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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Finanzierung des Schulbesuchs

Es handelt sich um erwachsene Jugendliche, welche eine Berufsfachschule für Körperbehinderte (Ersatzschule) in Hessen besuchen. Es gibt keine vergleichbare öffentliche Schule, welche körperbehinderten Jugendlichen Bildungsabschlüsse bis zum (vergleichbaren) Abitur bietet. Bisher wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe bis Dezember 2019 vom LWV als ehemaliger Sozialleistungsträger der Schulbesuch (benannt als teilstationäre Betreuungsleistungen von kalendertäglich 31 Euro), das stationäre Wohnen im angegliederten Internat, Teilhabeassistenten, Schülerbeförderung und Barbeträge übernommen. Ab Januar 2020 ist die Kostenträgerschaft auf die Landkreise übergagangen, welche auch Eingiederungshilfen gewähren. MIT AUSNAHME DES SCHULBESUCHES! Es würden nur die HILFEN zur Schulbildung finanziert, nicht die (teurere) Schulbildung selbst. Es erfolgte der Verweis an die Staatlichen Schulämter der Wohnorte der Schüler. Diese verneinen ihre Zuständigkeit. Schulgeld der Schüler ist nicht vereinbart und auch seitens des Schulträgers nicht vorgesehen, ja sogar durch das ESchFG § 2 (6) ausgeschlossen. Durch wen wird der Schulbesuch finanziert? (Zuschüsse über das ESchFG und Gastschulbeiträge werden gesondert abgewickelt).  Die teilstationären Betreuungsleistungen Schule wurden bis 2019 nicht jährlich neu ermittelt sondern mit einem kleinen Erhöhungsfaktor fortgeschrieben und eben bezahlt.



Antwort:

Hilfen zur Schulbildung

Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfen zur Schulbildung (§ 112 SGB IX) werden nur für Aufgaben gewährt, die nicht dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zuzuordnen sind. Denn dieser Kernbereich liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Schulträgers und muss daher von ihm gewährleistet werden. Diese ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur bisherigen Rechtslage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII a. F. gilt auch im neuen Recht der Eingliederungshilfe fort.

Nach Auffassung des BSG ist der Kernbereich pädagogischer Arbeit eng auszulegen. Erfasst ist davon nur die Unterrichtsgestaltung (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 – Az: B 8 SO 24/15 R). Kosten, die hierfür entstehen, muss der Träger der Eingliederungshilfe dementsprechend nicht übernehmen. Dies gilt nach Auffassung des BSG auch dann, wenn aufgrund der Behinderung keine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung steht.

Eine Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe kann demnach lediglich für Aufgaben bestehen, die nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehören. Hierunter fallen Maßnahmen, die die Arbeit der Lehrkräfte absichern/flankieren, um den Schulbesuch der Schüler*innen zu ermöglichen, z. B. unterrichtsbegleitende und sonstige unterstützende pädagogische Maßnahmen sowie nicht-pädagogische Maßnahmen.

Das BSG betont zudem, dass eine (nachrangige) Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers für Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs solange und soweit bestehen bleibt, wie der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nachkommt. Der Träger der Eingliederungshilfe kann seine Pflicht zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen außerhalb des Kernbereichs also nicht mit der Begründung ablehnen, der Schulträger sei zuständig.

Für den vorliegenden Fall heißt das:

Für Kosten des Schulbesuchs, die nicht über Zuschüsse und Gastschulbeiträge nach dem Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG) finanziert werden, kommt der Träger der Eingliederungshilfe nur dann als möglicher Kostenträger in Betracht, wenn die Kosten nicht der Finanzierung des Unterrichts dienen, sondern der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen. Dies muss vor Ort anhand der obigen Differenzierung geklärt werden.

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Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Hausunterricht?

Teilhabe an Bildung, wenn Kinder nicht beschulbar sind. Können diese für die Schulzeit zuhause beschult werden?



Antwort:

Leistungen umfassen die Rahmenbedingungen, nicht den Unterricht

Für die Befreiung von der Schulpflicht ist die Schulaufsichtsbehörde nach dem jeweiligen Landes-Schulgesetz zuständig. Diese sind zugleich dafür verantwortlich, dass die Beschulung zu Hause stattfinden kann. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nicht den Unterricht als solchen, sondern nur die Rahmenbedingungen, um an dem Unterricht teilnehmen zu können. Der zuständige Rehabilitationsträger muss also nicht für die Lehrkraft für den Hausunterricht aufkommen.

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Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Lese- und Rechtschreibschwäche

Können aufgrund einer diagnostizierten Lernbehinderung und Lese- und Rechtschreibschwäche Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe an Bildung (gem. § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), hier in Form einer begehrten Vorlesekraft oder eines geeigneten technischen Hilfsmittel, gewährt werden? 



Antwort:

Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Lese- und Rechtschreibschwäche

Die Gewährung der genannten Unterstützung und Hilfsmittel hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, auf die hier nur abstrakt eingegangen werden kann, die jedoch im Einzelfall geprüft werden müssten.


Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 99 SGB IX. In der derzeit geltenden Fassung erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn sie durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises befindet sich derzeit jedoch in der Überarbeitung.


Darüber hinaus muss durch den Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ein Bedarf an den genannten Unterstützungen und Hilfsmittel festgestellt werden.


Maßgeblich sind also die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele. Soll die leistungsberechtigte Person bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten unterstützt werden, kommen Leistungen zur Teilhabe an Bildung grundsätzlich in Frage (§ 75 Abs. 1 bzw. § 112 SGB IX). Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5f. SGB IX umfassen die Eingliederungshilfeleistungen zur Teilhabe an Bildung auch „Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann.“


Für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung kommen gemäß § 6 SGB IX neben der Eingliederungshilfe die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Jugendhilfe und der Kriegsopferversorgung als Kostenträger in Frage.

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