Bisher haben vielfach die Sozialen Träger in der Eingliederungshilfe, also die Leistungserbringer, die Behandlungs- und Rehabiltationspläne für ihre Klientinnen und Klienten erstellt. Gemäß Gesamtplanverfahren nach § 141 ff. SGB XII müssen jetzt die Kostenträger, also z.B. das Fallmanagement des Sozialamts, die notwendigen Hilfen planen. Wie wird das in der Praxis umgesetzt?
Antwort:Das Gesamtplanverfahren war auch nach bisherigem Recht Aufgabe des Leistungsträgers (§ 58 SGB XII a.F.). Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer Behandlungs- und Rehabilitationspläne für ihre Klienten erstellen, mag der Verfahrensvereinfachung gedient haben, ist aber spätestens seit dem 1. Januar 2018 unzulässig. Die nunmehr obligatorische Beteiligung des Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren dient unter anderem seiner Beratung und der Einbeziehung seiner Wünsche in die Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung.
So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: "Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen" (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).
Das Gesamtplanverfahren ist Sache der Behörde…selbst dann, wenn das zeitaufwändig ist.Gutachten des Deutschen Vereins
Ein Gutachten des Deutschen Vereins kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Beteiligung des Leistungserbringers weder im Rahmen des Gesamtplanverfahrens vorgesehen ist, noch etwa nach § 12 SGB X in Betracht kommt.
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