Wir wollen uns als anderer Leistungsanbieter §60 SGB IX anerkennen lassen und haben bereits im letzten Jahr ein Konzept eingereicht. Wir wollen Menschen die im Arbeitsbereich einer WfbM arbeiten und gerne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wollen eine Alternative in Form von Praktika, Außenarbeitsplatz oder ausgelagerter Arbeitsgruppe bieten. Dies auch auf Grund dessen, dass die WfbM ihren gesetzlichen Auftrag in diesem Bereich unserer Ansicht nach nicht ausreichend erfüllt und auch auf Grund Ihrer Rollen nicht erfüllen kann. In der WfbM steht der Entwicklungs-/Rehabilitationsauftrag in krasser Konkurrenz zum Produktionsauftrag, den die Werkstätten erfüllen müssen.
Wir merken nun, dass diese Alternative zum Angebot der WfbM von Seiten unserer Genehmigungsbehörden eigentlich gar nicht gewollt sind; von Seiten der Werkstattbeschäftigten besteht dagegen eine große Nachfrage. Vom zukünftigen Kostenträger wird uns der Aufbau und Inhalt unseres Konzeptes ganz klar vorgeschrieben; wir haben hier gar keine Gestaltungsspielräume mehr und sollten wir unser bestehendes Konzept verteidigen, bekommen wir die Antwort: "Es müssen keine anderen Leistungsanbieter zugelassen werden!" Wir werden hier stark unter Druck gesetzt und haben kaum/keine Handlungsalternativen. Die Bearbeitungszeit von über 9 Monaten alleine für die Be- und Überarbeitung eines Konzeptes spricht auch dafür, dass Alternativen zum bisherigen System eigentlich nicht gewollt sind.
Für uns stellt sich langsam die Frage:
Was sollte der § 60 SGB IX wenn alles beim Alten bleiben soll?
Wie schwer wiegt der § 62 SGB IX?
Was haben wir für Alternativen unser Konzept in eine Leistungs-und Vergütungsvereinbarung zu bringen, wenn von Seiten des Kostenträgers geblockt wird?
Antwort:Mit § 60 Absatz 3 SGB IX soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistungsträger keine Verpflichtung haben, eine Struktur von anderen Leistungsanbietern zu schaffen. Der Leistungsträger (insbes. Bundesagentur für Arbeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, Träger der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich) entscheidet, ob ein anderer Leistungsanbieter für einen Menschen mit Behinderung tätig werden kann, wenn es einen solchen gibt. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht nach § 62 SGB IX zu berücksichtigen. Der Leistungsträger muss aber kein Angebot nach § 60 SGB IX schaffen, wenn es in seinem Zuständigkeitsbereich kein solches Angebot gibt.
Für die BA kommt das Zulassungsverfahren nach der AzAV (§§ 178 ff. SGB III) zur Anwendung (siehe beigefügtes Fachkonzept der BA).
Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es keine Vorab-Zulassung eines anderen Leistungsanbieters. Der Träger der Eingliederungshilfe muss im konkreten Einzelfall darüber entscheiden, ob er mit einem anderen Anbieter auf dessen Antrag nach den Vorschriften des Teil 2 Kapitel 8 SGB IX eine schriftliche Vereinbarung zur Durchführung der Leistung nach § 60 SGB IX durchführen will. Ergibt die Prüfung, dass der Anbieter die Voraussetzungen erfüllt und ist der andere Leistungsanbieter bereit, den Leistungsberechtigten aufzunehmen, führt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 62 SGB IX) dazu, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistung bei diesem anderen Anbieter grundsätzlich zu bewilligen hat. Dies ist im Rahmen des partizipativen Gesamtplanverfahrens festzustellen.
Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales