen Leistungsgesetz als leistender Rehabilitationsträger erforderlich ist, dass zu diesen Bedarfen ein Gutachten eingeholt wird.

Orientierung bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Ich habe einige Fragen zu der Höhe der Leistungen für Minderjährige Leistungsberechtigte nach § 80 SGB IX. Im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII der ja bis 31.12.2019 galt, bestand die Empfehlung sich bei der Höhe der Leistungen an den Pauschalsätzen der Jugendämter zu orientieren (vgl.: DIJUFTG-1016, Rn 11). Die Praxis ergab auf dieser Grundlage häufig, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen Jugendämtern und Sozialämtern getroffen wurden, in denen geregelt wurde, dass etwa auch höhere Bedarfssätze für entwicklungsbeeinträchtige Kinder und Jugendliche gezahlt wurden. Wie ist die Regelung in Bezug auf die neuerdings geltenden Rechtsgrundlagen § 80 SGB IX i.V.m. § 134 Abs. 3 SGB IX? Gibt es hier auch entsprechende Empfehlungen sich an den Bedarfssätzen der Jugendhilfe zu orientieren? Soll andernfalls mit jeder Pflegefamilie selbst eine Vereinbarung getroffen werden? Soll dann jede einzelne Pflegefamilie als Leistungserbringer eine Konzeption erstellen um zu bestätigen, dass sie auf Minderjährige ausgerichtet ist? Ist irgendwo angemerkt oder vorgesehen, dass zur fachlichen Begleitung der Pflegestelle die Kooperation mit dem Jugendamt als Leistungsträger der Beratung und Unterstützung nach § 37 ff. SGB VIII gesucht werden soll?



Antwort:

Orientierung bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Nach § 80 S. 4 SGB IX bleiben die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern unberührt. Diese Bestimmung bestand in § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. nicht. Die Gesetzesbegründung enthält keine Aussage zu § 80 S. 4 SGB IX (vgl. BT-Drs. 18/9522, 264). Die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts nach § 123 SGB IX und die Sonderregel für Minderjährige nach § 134 SGB IX sind nach § 80 S. 4 SGB IX insofern auch bei den Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 113, 80 SGB IX anwendbar. Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht (§ 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Leistungserbringer in diesem Sinne dürften auch Pflegepersonen sein. Insofern sind mit diesen Personen Leistungsvereinbarungen nach § 134 SGB IX zu schließen. Zielführend dürfte auch hier sein, wenn sich der Träger der Eingliederungshilfe bei den Leistungsvereinbarungen an den Sätzen der Jugendhilfe orientiert, um einen entsprechenden Gleichklang sicherzustellen. Pflegepersonen für Minderjährige haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37a SGB VIII. Diese Punkte dürften sich zielführend in einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abbilden lassen.
 

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