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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Fristen für Reha-Träger

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgender Ausführung Ihrerseits haben wir eine anschließende Frage: "Die Genehmigungsfiktion gilt nicht für Träger der Eingliederungshilfe. Nach § 18 Abs. 7 SGB IX gelten die Absätze 1 bis 5 der Vorschrift nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Eine entsprechende Regelung war vor Inkrafttreten des durch das BTHG neu formulierten § 18 SGB IX bereits in dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX enthalten. Eine Kostenerstattung bei nicht fristgerechter Entscheidung (§ 18 Abs. 4 SGB IX) ist daher für Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge nicht möglich. Für die in § 18 Abs. 7 SGB IX genannten Träger gilt somit weiterhin, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur bei Unaufschiebbarkeit der Leistung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SGB IX) oder bei rechtswidriger Leistungsablehnung (§ 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX) bestehen kann."
FRAGE: Was könnte passieren, wenn der Eingliederungshilfeträger die gesetzlichen Fristen außerhalb der oben beschriebenen Fallkonstellationen nicht einhält/einhalten kann und der/die Antragsteller*in sich die Leistung nicht selbst beschafft? Wäre eine Untätigkeitsklage gegen den Eingliederungshilfeträger eine Option?



Antwort:

Fristen für Reha-Träger

Neben dem § 18 SGB IX sind weitere Fristen in § 14 SGB IX genannt, innerhalb derer Zuständigkeitsklärung und Leistungsentscheidung erfolgen müssen. 
Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weiter, obgleich er für die begehrte Leistung materiell-rechtlich unzuständig ist, tritt seine Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller allein durch Zeitablauf als Folge einer gesetzlichen Verpflichtung durch Unterlassen ein (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX (Stand: 15.01.2018), Rn. 95)
Gegen diesen Träger sind dann auch etwaige Rechtsbehelfe zu richten.
Nach § 88 Abs. 1 SGG besteht eine sechsmonatige Sperrfrist, bevor Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Die Einhaltung  der Frist ist nach der Rechtsprechung des BSG nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Träger eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht entscheiden werde, eine Sachentscheidung also abgelehnt hat (BSG 16.12.1976 – 10 RVs 1/76, SGb 1978, 68; BSGE 72, 118 (121)), (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 88 Rn. 5b)

Zeitpunkt für eine Teilhabeplankonferenz

Im Hinblick auf die Einhaltung der zeitlichen Fristen zur Leistungsfeststellung: Wann im Verfahren ist zu entscheiden, ob eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt wird? Kann sich solch eine Entscheidung auch erst im Prozess der Bedarfsermittlung zeigen bzw. beschlossen werden und kann die Entscheidung, eine Teilhabplankonferenz durchzuführen, Ergebnis der Bedarfsermittlung sein?



Antwort:

Einberufung einer Teilhabeplankonferenz, wenn Sachverhalt soweit geklärt ist

Ja, selbstverständlich. Dies wird vermutlich sogar die Regel sein. Die Entscheidung zur Einberufung einer Teilhabekonferenz kann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit geklärt ist und die Durchführung der Konferenz als erforderlich erachtet wird.

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Handlungsmöglichkeiten des Trägers der Eingliederungshilfe nach Fristablauf und selbstbeschaffte Leistung

Wir haben immer wieder die Problematik, dass wir erst in dem Bedarfsermittlungsprozeß erkennen, dass 1. möglicherweise auch andere Rehaträger beteiligt sein könnten und/oder 2. es doch keinen Bedarf für die beantragte Leistung, z.B. ambulante Betreuung gibt, der Klient sie sich aber dennoch bereits beschafft hat. Die 3 Wochen Frist ist dann oft bereits abgelaufen. Welche Handlungsmöglichkeiten haben wir in diesen Fällen als Träger der Eingliederungshilfe und müssen wir die selbstbeschaffte Leistung bezahlen?



Antwort:

Handlungsmöglichkeiten des Trägers der Eingliederungshilfe nach Fristablauf und selbstbeschaffte Leistung

Zu Fall 1: Im Verfahren klärt sich die Sinnhaftigkeit einer Beteiligung anderer Reha-Träger. Es gilt § 15 Abs. 2 SGB IX: „Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend.“ Sie beteiligen den/die anderen Reha-Träger und warten deren Rückmeldung ab. Es läuft das weitere Verfahren nach § 15 SGB IX.

Zu Fall 2: Selbstbeschaffte Leistung. Hier gilt § 18 Abs. 6 SGB IX: „Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Die Bewilligungsfiktion des § 18 Abs. 3 SGB IX gilt wegen § 18 Abs. 7 SGB IX hier nicht. D.h. hier gelten einschränkende Bedingungen: a.) die Leistung musste unaufschiebbar sein – ein auslegungsfähiger unbestimmter Rechtsbegriff, den es je nach Einzelfall zu füllen gilt oder b.) wurde die Leistung zu Unrecht abgelehnt (ein noch nicht ergangener Bescheid ist keine Ablehnung) und sind den Leistungsberechtigten hieraus Kosten entstanden, d.h. haben die Leistungsberechtigten vorfinanziert und war die Leistung notwendig, so haben sie, d.h. die Leistungsberechtigten Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Der Leistungserbringer hat keinen Erstattungsanspruch für die erbrachte Leistung. D.h. die in manchen Regionen vorzufindende „schlechte Praxis“ einer nachträglichen Re-Finanzierung von ohne Bewilligungsbescheid erbrachten Leistungen hat mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe keine Grundlage mehr.

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