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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe?

§ 115 SGB IX: In welchen konkreten Einzelfällen ist durch den Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe zu leisten, die erforderlich sind?



Antwort:

Wann leistet der Träger der Eingliederungshilfe Besuchsbeihilfe?

Nach altem Recht waren Besuchsbeihilfen nur zur Förderung der Kontakte von Bewohner/innen der ehemaligen stationären Einrichtungen mit ihren Angehörigen vorgesehen. Durch die Auflösung der Unterteilung in stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen werden Besuchsbeihilfen nunmehr unabhängig von der Wohnform gewährt, „soweit es im Einzelfall erforderlich ist.“

Besuchsbeihilfen werden gemäß § 115 SGB IX geleistet, sofern Leistungen bei einem Anbieter über Tag und Nacht erbracht werden. Sie kommen also nur für Bewohner/innen besonderer Wohnformen in Betracht. Folglich werden Besuchsbeihilfen nicht geleitest, sofern eine leistungsberechtigte Person eine eigene Wohnung i.S.d § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII bewohnt.

Die Besuchsbeihilfen bleiben auch nach dem Wechsel der Eingliederungshilfe in das SGB IX eine Ermessensleistung. Bei der Gewährung sind räumliche Gegebenheiten sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen zu berücksichtigen. Vor dem Wechsel der Besuchsbeihilfen in das SGB IX war die Übernahme von Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat bzw. bei über 200 Kilometern Fahrtstrecke alle drei Monate üblich (Knoche 2019: 146). Als Orientierung zur Höhe kann die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) herangezogen werden. Demnach werden „Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels“ gewährt.

Mit dem Wechsel in das SGB IX werden die Leistungen an das Leben außerhalb der Herkunftsfamilie geknüpft (BT-Drs 18/9522: 286).

Literatur

Leistungen zur Förderung der Verständigung

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. 

Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher

Für gehörlose/ hörbehinderte Menschen besteht die Möglichkeit, bei wichtigen Gesprächen Kosten der Gebärdensprachdolmetscher nach § 82 SGB IX erstattet zu bekommen. Haben Sie Erfahrung, bei welchen Gesprächen ("aus besonderem Anlass") der Träger der Eingliederungshilfe diese Kostenübernahme bewilligt, und bei welchen Gespräches er Probleme macht?



Antwort:

Eingeschränkter Anwendungsbereich der Leistung

Antwort von Carl-Wilhelm Rößler:

Im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes ist die Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt nicht länger in § 57 SGB IX, sondern inzwischen in § 82 SGB IX geregelt. Im Recht der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX findet sich keine Spezialisierte Regelung für die Eingliederungshilfe. Stattdessen wird gemäß § 113 Abs. 3 SGB IX auch insoweit ausschließlich auf die Regelung des § 82 SGB IX zurückgegriffen.

Durch die Neuregelungen in § 82 SGB IX haben sich jedoch gegenüber der früheren Regelung in § 57 SGB IX keine gravierenden Veränderungen ergeben.

Nach wie vor ist der Anwendungsbereich dieser Unterstützungsleistung stark eingeschränkt, da § 82 SGB IX in mehrfacher Hinsicht nur nachrangig zur Anwendung kommt.

Zum einen darf es sich bei dem angestrebten besonderen Anlass nicht um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe an Bildung handeln. § 82 SGB IX wird dem Komplex der Leistungen zur Sozialen Teilhabe zugeordnet. Diese kommt jedoch aufgrund der Nachrangigkeit nur zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine der oben genannten Leistungen handelt.

Zum anderen scheidet § 82 SGB IX aus, wenn sich der Anspruch auf die begehrte Kommunikationshilfe aus anderen Gesetzen ergibt. Dies ist beispielsweise häufig der Fall bei einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.

Hieraus ergibt sich, dass für die Annahme eines besonderen Anlasses nur wenig Raum bleibt. Häufig bewilligt wird die Kommunikationshilfe, soweit es um Arztbesuche, bestimmte Familienfeiern, die Teilnahme an einer Elternversammlung oder um die Mitwirkung an politischen Gremien geht. Auch für das Aushandeln wichtige Verträge wird ein besonderer Anlass im Sinne des § 82 SGB IX häufig anerkannt. Aus der Beratung sind mir aber auch Fälle bekannt, in denen für kulturelle Veranstaltungen wie etwa eine Dichterlesung derartige Kommunikationshilfen finanziert wurden, wenn auch nur in einem geringen Umfang.

Generell möchte ich aber davon abraten, sich bei der Beantragung nach einer solchen Kommunikationshilfe davon leiten zu lassen, welche besonderen Anlässe leichter durchzusetzen sind. Letztendlich muss es um die Sicherstellung einer individuellen Teilhabe gehen, bei der der einzelne Mensch mit Behinderung mit seinen Wünschen im Mittelpunkt steht.

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