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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zuständigkeit bei Umzug der leistungsberechtigten Person

Gemäß §98 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung hat. Diese Zuständigkeit bleibt selbst dann bestehen, wenn der Leistungsberechtigte umzieht, und zwar bis zur Beendigung des Leistungsbezuges. Das heißt also, wenn der Leistungsberechtigte im März 2021 beispielsweise von Hessen nach Bayern zieht und in 01/21 eine ambulante Hilfe für das erste



Antwort:

Zuständigkeit bei Umzug der leistungsberechtigten Person

Die Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB IX lässt nur unter engen Voraussetzungen einen Zuständigkeitswechsel zu. Die Rechtsprechung des BSG (28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R) zu § 14 SGB IX geht noch weiter und stellt fest, dass die Zuständigkeitszuweisung nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten auch nach dem Wechsel der tatsächlichen örtlichen Zuständigkeit bestehen bleibt, soweit der Rehabilitationsbedarf unverändert besteht und es sich damit um ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen handelt (zur abweichenden Haltung bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vgl. BVerwG 22.06.2017 - 5 C 3.16). Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich die örtliche Zuständigkeit jedoch ausdrücklich aus dem SGB VIII (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX). In der praktischen Umsetzung kann diese Problematik über Amtshilfe nach §§ 3 ff. SGB X gelöst werden. Außerdem könnte möglicherweise über eine Autftragswahrnehmung nach § 88 SGB X durch die andere Behörde nachgedacht werden. Für die Aufgaben der Jugendhilfe und der Sozialhilfe (usw.) ist dies nicht zulässig (§ 88 Abs. 1 S. 2 SGB X), die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX sind seit der Schaffung der Träger der Eingliederungshilfe allerdings keine Aufgaben der Sozialhilfe mehr.

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Ausgestaltung des Leistungsbescheides

Seit längerem beschäftigen wir uns als Wirtschaftliche Jugendhilfe mit der Frage, wie bei der Bescheiderteilung die Ausgestaltungsformen (wie etwa bspw. eine Heimunterbringung oder das betreute Wohnen) als § zu beziffern sind. Bisher wurde in unseren Bescheiden eine Eingliederungshilfe in Form einer Heimunterbringung wie folgt angegeben: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. §§ 35 a, 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in Form einer Heimunterbringung. D. h. bei der Ausgestaltung der Hilfen verweisen wir hierzu auf die Hilfeformen gem. 27 ff. SGB VIII. Der § 35 a Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VIII verweist ebenso auf die Ausgestaltungsformen der Eingliederungshilfe, benennt diese jedoch nicht konkret. Wie ist Ihre Einschätzung hierzu?



Antwort:

Ausgestaltung des Leistungsbescheides

Nach diesseitiger Auffassung ist beides möglich. Im Rahmen des § 35a SGB VIII kann nach Auffassung der Literatur auf das gesamte Spektrum der im Bereich der Hilfe zur Erziehung entwickelten Hilfeformen zurückgegriffen werden (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII § 35a Rn. 37 mwN; von Boetticher/Meysen in FK-SGB VIII, § 35a Rn. 57). Sofern eine Unterbringung als Leistung zur Teilhabe an Bildung oder Leistung zur sozialen Teilhabe gewährt wird, könnte außerdem §§ 35 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. 112 bzw. 113 SGB IX verwendet werden.

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Hilfen für junge Volljährige, Persönliches Budget

Gibt es eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe für  die Betreuung in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung, wenn man erwachsen ist und eine Behinderung hat?

Die junge Frau lebt in einer Wohngruppe der Eingliederungshilfe. Sie ist 23 Jahre alt und sowohl leicht körperlich behindert, als auch psychisch erkrankt aufgrund von Traumatisierungen. Weil sie einen hohen Unterstützungsbedarf hat, kann die Einrichtung, in der sie derzeit lebt, ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden. Gleichzeitig gibt es nur sehr wenige andere Einrichtungen für Erwachene, die frauenspezifisch sind und eine hohe Betreuungsdichte haben. In der Jugendhilfe aber gibt es viele Wohngruppen, die speziell für traumatisierte Mädchen sind und die einen hohen Personalschlüssel haben. Gibt es die Möglichkeit, dass die Eingliederungshilfe dann Maßnahmen nach SGB VIII übernimmt? Oder gibt es da absolut keine Möglichkeit?



Antwort:

Hilfen für junge Volljährige, Persönliches Budget

Die Leistungsgewährung als Hilfe für junge Volljährige scheidet nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII aus, da ein Neubeginn nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeschlossen ist. Vorliegend hat die junge Person das 21. Lebensjahr vollendet.

Nach der Sachverhaltsschilderung ist von einer Leistungsberechtigung nach § 99 SGB IX auszugehen. Grundsätzlich darf der Träger der Eingliederungshilfe seine Leistungen nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht (§ 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Von diesem Grundsatz lässt § 123 Abs. 5 SGB IX Ausnahmen zu. Danach darf der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX gilt, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 SGB IX zu beachten und die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, könnte eine Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe möglich sein. Die Sonderregel des § 134 Abs. 4 SGB IX ist vorliegend nicht einschlägig.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit der Gewährung einer solchen Leistung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX, wobei dafür eine Zielvereinbarung nach den Maßgaben des § 29 Abs. 4 SGB IX abgeschlossen werden muss.

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