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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

In diesem Zusammenhang kann der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auf Informationen von Dritten zurückgreifen bzw. angewiesen sein. In diesem Rahmen werden auch Informationen der Leistungserbringer durch den Träger der Eingliederungshilfe für die Bedarfsermittlung genutzt, z.B. Mitteilungsbögen, Informationsberichte oder Verlaufsberichte.

Durchführung der Bedarfsermittlung im LVR

Wird der „Gesamtplaner“ zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?



Antwort:

Gemäß § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung hat der LVR als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 dezidierte Beratungspflichten, die er mit LVR-eigenen Mitarbeitenden wahrnehmen wird. Im Zuge der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurde entschieden, dass Bedarfe bei erwachsenen Menschen mit (drohender) Behinderung im Falle eines Erstantrages mittelfristig und abhängig vom Aufbau der notwendigen Personalressourcen durch LVR-eigene Mitarbeitende erhoben werden. Im Jahr 2020 soll damit in zwei bis drei Pilotregionen, die noch nicht feststehen, begonnen werden.

Bei einem Folgeantrag wird wie bisher die Bedarfserhebung mit Unterstützung des Leistungserbringers erfolgen.

Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei erwachsenen Menschen mit BehinderungBedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Pflegebedürftigkeit

Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?



Antwort:

Instrumente ermitteln Rehabilitationsbedarf – Einbindung der Pflegekasse im Gesamtplanverfahren

Die Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX ermitteln nur den Bedarf an Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die Pflegebedürftigkeit wird hier nicht ermittelt. Es ist aber in den meisten Instrumenten möglich, Angaben zu bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit zu machen (BEI_BW 2018: 2; TIB 2018: 1).

Bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen (§ 117 Abs. 3 SGB IX).

Da sich die Leistungen aus dem SGB XI und der Eingliederungshilfe im SGB IX (insb. Assistenzleistungen) teilweise überschneiden und klare Abgrenzungskriterien im Sozialgesetzbuch fehlen bzw. nicht eindeutig sind, wird jeweils im Gesamtplanverfahren unter Einbindung der Pflegekasse zu bestimmen sein, welche Bedarfe durch die Eingliederungshilfe und welche durch die Pflege (erforderlichenfalls ergänzt um Leistungen der Sozialhilfe aus dem Siebten Kapitel des SGB XII) zu decken sind.

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