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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Assistenzleistungen und Entlastungsbetrag (SGB XI)

Es geht um den Fall, dass vom Eingliederungshilfe-Träger einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX abgelehnt wurde und auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwiesen wurde. Ist es also so, dass man den Entlastungsbetrag von 125 Euro ausschöpfen muss, ehe man die einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX beantragen kann? Auch wenn die einfache Assistenz regelmäßig stattfinden soll? Hier geht es um die einfache Assistenz durch einen Leistungserbringer, der nicht Pflegedienst ist.



Antwort:

Einfache Assistenz nach § 78 Absatz 2 Ziffer 1 SGB IX ist eine Leistung zur Sozialen Teilhabe und damit auch eine Eingliederungshilfeleistung gem. § 113 i.V.m. § 78 SGB IX. Der Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegekasse.

Eingliederungshilfeleistungen und Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse bestehen nebeneinander, § 13 Absatz 3 Ziffer 3 SGB XI.

Eingliederungshilfeleistungen bleiben von den Leistungen nach §§ 45a ff. SGB XI auch deshalb unberührt, weil sich die beiden Leistungsarten nach ihrer Zielsetzung und ihrem Inhalt unterscheiden: Während es Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, drohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, zielen Pflegeleistungen darauf ab, einen dauerhaften Hilfebedarf infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu erfüllen.  § 45b SGB XI zielt dabei in erster Linie darauf ab, die Belastung der pflegenden Personen, also insbesondere der Angehörigen, abzumildern (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Außerdem sollen die Leistungen, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt wird, darauf ausgerichtet sein, den Pflegebedürftigen Hilfestellungen zu geben, die ihre Fähigkeit zur selbständigen und selbstbestimmten Gestaltung des Alltags fördern. Auf diese Zielsetzungen soll bei der Leistungserbringung besonderer Wert gelegt werden (BT-Drs. 18/5926, 132 f.).

Leistungen nach § 45 b SGB XI können daher neben den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt werden.

Assistenzleistungen und Entlastungsbetrag (SGB XI)Downloads und Links

Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur Pflege

Findet § 103 Abs. 2 SGB IX nur für sog. "nicht-pflegeversicherte" Personen Anwendung oder gelten die dortigen Regelungen auch für den Fall, dass ein SGB XI-Versicherter aufstockender Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bedarf?



Antwort:

In § 103 Absatz 2 SGB IX wird nur Hilfe zur Pflege genannt. Eine Differenzierung hinsichtlich vollständiger oder ergänzender Hilfe zur Pflege erfolgt nicht, so dass die Regelung auch für aufstockende Hilfe zur Pflege gilt.

Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur PflegeDownloads und Links

Eingliederungshilfe und Pflege in besonderen Wohnformen für jüngere Menschen

In unserer Region gibt es keine geeigneten Einrichtungen für schwer pflegebedürftige jüngere Menschen. Deshalb werden diese häufig trotz klarem Eingliederungshilfebedarf in Pflegeeinrichtungen für Senioren "geparkt" und landen so im System der (Hilfe zur) Pflege statt in der Eingliederungshilfe mit dem Argument, dass die Art der Einrichtung das Leistungssystem bestimmt. Das kann doch so nicht laufen?



Antwort:

Eingliederungshilfe und Pflege in besonderen Wohnformen für jüngere Menschen

Das Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zur Pflege nach SGB XI ist in § 13 des SGB XI geregelt. Danach stehen die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistung der Pflege nebeneinander; Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht vor- oder nachrangig. Vielmehr haben die beiden Leistungssysteme unterschiedliche Ziele: „Die Pflege dient vorrangig der Kompensation gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, auch wenn dies dem Grunde nach aktivierend und rehabilitativ erfolgen soll. Die Leistung der Eingliederungshilfe sind umfassender; die fördern und fordern die volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.“ (Gesamtkommentar SRB/Kuhn-Zuber SGB XI § 13 Rn4). Insoweit sind die Leistungen der Eingliederungshilfe weitreichender als die Leistungen zur Pflege. Als besondere Bestimmung regelt § 13 Abs. 3 Satz 3, dass die notwendigen Hilfen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren sind; umgekehrt gibt es jedoch keine Vorschrift, dass die notwendigen Hilfen in stationären Einrichtungen der der Pflege einschließlich der Eingliederungshilfen zu leisten sind. Hieraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfen auch dann besteht, wenn die leistungsberechtigte Person in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt. So beispielsweise Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil LSG BWB 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16 (vgl. Bardua 2020).

Hieraus ergibt sich in der Beantwortung ihre Frage zunächst einmal, dass das Leitungssystem nicht von der Art der Einrichtung, sondern von dem Ziel und Zweck der Hilfen bestimmt wird. Ein Eingliederungshilfebedarf ist mit Leistungen der Eingliederungshilfe zu decken ganz unabhängig davon, wo die betreffende Person wohnt und welche Pflegeleistungen sie ansonsten in Anspruch nimmt.

 

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