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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen

Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße „personenzentriert“ angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?



Antwort:

Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen

Ab dem 1. Januar 2020 gilt für Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben, dass sie die Kosten für ihre Verpflegung (Warenwert) aus ihrer Grundsicherung finanzieren. Leistungserbringer, die Verpflegungsleistungen, also auch die Zubereitung der Speisen, erbringen, müssten dafür die volle Umsatzsteuer von 19 Prozent abführen und entsprechende Beträge gegenüber den Leistungsberechtigten abrechnen.

Eine generelle Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG sei als Folge der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht mehr möglich. Darüber hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Schreiben vom 12. April 2019 informiert.

Auf die Kritik aus der Praxis, dass dies eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstelle, haben das BMAS, das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) reagiert und die Problematik in einem gemeinsamen Termin mit Vertreterinnen und Vertretern von Leistungserbringern und Trägern der Eingliederungshilfe diskutiert. In dem Schreiben vom 19. November 2019 ruderte das BMAS zurück und sprach sich nun doch für die Steuerbefreiung von Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG aus. (Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link).

Nach Abstimmung zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder zu dieser Rechtsauffassung, antwortete die Bundesregierung als Reaktion auf eine kleine Anfrage im Bundestag zur Umsatzsteuerpflichtigkeit von Mahlzeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe am 28. Januar 2020 wie folgt:

"Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fällt und auf Grund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 16 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen.

Werden Pflege-, Betreuungs- und Verpflegungsleistungen von Einrichtungen der Behindertenhilfe aufgrund getrennter Verträge erbracht, sind die aus der Versorgung ihrer Kunden erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung und Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nummer 16 UStG anzusehen.

Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an die Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe f UStG als umsatzsteuerfrei anzusehen." (BT-Drs. 19/16814).

Materialien

Mietvertrag bei Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen?

In vielen Bundesländern übernehmen nach wie vor geschlossene stationäre Einrichtungen die Versorgung von Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung für sich eine Gefahr darstellen. In diesen Einrichtungen werden überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Unterbringung vollzieht sich in der Regel gegen den Willen der Betroffenen und setzt immer einen sogenannten richterlichen Unterbringungsbeschluss des örtlichen Amtsgerichtes gemäß § 1906 BGB voraus.

Vor diesem Hintergrund massiver Einschränkungen der bürgerlichen Freiheitsrechte ist uns die Anwendbarkeit der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht klar. Wir fragen uns, wie Menschen unter diesen Vorraussetzungen zum Abschluss von Mietverträgen gezwungen werden können. Insbesondere dann, wenn Art. 13 GG von vornherein ausgehebelt ist. Es ist uns auch zu Ohren gekommen, dass diese Einrichtungen bei der Gesetzgebung einfach vergessen wurden, weil sie nicht in die schöne neuen Welt passen. Schön wäre eine Antwort.



Antwort:

Betreuer kann erforderlichenfalls Verträge schließen

Menschen können zum Abschluss von Mietverträgen genauso wenig gezwungen werden wie zur Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen. Daher wird in derartigen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden müssen.

Es gibt auch jetzt Menschen mit psychischen Erkrankungen/psychiatrischen Störungen, die in einer ganz normalen Wohnung leben, während die Erkrankung intermittierend zu Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken führt. Für diese Menschen werden rechtliche Betreuer mit weitreichenden Aufgabenkreisen bestellt. Ihnen obliegt dann nicht nur die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern sie nehmen auch Post entgegen, regeln vertragliche und Vermögensangelegenheiten und vertreten die Betroffenen vor Behörden und Gerichten.

Downloads und Links

Schnittstellen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe – ob „alt“ oder „neu ab 2020“ – grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. Hinweise und Modelle dafür, wie diese Abgrenzungen bzw. auch eine Verzahnung der Leistungen funktionieren kann, finden Sie hier.

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