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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX

Die Vorschrift des § 134 SGB IX wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz um Fallkonstellationen "volljährige Behinderte in Jugendhilfeeinrichtungen" erweitert. Benötigt der Träger der Eingliederungshilfe in diesen Fällen als Voraussetzung für die Leistungserbringung eine Vereinbarung nach SGB IX mit dem Leistungserbringer?



Antwort:

Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX

Bei den Vorschiften in § 134 SGB IX handelt es sich um Sonderregelungen für den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer. Diese regeln, dass in wenigen Ausnahmefällen keine Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen stattfindet. Für die Erbringung der entsprechenden Leistungen muss aber auch in diesen Ausnahmefällen eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer vorliegen (§ 125 SGB IX).

Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Welche Regelungen gibt es für Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vor dem Hintergrund der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen

Mit der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen verändert sich auch die Finanzierung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern. Während die Mittagsverpflegung bislang Teil der Eingliederungshilfe nach SGB XII war, sind die Lebensmittelkosten des Mittagessens ab 1. Januar 2020 Teil der existenzsichernden Leistungen und müssen von den Werkstattbeschäftigten selbst bezahlt werden.

Da der Regelbedarf jedoch so ausgelegt ist, dass nur der Warenwert der Lebensmittel, nicht aber die Zubereitung von Speisen einkalkuliert ist, wurde mit dem BTHG ein neuer Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII eingeführt. Dieser Mehrbedarf dient der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichem Mittagessen in WfbM, bei anderen Leistungsanbietern oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten entstehen. Leistungsberechtigte der Grundsicherung erhalten für die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung diesen Mehrbedarf. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt (§ 42b SGB XII). Er beträgt aktuell 3,40 Euro und wird jährlich angepasst.

Pauschalierte Bewilligung

Die Regelungen zur Bestimmung sowie zur Bewilligung des Mehrbedarfs wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Rundschreiben vom 28. Oktober 2019 konkretisiert.

Da die Anzahl der Arbeitstage von Monat zu Monat durch Feiertage, Krankheit oder Urlaub stark schwanken, kann der Grundsicherungsträger pauschal eine Anzahl von Arbeitstagen als Berechnungsgrundlage ansetzen. Bei einer 5-Tage-Woche können 19 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, wodurch sich ein monatlicher Mehrbedarf von 64,60 Euro ergibt.

Ist abzusehen, dass die leistungsberechtigte Person in bestimmten Zeiträumen die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in Anspruch nehmen wird, reduziert der Grundsicherungsträger den Mehrbedarf um den Wert, der der Anzahl der Fehltage entspricht (BMAS 2019: 5ff.).

Verfahren zur Bewilligung

Leistungsberechtigte müssen keinen gesonderten Antrag für den Mehrbedarf stellen. Jedoch setzt sich der Grundsicherungsträger mit ihnen direkt, mit der WfbM oder mit den vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten in Verbindung, um abzufragen, ob und in welchem Umfang die Personen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen bzw. mit welchen geplanten Abwesenheiten zu rechnen ist. Wesentliche Änderungen dazu müssen Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger unverzüglich mitteilen (ebd.: 7f.).

Regelungen zu Mehrbedarfen bei gemeinschaftlicher MittagsverpflegungLiteratur

Eigenbeteiligung bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Gibt es eine Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Durch das Starke-Familien-Gesetz vom 3. Mai 2019 wurde die im BTHG (Art. 13 Nr. 16 BTHG) vorgesehene Eigenbeteiligung zur gemeinsamen Mittagsverpflegung, die Beschäftigte ab dem 1. Januar 2020 hätten zahlen sollen, gestrichen (Art. 4 und 7 Starke-Familien-Gesetz).

Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten

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