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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zuständigkeit bei Bestandsfällen

Was ist, wenn sich in einem bereits nach neuem Recht entschiedenen Fall die örtliche Zuständigkeit rückwirkend ändert, weil z. B. das Jugendamt rückwirkend ins Jahr 2019 Kostenerstattung geltend macht und damit 2019 ein anderer Bezirk zuständig gewesen wäre?



Antwort:

Zuständigkeit bei Bestandsfällen

Durch Artikel 2 Nummer 6 des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl I 2019, 2135) wurde der Absatz 5 des § 98 SGB IX mit Wirkung vom 1. Januar 2020 neu gefasst. Die Vorschrift ist auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 6. November 2019 (BT-Drs. 19/14868) eingefügt worden, um die örtliche Zuständigkeit bei Bestandsfällen unverändert zu lassen und bei der Überführung bestehender Leistungsfälle Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (BT-Drs. 19/14868: 23). Da § 94 Abs. 1 SGB IX unberührt bleibt, können die Länder abweichende Regelungen treffen (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 98 SGB IX (Stand: 09.09.2021), Rn. 1_1).


Nach § 98 Abs. 5 SGB IX gilt für Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 SGB IX erhalten, das der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 SGB XII oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 SGB XII ergeben würde. 


Ein Erstattungsverfahren nach § 16 SGB IX, §§ 103 ff. SGB X ändert zudem nicht rückwirkend die Zuständigkeit, da durch die Erstattung gerade eine Diskrepanz zwischen materiell-rechtlicher Zuständigkeit im Innenverhältnis und endgültiger Zuständigkeit im Außenverhältnis kompensiert werden soll. 


Zur Vermeidung zukünftiger Erstattungsverfahren erscheint vorliegend eine Fallübergabe zielführend. Nach Auffassung des BSG (01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R) ist eine Fallübergabe im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zwar ausgeschlossen. Der VGH München hat in einer früheren Entscheidung (07.10.2013 - 12 B 11.1886) einen Anspruch auf Fallübernahme im Zusammenhang mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch aber bejaht. Das BVerwG (22.06.2017 - 5 C 3.16) hält Fallübergaben bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für zulässig (vgl. Grünenwald in: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-schnittstellen/egh-kjh/fdk-3-1-m1004/). 

Akteure

Im BTHG wurde neu bestimmt, welche Verantwortlichkeiten und Rechte bei den Trägern der Eingliederungshilfe, bei Leistungserbringern und bei Leistungsberechtigten im Rahmen der Durchführung des Gesamtplanverfahrens liegen.

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Wer ist ins Gesamtplanverfahren einzubeziehen?



Antwort:

Akteure des Gesamtplanverfahrens

Neben dem Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungsberechtigten und deren Vertrauenspersonen gem. § 141 Abs 2 SGB XII, andere Leistungsträger gem. § 141 Abs 3 sowie die gem. § 144 Abs 3 im Einzelfall Beteiligten einzubeziehen, das sind insbesondere der behandelnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt, das Jugendamt und die Arbeitsagentur.

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