Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Änderungen bei der unterstützten Elternschaft durch das BTHG

Guten Tag, das Thema unterstütze Elternschaft hat ja mit dem BTHG eine Qualifizierung erfahren. Was bedeuten die rechtlichen Änderungen? Vielen Dank.



Antwort:

Regelungen zu Assistenzleistungen im BTHG

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Assistenzleistung zum 1. Januar 2018 erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert. Menschen mit Behinderungen haben nunmehr Anspruch auf Assistenzleistungen. Dabei handelt es sich um eine Leistung zur sozialen Teilhabe. 

Die Assistenzleistungen dienen der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung. Sie umfassen „insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen“ (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Umfasst sind dabei auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung ihrer Kinder (§ 78 Abs. 3 SGB IX), etwa pädagogische Anleitungen, Beratungen oder Begleitungen zur Wahrnehmung der Elternrolle, oftmals als „Elternassistenz“ oder „begleitete Elternschaft“ bezeichnet.

Künftig sollen Eltern mit Beeinträchtigung von Fachkräften als qualifizierte Assistenz begleitet werden. Die Leistungsberechtigten sollen auf der Grundlage des Teilhabeplans selbst über die konkrete Gestaltung aller Assistenzleistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme entscheiden können (§ 78 Abs. 2 SGB IX). 

 

Elternassistenz und begleitende Elternschaft 

Gemäß der Begründung des BTHG geht es bei der „Elternassistenz“ „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen nach Absatz 1 Nummer 1, bei der ‚begleiteten Elternschaft‘ um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz. Im Übrigen werden über die Assistenzleistungen des § 78 SGB IX hinaus von verschiedenen Leistungsträgern weitere Leistungen gewährt, die der Stärkung der Eltern mit Behinderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Eltern dienen“ (BT-Drs. 18/9522: 263).

 

Einbezug der Elternassistenz in das Gesamtplanverfahren

Bei der Bedarfsermittlung und -feststellung im Gesamtplanverfahren für die Eingliederungshilfe sind nunmehr alle Unterstützungsmöglichkeiten einzubeziehen: „Die betreffenden Leistungsträger, aber auch ehrenamtliche Stellen und sonstige Personen, die zur Unterstützung beitragen können, werden an der Gesamtplankonferenz beteiligt“ (BMAS 2018: 42). Grundsätzlich muss bei der Leistungsgewährung immer der behinderte Mensch in seiner jeweiligen Lebenslage und einer individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn Leistungen als Unterstützungsleistungen an Eltern mit Behinderungen gewährt werden.

Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Die Dokumentation der Zuständigkeitsklärung ist insbesondere in den Fallkonstellationen hilfreich, in denen Komplexleistungen zu erbringen sind, die die Zuständigkeiten, die Kostenträgerschaft und die Leistungsgesetze mehrerer Rehabilitationsträger betreffen, wie z. B. im Falle der Gewährung von Assistenzleistungen an Eltern mit Behinderungen im Rahmen der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

Mit dem neuen § 78 SGB IX sind keine neuen Leistungen verbunden. Die entsprechenden Leistungen wurden bis zum 31. Dezember 2017 über andere Leistungstatbestände erbracht, insbesondere über den bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) oder § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen oder kulturellen Leben) (BT-Drs. 18/9522: 261).

 

Materialien

Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern

Wie werden ab 2020 die Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern behinderter Eltern erbracht?



Antwort:

Haushalts- und Einkaufshilfen sind in der Regel einfach Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Diese Leistungen werden in der Regel in Form von einfacher Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erbracht. Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget sind künftig auch pauschale Geldleistungen möglich (§ 105 SGB IX n.F.). Eltern haben auch hier ein Wunsch- und Wahlrecht und können die Leistungen auch selbst im Arbeitgeberprinzip organisieren. Sinnvoll ist es, diese Leistungen in Kombination mit eigener persönlicher Assistenz für den Bedarf der Eltern selbst zu organisieren, damit im Haushalt mit Kindern nicht zu viele Dienste oder Personen ein- und ausgehen. Unrealistisch wird hier eine Poollösung sein, da es hier um Hilfen geht, die im persönlichen Bereich liegen und in der eigenen Wohnung erbracht werden und nicht gemeinschaftlich auch für andere Eltern mit Behinderungen erbracht werden können.

Downloads und Links

Elternassistenz nur bei Sorgerecht?

Ist die Gewährung einer Elternassistenz daran gebunden, dass das Sorgerecht bei den Eltern liegt und die Kinder in deren Haushalt leben?



Antwort:

Auch Eltern ohne Sorgerecht haben gemäß § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts

Gemäß Art. 6 GG Abs. 2 sind die Erziehung und Pflege der Kinder ein natürliches Recht der Eltern. Aus § 1631 BGB geht zudem hervor, dass die Personensorge für das Kind nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern ist. Dabei hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind.

Ob Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder haben ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insofern übt ein Elternteil, das kein Sorgerecht besitzt, auch bei Besuchs- und Umgangsrecht elterliche Verantwortung im Sinne der UN-BRK aus. Auch Eltern ohne Sorgerecht haben gemäß § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts.

Es gibt daher keinen Grund, Elternassistenz nur bei vorhandenem Sorgerecht zu gewähren.

 

Materialien

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.