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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

KdU liegen ohne „Zusatzkosten“ bei 125 Prozent

Im aktuellen Papier des BMAS vom 10. April 2019 zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform
ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII (BMAS 2019) ist auf der letzten Seite eine Anlage „I. Fallkonstellationen“. Es werden dort acht Fälle gebildet und das Verhältnis von KdU und Zusatzkosten zu der 100-Prozent- bzw. der 125-Prozent-Grenze optisch dargestellt. Daraus geht u. a. hervor, dass, wenn Zusatzkosten vereinbart sind, auch die über 100 Prozent liegenden KdU übernommen werden.

Überschreitet die Summe aus KdU und Zusatzkosten die 125-Prozent-Grenze, werden die Kosten grundsätzlich vom Träger der Eingliederungshilfe (EGH) übernommen. Ein wichtiger Fall fehlt aber in dem Papier: Was ist, wenn die KdU bereits über 125 Prozent liegen und auch noch Zusatzkosten vereinbart sind? Würden dann die KdU bis 125 Prozent (ggf. abzüglich eines „rechnerischen“ Euros) erstattet und die Zusatzkosten (die dann bis auf einen Euro über 125 Prozent lägen) vom Träger der EGH? Hätte das nicht zur Folge, dass die Erbringer bei treuren Immobilien versuchen müssten, die Zusatzkosten so hoch wie möglich zu rechnen, weil sie nur diese - wenn die 125 Prozent insgesamt überschritten werden - vom Träger der EGH erstattet bekommen? Oder können auch über 125 Prozent liegende KdU vom Träger der EGH übernommen werden, solange auch Zusatzkosten vereinbart sind?



Antwort:

So ist es. Die Vereinbarung der Zusatzkosten ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kosten zwischen 100 und 125 Prozent der KdU anerkannt werden.

Eine Überschreitung der 125 Prozent hat zur Folge, dass der Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX übernehmen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Überschreitung ihre Ursache in der Höhe der Zusatzkosten oder in der Höhe der übrigen Kosten der Immobilie hat.

 

Vereinbarung von „Zusatzkosten“ ist Voraussetzung für Kostenübernahme durch die EGHMaterialien

Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den Grundsicherungsträger

42a Abs. 5 Satz 5 SGB XII n.F. bestimmt, dass die Aufwendungen nach Satz 4 Nr. 2 bis 4 nach der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Hier ist mir nicht klar, wie der Grundsicherungsträger zu diesen Zahlen kommen will: Im WBVG-Vertrag wird ggf. für jeden Bewohner einzeln ausgewiesen, ob und ggf. wieviel er für diese Positionen zahlen muss. Ggf. sind auch schlicht “Inklusivverträge“ möglich, d.h. es wird vereinbart, dass all diese Positionen in der Leistung „Wohnraumüberlassung“ enthalten sind, ohne sie im Einzelnen zu beziffern. Beabsichtigt der Grundsicherungsträger nun den Einblick in die Kostenkalkulation der Einrichtung, um die Aufteilung vorzunehmen?



Antwort:

Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den Grundsicherungsträger

Eine Prüfung oder Einsichtnahme in die Kostenkalkulation der Einrichtung durch den Träger der Grundsicherung wird nicht erfolgen. Allerdings besteht das Erfordernis, dass im WBVG-Vertrag die Höhe der aufzuteilenden Gesamtkosten und die Anzahl der Personen, auf die aufgeteilt wurde, angegeben werden (regelmäßige Personenzahl).

Materialien

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

Was sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Betreute in einer

1. Einrichtung lebt, die Kosten somit ab 1/2020 auf und von seinem Konto begleichen soll/muss und dieses regelmäßig gepfändet wird? Leistungen der Einrichtungen können dann nicht mehr ausgeglichen werden. (Leistungen der Sozialhilfe, unterliegen dem Pfändungsschutz, Gläubiger pfänden regelmäßig trotzdem, Klageverfahren dauert ca. 6 - 9 Monate bis zur Rückerstattung).

2. Die Betreuung ist mit Vermögenssorge eingerichtet aber kein Einwilligungsvorbehalt. Fallbeispiel: Betreuter ist kognitiv nicht mehr in der Lage die Notwendigkeit der Zahlung zu erkennen und bucht das Geld für den Eigenverbrauch ab? (Daueraufträge bzw. SEPA ist nicht umsetzbar, da die Zahlungen je Monat zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Konto eingehen. Teilweise bei Betriebsrenten oder Leistungen der Unfallversicherung erst zum 15. d. M. ) Soll ich den Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt "geschäftsunfähig" stellen lassen?

Ich würde mich über eine Antwort freuen. In den Fällen handelt es sich nicht um Ausnahmen, sondern um ca. 70 % aller Betreuungsfälle.



Antwort:

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

In beiden Fällen kann unproblematisch die Parallele zu psychisch kranken Betreuten gezogen werden, die in einer eigenen Wohnung leben. Auch für diese muss die fristgerechte Zahlung der Miete, der Telefon- und anderer laufender Kosten geregelt werden. Der Einwilligungsvorbehalt, soweit er besteht, hebt die Geschäftsfähigkeit nicht auf, sondern beschränkt sie nur (§ 1903 BGB).

Nicht immer besteht ein Einwilligungsvorbehalt und soweit er eingerichtet ist, schützt er nicht vor selbständigen Verfügungen des Betreuten, sondern erleichtert lediglich ihre Rückabwicklung.

Im Fall von Kontopfändungen würde die/der rechtliche Betreuer/in zunächst gemeinsam mit dem Betreuten dafür sorgen, dass die Pfändungen beendet werden. Hierzu könnte man Ratenzahlungen mit den Gläubigern vereinbaren, ein Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben oder die Eidesstattliche Versicherung zur Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben.

Zur Sicherstellung von Miet- und anderen Zahlungen kann man mit den Grundsicherungsämtern Direktzahlungen an den/die Leistungserbringer vereinbaren. Diese werden in den Bescheiden entsprechend aufgeführt und es erfolgt nur noch eine Zahlung des verbleibenden Rests auf das Konto des Betreuten.

Eine andere Möglichkeit ist, dem Betreuten den eigenen Zugriff lediglich auf ein "Taschengeldkonto" zu ermöglichen und die laufenden Zahlungen betreuerseitig zu bewerkstelligen.

Auch Betriebsrenten oder Zahlungen der Unfallversicherung erfolgen nicht völlig unvorhersehbar. Soweit sich mit dem Gläubiger kein regelmäßiger späterer Zahlungstermin vereinbaren lässt und keine weiteren eigenen Mittel zur Verfügung stehen, kann beim Grundsicherungsträger ein einmaliges Darlehen oder ein Zuschuss beantragt werden.

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