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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Inwieweit wirken die Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung hin?

Wie weit geht die Verpflichtung der Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung (§ 12 SGB IX) hinzuwirken? Bezieht sich diese Verpflichtung auch auf den individuellen Fall oder sind damit nur niederschwellige Strukturen, Bereitstellung von Informationsangeboten etc. gemeint?

Im Gesetzesentwurf zum BTHG findet sich hierzu auf S.231 : „Die Rehabilitationsträger müssen im Falle der Erkennung des Rehabilitationsbedarfs auf eine Antragstellung hinwirken.“ Dies spräche für eine Hinwirkung im individuellen Fall.

Ist der Rehaträger zu weiteren Aktivitäten, die auf eine Antragstellung abzielen, verpflichtet?



Antwort:

Bereitstellung von Informationsangeboten nicht ausreichend

Bereits nach den §§ 13-16 SGB I sind die Rehabilitationsträger zu Maßnahmen verpflichtet, die einer sachdienlichen Beratung, Auskunft und Antragsstellung dienen. In der gesetzlichen Begründung wird zudem ausgeführt, dass unabhängig von den Voraussetzungen in den einzelnen Leistungsgesetzen die allgemeinen Pflichten der Sozialleistungsträger aus §§ 13–16 SGB I deutlich erweitert werden (vgl. BT-Drs. 18/9522, 231).

In welcher Form sie der Hinwirkung auf die Antragstellung nach § 12 Abs. 1 SGB IX nachkommen, ist im Gesetz nicht explizit erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Bereitstellung von (barrierefreien) Informationsangeboten und deren Vermittlung dafür nicht ausreicht (von Boetticher 2020: 89/90).

Laut Gesetzesbegründung sind z.B. „organisatorische Vorkehrungen oder Qualifizierungsmaßnahmen” zu treffen sowie „geeignete Antragsformulare” vorzuhalten bzw. zu übersenden (BT-Drs. 18/9522: 231).

Der Rehaträger hat die potenziell leistungsberechtigte Person über alle in Betracht kommenden Leistungen zu informieren. Ob es sich nach Einschätzung des Rehaträgers um einen notwendigen Bedarf handelt, ist dabei unerheblich. Dessen Notwendigkeit wird erst im an die Antragsstellung anschließende Bedarfsermittlung gemäß § 13 SGB IX beurteilt (Zinsmeister 2019: 115/116).

Die Gesetzesbegründung stellt klar: „Implizit oder direkt leistungsverengende Verfahren, Abläufe und Auskünfte sind demgegenüber pflicht- und rechtswidrig. Auf die Hinwirkungspflicht nach § 12 können sich demnach die Leistungsberechtigten gegenüber die Rehabilitationsträger berufen, falls auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe pflichtwidrig nicht hingewiesen wurde oder wenn Antragsformulare den fehlerhaften Eindruck erwecken würden, die Nichtzuständigkeit eines Leistungsträgers für eine bestimmte Teilhabeleistung sei gleichbedeutend mit einem Leistungsausschluss.“ (BT-Drs. 18/9522: 231).

Literatur

Beratung des Träger der Eingliederungshilfe und Pflegeberatung

Wie verhält es sich mit der Beratung und Planung von Leistungen von Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung, wenn ein Teilhabemanagement der Eingliederungshilfe und eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI involviert sind? Sind beide gleichrangig zu betrachten? Inwieweit soll eine Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtplanverfahrens mit der Pflegeberatung stattfinden? Ersetzt ein Teilhabemanagement auch eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?  



Antwort:

Beratung des Träger der Eingliederungshilfe und Pflegeberatung

Eine Zusammenarbeit zwischen den Ansprechstellen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger mit den Pflegekassen, aber auch mit den Integrationsämtern und den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB) ist, insbesondere wenn Leistungen verschiedener Systeme möglich sind, obligatorisch.

Im Zuge der Beratungs- und Unterstützungspflichten nach § 106 SGB IX ist der Eingliederungshilfeträger verpflichtet, Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum zu geben. Hierfür müssen sich die Eingliederungshilfeträger über die Beratungsangebote in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Überblick verschaffen und diesen auch regelmäßig aktualisieren. Zudem ist er zur Unterstützung bei der Klärung weiterer Leistungszuständigkeiten außerhalb des Teilhabebereichs, etwa von Leistungen der Pflegeversicherung, angehalten. 

Gemäß Gesetzesbegründung zum BTHG werden die Rehabilitationsträger nach § 22 Abs. 2 SGB IX werden angehalten, auf die Pflegekassen zuzugehen, "wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit bestehen. Infolge der Hinzuziehung der Pflegekassen kann der Versorgungsplan nach § 7a SGB XI, dessen Qualität im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes deutlich verbessert wurde, auch zu einem wichtigen Bestandteil des Teilhabeplans werden. Hierbei ist die vorherige Einbindung der Leistungsberechtigten von besonderer Bedeutung, da mit ihnen gemeinsam die Möglichkeiten und Grenzen des Informationsaustausches zwischen den Sozialleistungsträgern besprochen werden müssen. Die für die Pflegekassen geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben werden durch die Einleitung des Teilhabeplanverfahrens und der Teilhabeplankonferenz nicht berührt." (BT-Drs. 18/9522: 241).

Da mit dem BTHG das Gleichrangverhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege bestehen geblieben ist, werden die Leistungen nebeneinander erbracht.

Literatur
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