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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Assistenzleistungen von externen Anbietern

Es geht um die Interessen der Menschen mit Behinderungen. Wenn Diese verschiedene Interessen anbringen und die Umsetzung nicht in der besonderen Wohnform erbracht werden kann, aufgrund von Personalmangel, Rahmenbedingungen etc.

Ist es dann möglich, dass sich der Mensch mit Behinderung Andere, nicht im Wohnheim anbietende Leistungserbringer nimmt, wenn diese seinen Interessen entsprechen und diese ermöglichen?

Wie gelangen diese externen Assistenzleistungen an den Menschen mit Behinderung? Muss sich der Mensch diese selbst suchen? Kommen Anbieter ins Haus bzw. in die besonderen Wohnformen? Wenn der Mensch mit Behinderung verschiedene Interessen hat, muss es dafür auch Angebote zur Umsetzung geben, woher kommen diese Angebote? Gibt es eine Liste?



Antwort:

Leistungsberechtigte entscheiden selbst auf Grundlage des Teilhabeplans

Ziel des BTHG ist es u.a. die Eingliederungshilfe personenzentriert auszurichten. Dazu zählt es auch, Menschen mit Behinderungen Zugang zu Assistenzleistungen zu gewährleisten, die ihren Ansprüchen und Wünschen entsprechen. Bewohner/innen von besonderen Wohnformen, können demnach einzelne oder auch alle ihm zustehenden Fachleistungen der Eingliederungshilfe bei einem oder mehreren anderen (externen) Anbietern in Anspruch nehmen.

Wie dieser Teil der Reform in der Praxis umsetzbar ist, hängt unter anderem von Größe und Lage der Wohngelegenheit ab und davon, ob es alternative wohnortnahe Fachleistungsangebote gibt. Es gibt Leistungserbringer, die Chancen darin sehen, ihren Bewohner/innen Mietverträge und einzelne Fachleistungen als Alternative zu kombinierten Wohn- und Betreuungsverträgen anzubieten. Andere werden das bisherige kombinierte Angebot aus verschiedenen Gründen zunächst beibehalten.

Das Prinzip der Personenzentrierung sieht vor, dass Leistungsberechtigte selbst entscheiden, wo sie Hilfe von Assistent/innen benötigen, welche Aufgaben sie selbst erledigen können und was ihr Netzwerk für sie tun kann oder was etwa der Sozialraum für sie anbietet. Nach § 78 SGB IX entscheiden die Leistungsberechtigten auf Basis des Teilhabeplans über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Auswahl der Leistungserbringer, insbesondere der Assistenzkräfte, ist an dieser Stelle nicht genannt. Dieses Auswahlrecht gehört jedoch zu den grundlegenden Freiräumen und Kompetenzbereichen der klassischen Assistenz.

Die Assistenz kann auch in Einrichtungen oder über Unterstützungsdienste erbracht werden.

Auf der Suche nach geeigneten Assisten/innen berät neben dem zuständigen Leistungsträger die EUTB-Stelle in Ihrer Region. Adressen und Kontaktdaten finden Sie unter: https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb 

Einige Internet-Seiten bieten eine Stellen-Vermittlung von Assistenz. Zum Beispiel diese:

  • www.assistenzboerse.de
  • www.assistenz.org
  • www.assistenzjobonline.de

Leistungsberechtigte können auch die Hilfe von Assistenz-Diensten in Anspruch nehmen. Diese Dienste übernehmen die Organisation und Umsetzung der Assistenz. Eine Liste mit Assistenzdiensten in Deutschland bietet der Berliner Verein ambulante dienste e.V.

Downloads und Links

Vertragsrecht

Mit Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern neue Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Das BTHG regelt das Vertragsrecht neu.

Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an den Rahmenverträgen

Gemäß § 131 Abs. 2 SGB IX wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

Was bedeutet das konkret? Ergibt sich daraus auch ein Stimmrecht für die Interessenvertretung oder gar ein Vetorecht?



Antwort:

Träger der Eingliederungshilfe und Vereinigungen der Leistungserbringer als Vertragsparteien

In § 131 Abs. 1 SGB IX ist festgelegt, welche Beteiligten die Rahmenverträge schließen. Dies sind die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen sind somit nicht Vereinbarungspartner der Rahmenverträge.

Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen wirken lediglich bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mit. Es geht nur um ein „Mitwirken“ im Sinne einer beratenden Funktion und nicht um ein „Mitbestimmen“. Die beratende Funktion der maßgeblichen Interessenvertretungen wird auch im ursprünglichen Regierungsentwurf hervorgehoben. (BT-Drs 18/9522:300)

Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass nur die Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger einerseits und die Leistungserbringer andererseits entsprechende Pflichten aus den Rahmenverträgen zu tragen haben, nicht jedoch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.

Die Mitwirkung ist "durch die Teilnahme an den Verhandlungen und die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen umsetzbar" und "nicht auf ein frühes Stadium des Landesrahmenvertrages beschränkt". (v.Boetticher, Das neue Teilhaberecht, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden,  2018:218)

a.A. Plagemann, Kurzgutachten zur Auslegung des § 131 Abs. 2 SGB IX

 

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