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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Zuständigkeit zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Wer ermittelt zukünftig den Bedarf des Leistungsberechtigten?



Antwort:

Rehabilitationsträger ermitteln den Rehabilitationsbedarf

Der Bedarf wird durch den nach § 6 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger, also die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter, die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Versorgungsämter und Hauptfürsorgestellen, die Jugendämter und die Träger der Eingliederungshilfe jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit und mittels eines Instruments nach § 13 SGB IX ermittelt. In den einzelnen Bundesländern werden derzeit unterschiedliche Instrumente der Bedarfsermittlung angewandt, die im Zuge der Umsetzung der BTHG auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

 

Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten seit dem 1. Januar 2018 die spezielleren Regelungen der §§ 144 ff. SGB XII bzw. ab dem 1. Januar 2020 die §§ 117 ff. SGB IX n.F. Auch nach diesen Vorschriften ermittelt der Rehabilitationsträger selbst den Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf des Leistungsberechtigten. § 144 Abs. 3 Ziff. 3 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Ziff. 3 SGB IX n.F. bestimmen jedoch, dass neben dem Leistungsberechtigten und der Person seines Vertrauens andere "Beteiligte" in das Verfahren einbezogen werden. Das Wort "insbesondere" verdeutlicht, dass der Katalog der zu beteiligenden Stellen nicht abschließend geregelt ist.

Leistungserbringer und Bedarfsermittlung

Bisher haben die Leistungserbringer die Hilfepläne (Metzlerbogen bzw. Behandlungs- und Rehabiltationsplan) für ihre jeweiligen KlientInnen erstellt. Soll diese Aufgabe mit dem seit dem 01.01.2018 geltenden Gesamtplanverfahren nun auf die Kostenträger übergehen? Und wenn ja, wie sieht diese Umsetzung für die Praxis in den jeweiligen Bundesländern aus?



Antwort:

Rolle der Kostenträger im Gesamtplanverfahren

Das Gesamtplanverfahren war auch nach bisherigem Recht Aufgabe des Kostenträgers (§ 58 SGB XII a.F.). Die bisherige Praxis, dass Leistungserbringer Hilfepläne für ihre Klientinnen und Klienten erstellen, mag der Verfahrensvereinfachung gedient haben, ist aber spätestens seit dem 1. Januar 2018 in allen Bundesländern unzulässig. Die nunmehr obligatorische Beteiligung des Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren dient unter anderem seiner Beratung und der Einbeziehung seiner Wünsche in die Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung.

So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: "Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen" (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

In der Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) heißt es: "Zuständig für die Gesamtplanung ist der Träger der Eingliederungshilfe, der für die Leistung zuständig ist [...] Da der Bedarfsermittlung ein zentraler Stellenwert im Gesamtplanverfahren zukommt, sind dafür entsprechende zeitliche und personelle Ressourcen einzuplanen [...] Eine Beteiligung der Leisungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden". (BAGüS 2018: 5f.)

Materialien

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung, die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan

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