Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.1

Verfassen Sie einen Beitrag zu einem Dokument oder einem speziellen Kapitel, indem Sie das jeweilige Dokument öffnen. Klicken Sie auf "Reden Sie mit", wenn Sie allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum Thema haben. Unter "Beiträge" finden Sie veröffentlichte Beiträge anderer Nutzender, die Sie unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Anrechnung des Wohneigentums

Ist bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen eigen genutztes Wohneigentum von der Anrechnung geschützt?



Antwort:

Anrechnung hängt von Angemessenheit des Hausgrundstücks ab

Im Rahmen des BTHG wurde der Begriff des Vermögens inklusive der Regelungen zum geschützten Vermögen in der Eingliederungshilfe inhaltsgleich aus dem vorherigen Recht (§ 90 SGB XII) übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz unverändert. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum geschützten Vermögen. Dieses wird nach § 90 SGB XII bei der Ermittlung des Vermögens der antragsstellenden Person nicht berücksichtigt. Hierzu zählt u. a. auch gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück das von der nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks bestimmt sich nach den folgenden Kriterien (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII):

  • der Zahl der Bewohner,
  • dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen),
  • der Grundstücksgröße,
  • der Hausgröße,
  • dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes,
  • sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Die Auslegung der Kriterien ist jedoch den jeweiligen Gerichten überlassen. So zeigte sich in Gerichtsprozessen, dass bspw. Mehrfamilienhäuser oder Familienheime mit Einliegerwohnung (Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 60) nicht zum geschützten Vermögen gezählt werden. Bei der Größe des Hausgrundstücks werden von den Gerichten bspw. die Vorgaben vom öffentlich geförderten Wohnungsbau als Maßstab herangezogen. Bei Häusern wurde eine Wohnfläche von 130 qm bzw. bei Eigentumswohnungen von 120 qm für vier Personen als angemessen angesehen (für weitere Personen sind 20 qm hinzuzurechnen, bei weniger als vier Personen sind jeweils 20 qm abzuziehen). Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße wurde bspw. bei Reihenhäusern von 250 qm, bei Doppelhaushälften und Reihenendhäusern von bis zu 350 qm und bei freistehenden Häusern von bis zu 500 qm ausgegangen (BSG 19.5.2009 – B 8 SO 7708 R, SozR 4–5910 § 88 Nr. 3; Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 72). Beim Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes wird für gewöhnlich auf die Ortsüblichkeit abgestellt (BVerwG 17.1.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278).

Downloads und Links

Unterhaltsvorschuss als eine Einkommensquelle?

Wird der Unterhaltsvorschuss auch als Einkommen bei der Eigenbeitragsermittlung in der Eingliederungshilfe berücksichtigt?



Antwort:

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Durch die strenge Bezugnahme auf das EStG bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen in der Eingliederungshilfe mehrere Einnahmearten wegen der in §§ 3 ff. EStG angeordneten vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit unberücksichtigt. Nach Gerlach (2019: 131) ist diese eingliederungshilferechtliche Bewertung der steuerfreien Einnahmen durch den Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, damit die steuerlichen Vorteile für Menschen mit Behinderungen nicht wie zuvor von der Einkommensregelung aufgezehrt werden.

Durch diese Regelung werden u. a. folgende im Eingliederungshilferecht unter Umständen anzutreffende steuerfreie Einnahmen berücksichtigt:

  • Leistungen aus der Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
  • Das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbare Einnahmen (§ 3 Nr.1 Buchstabe d EStG),
  • Das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Übergangsgeld etc. (§ 3 Nr.2 Buchstabe a EStG)
  • Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG).
  • Zwar fällt der Unterhaltsvorschuss nicht unter den § 3 EStG, dennoch sind für Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten und somit auf den Vorschuss angewiesen sind, diese Einnahmen steuerfrei. Sie werden dementsprechend auch nicht bei der Bemessung der Eigenbeiträge in der Eingliederungshilfe berücksichtigt.

Zudem handelt es sich bei den Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgestz (UVG) um einen Vorschuss, der später vom zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert wird. Auch dies spricht gegen eine Anrechnung.

Unterhaltsvorschuss wird bei der Einkommensermittlung nicht herangezogenQuellen

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens bei Werkstattmitarbeitenden

§ 138 Abs. 1 SGB IX besagt, dass ein Beitrag des/der Leistungsberechtigten nicht aufzubringen ist, wenn u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 SGB IX bezogen werden. Heißt das, Einkommen und Vermögen werden nicht herangezogen, wenn jemand in einer Werkstatt arbeitet? Auch nicht das des Partners?



Antwort:

Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe wird seitens der leistungsberechtigten Person kein Eigenbeitrag vom Reha-Träger gefordert (§ 138 SGB IX). Dies bedeutet, dass für diese Leistungen weder das Einkommen noch das Vermögen der leistungsberechtigten Person herangezogen werden kann. Gem. § 138 Abs. 1 Nr. 3 zählen dazu auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX, mit Ausnahme von Hilfsmittel nach § 111 Abs. 2 SGB IX.

Häufig beziehen Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) jedoch auch die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. In diesem Fall muss zwar weiterhin nicht für die Leistungen des § 111 Abs.1 SGB IX gezahlt werden, allerdings bleibt in diesem Fall der Werkstattlohn nicht unberührt. Beim Lohn werden dabei 50 Prozent der Differenz vom Bruttolohn abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 als Freibetrag geschont. Auch das Partnereinkommen wird in bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung herangezogen.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 SGB IX ist kein Eigenbeitrag zu leistenDownloads und Links
Sie können Ihren Beitrag veröffentlichen und anderen Nutzern die Möglichkeit geben, diesen einzusehen und zu unterstützen. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ich möchte nicht, dass mein Beitrag in der Fachdiskussion online einsehbar ist. Ich möchte, dass mein Beitrag (nach Freigabe) online einsehbar ist.
Bundesland:
Gruppe:
Organisation:
Position:
Ich möchte meinen Namen nicht nennen. Ich möchte den Beitrag namentlich einreichen. Vorname:
Nachname:

Ich möchte via E-Mail informiert werden, wenn die neue Version des BTHG-Kompasses online verfügbar ist.
E-Mail-Adresse:
Ich möchte keine Rückmeldung zu meinem Beitrag erhalten.

Mein Beitrag:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.