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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den Grundsicherungsträger

42a Abs. 5 Satz 5 SGB XII n.F. bestimmt, dass die Aufwendungen nach Satz 4 Nr. 2 bis 4 nach der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Hier ist mir nicht klar, wie der Grundsicherungsträger zu diesen Zahlen kommen will: Im WBVG-Vertrag wird ggf. für jeden Bewohner einzeln ausgewiesen, ob und ggf. wieviel er für diese Positionen zahlen muss. Ggf. sind auch schlicht “Inklusivverträge“ möglich, d.h. es wird vereinbart, dass all diese Positionen in der Leistung „Wohnraumüberlassung“ enthalten sind, ohne sie im Einzelnen zu beziffern. Beabsichtigt der Grundsicherungsträger nun den Einblick in die Kostenkalkulation der Einrichtung, um die Aufteilung vorzunehmen?



Antwort:

Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den Grundsicherungsträger

Eine Prüfung oder Einsichtnahme in die Kostenkalkulation der Einrichtung durch den Träger der Grundsicherung wird nicht erfolgen. Allerdings besteht das Erfordernis, dass im WBVG-Vertrag die Höhe der aufzuteilenden Gesamtkosten und die Anzahl der Personen, auf die aufgeteilt wurde, angegeben werden (regelmäßige Personenzahl).

Materialien

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

Was sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Betreute in einer

1. Einrichtung lebt, die Kosten somit ab 1/2020 auf und von seinem Konto begleichen soll/muss und dieses regelmäßig gepfändet wird? Leistungen der Einrichtungen können dann nicht mehr ausgeglichen werden. (Leistungen der Sozialhilfe, unterliegen dem Pfändungsschutz, Gläubiger pfänden regelmäßig trotzdem, Klageverfahren dauert ca. 6 - 9 Monate bis zur Rückerstattung).

2. Die Betreuung ist mit Vermögenssorge eingerichtet aber kein Einwilligungsvorbehalt. Fallbeispiel: Betreuter ist kognitiv nicht mehr in der Lage die Notwendigkeit der Zahlung zu erkennen und bucht das Geld für den Eigenverbrauch ab? (Daueraufträge bzw. SEPA ist nicht umsetzbar, da die Zahlungen je Monat zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Konto eingehen. Teilweise bei Betriebsrenten oder Leistungen der Unfallversicherung erst zum 15. d. M. ) Soll ich den Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt "geschäftsunfähig" stellen lassen?

Ich würde mich über eine Antwort freuen. In den Fällen handelt es sich nicht um Ausnahmen, sondern um ca. 70 % aller Betreuungsfälle.



Antwort:

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

In beiden Fällen kann unproblematisch die Parallele zu psychisch kranken Betreuten gezogen werden, die in einer eigenen Wohnung leben. Auch für diese muss die fristgerechte Zahlung der Miete, der Telefon- und anderer laufender Kosten geregelt werden. Der Einwilligungsvorbehalt, soweit er besteht, hebt die Geschäftsfähigkeit nicht auf, sondern beschränkt sie nur (§ 1903 BGB).

Nicht immer besteht ein Einwilligungsvorbehalt und soweit er eingerichtet ist, schützt er nicht vor selbständigen Verfügungen des Betreuten, sondern erleichtert lediglich ihre Rückabwicklung.

Im Fall von Kontopfändungen würde die/der rechtliche Betreuer/in zunächst gemeinsam mit dem Betreuten dafür sorgen, dass die Pfändungen beendet werden. Hierzu könnte man Ratenzahlungen mit den Gläubigern vereinbaren, ein Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben oder die Eidesstattliche Versicherung zur Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben.

Zur Sicherstellung von Miet- und anderen Zahlungen kann man mit den Grundsicherungsämtern Direktzahlungen an den/die Leistungserbringer vereinbaren. Diese werden in den Bescheiden entsprechend aufgeführt und es erfolgt nur noch eine Zahlung des verbleibenden Rests auf das Konto des Betreuten.

Eine andere Möglichkeit ist, dem Betreuten den eigenen Zugriff lediglich auf ein "Taschengeldkonto" zu ermöglichen und die laufenden Zahlungen betreuerseitig zu bewerkstelligen.

Auch Betriebsrenten oder Zahlungen der Unfallversicherung erfolgen nicht völlig unvorhersehbar. Soweit sich mit dem Gläubiger kein regelmäßiger späterer Zahlungstermin vereinbaren lässt und keine weiteren eigenen Mittel zur Verfügung stehen, kann beim Grundsicherungsträger ein einmaliges Darlehen oder ein Zuschuss beantragt werden.

Sicherstellen von Mietzahlungen

Bis zuletzt wurden die Kosten für Leistungsempfänger, die in einer Einrichtung leben, direkt vom Sozialhilfeträger an die Einrichtung, in der die Person lebt, gezahlt. Ab sofort müssen Leistungsempfänger selbst über sein Konto verfügen und die Unterkunftskosten an die Einrichtung überweisen. Oft kommt es vor, dass Leistungsempfänger die Notwendigkeit dieser „Mietzahlungen“ unterschätzen. Wie kann sichergestellt werden, dass z.B. Mietzahlungen an den Leistungserbringer überwiesen werden, ehe das Geld für andere Zwecke ausgegeben wurde?



Antwort:

Neue Regelung der Zahlungswege erforderlich

Antwort von Katja Lohmeier:

Nach der Trennung von Eingliederungshilfeleistungen und existenzsichernden Leistungen ist eine neue Regelung der Zahlungswege erforderlich.

Hierzu sollte ein eigenes Konto für den Leistungsempfänger der Regelfall sein, ein „Muss“ ist es jedoch nicht. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. In erster Linie, ob ein eigenes Konto im Interesse der betroffenen Person ist und wenn nicht, wie ggf. die Zahlungen anders geregelt werden können. Hierfür braucht es dann eine gute individuelle Abstimmung zwischen rechtlich Betreuenden und Betreuten, Anbietern der besonderen Wohnform sowie der jeweiligen zahlenden Stellen.

Das Ziel des BTHG, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung zu stärken, soll sich auch auf den finanziellen Bereich beziehen. Es ist daher eine der Aufgaben der Leistungserbringer beim Umgang und der Einteilung von Geld zu assistieren. Regelungen hierzu finden sich in den jeweiligen Landesrahmenverträgen.

Sie fragen, wie sichergestellt werden kann, dass z.B. Mietzahlungen an den Leistungserbringer überwiesen werden, ehe das Geld für andere Zwecke ausgegeben wurde.

Zunächst sollte dies mit der betreuten Person besprochen, verständlich erklärt und gemeinsam eine Regelung abgestimmt werden. Wenn der Leistungsempfänger eine Direktzahlung durch den Sozialleistungsträger an den Leistungserbringer wünscht, so können z.B. Wohngeld oder Grundsicherung auch direkt gezahlt werden. (Diese Regelung findet sich im SGB XII § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung).

Auch durch das Einrichten von Daueraufträgen - datiert für den Tag des regelmäßigen Zahlungseingangs - lassen sich die Kosten für Unterkunft und weitere gleichbleibende Beträge frühzeitig an Empfänger überweisen.

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