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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Teilhabeplanverfahren im Berufsbildungsbereich der WfbM und Zuständigkeit bei Wohnortwechsel

Ein Beschäftigter befindet sich im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereichs einer WfbM und hat seinen Wohnsitz im Landkreis A. Der leistende Rehabilitationsträger (je nach Fallzuständigkeit die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger) beteiligt den Landkreises A als örtlich zuständigen EGH-Träger im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens. Der Landkreis A ist zu diesem Zeitpunkt sachlich und örtlich für die zukünftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich einer WfbM zuständig. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahren wird das Gesamtplanverfahren durch Landkreis A begonnen und es erfolgen die entsprechenden Zuarbeiten an den vorrangigen Rehabilitationsträger.

Im zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs zieht der Beschäftigte in den Landkreis B um. Aus diesem Umzug ergeben sich folgende Fragen:

1.      Ist die Beteiligung des Landkreises A durch den vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger im Teilhabeplanverfahren als Beginn des Gesamtplanverfahrens nach § 117 ff SGB IX zu werten?

2.      Ist mit diesem Beginn des Gesamtplanverfahrens die Antragserfordernis nach § 108 Abs. 2 SGB IX erfüllt?

3.      Ist mit Beginn des Teilhabeplanverfahrens der Landkreis A nach § 98 Abs. 1 SGB IX örtlich für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig geworden, obwohl der tatsächliche Leistungsbeginn erst 2 Jahre später mit Aufnahme in den Arbeitsbereich liegt?

4.      Zusammengefasst – Ändert sich durch den Umzug des Leistungsberechtigten in einen anderen Landkreis während des Teilhabeplanverfahrens für Leistungen im Berufsbildungsbereich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe? Sowohl für „Ja“ als auch „Nein“ – wie wird die örtliche Zuständigkeit aus dem SGB IX hergeleitet?



Antwort:

Teilhabeplanverfahren im Berufsbildungsbereich der WfbM und Zuständigkeit bei Wohnortwechsel

Der Beginn des Gesamtplanverfahrens und die Frage nach der Zuständigkeit hängen zunächst davon ab, ob die leistungsberechtigte Person während der Zeit im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich der WfbM auch Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, z.B. im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Ist dies der Fall, muss der Träger der Eingliederungshilfe bereits vor Übergang in den Arbeitsbereich der WfbM die entsprechenden Bedarfe und Leistungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erheben und feststellen. Dies betrifft auch die Frage der Zuständigkeit.

Gemäß § 98 Abs. 1 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Abs. 1 SGB IX hat. Sofern es keines Antrags bedarf (§ 108 Abs. 2 SGB IX), ist der Beginn der Gesamtplanung maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Allerdings ist die örtliche Zuständigkeit neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Wenn im vorliegenden Fall während der Zeit im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich der WfbM durchgehend Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen wurden, findet auch bei Umzug in den Landkreis B kein Zuständigkeitswechsel statt.

Sofern während der Zeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der WfbM keine Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage kommen, wird in der Regel mit Beteiligung des Trägers der Eingliederungshilfe im Teilhabeplanverfahren noch kein Gesamtplanverfahren begonnen. Aus der Praxis einiger Eingliederungshilfe-Träger wurde uns mitgeteilt, dass die entsprechende Meldung der Agentur für Arbeit bzw. des Rentenversicherungsträgers zwar in die Akten aufgenommen, hierfür jedoch noch keine Fallbearbeitung durchgeführt wird, da dies erst in zeitlicher Nähe zum Übergang in den Arbeitsbereich der WfbM der dann leistungsberechtigten Person notwendig ist. Entsprechend wird auch keine Gesamtplanung durchgeführt. Somit kann der Fall nach erfolgtem Umzug an den Landkreis B abgegeben werden.

Leistungen anderer Rehabilitationsträger

Das gegliederte System der sozialen Sicherung in Deutschland sieht vor, dass unterschiedliche Rehabilitations-und Teilhabeleistungen durch unterschiedliche Rehabilitationsträger erbracht werden können. Die einzelnen Leistungsgesetze bestimmen Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen.

Gesetzliche Krankenkassen

Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie existenzsichernde Leistungen (Krankengeld) und anderere ergänzende Leistungen. Leistungsberechtigt kann nur sein, wer Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied eines in Deutschland zugelassenen Krankenversicherers ist, §§ 5 bis 10 SGB V. Leistungsbeschränkungen und Leistungsausschlüsse sind in den §§ 52 und 52a SGB V geregelt. Auch bei „Ruhen“ des Leistungsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 16 SGB V erhalten Versicherte keine bzw. nur auf notfallmäßge Behandlung beschränkte Leistungen.

 

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