Anwendung des Gesamtplanverfahrens
Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1-7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?
Antwort:
Das Gesamtplanverfahren nach § 117ff. SGB IX n.F. (bis Ende 2019 §§ 141ff. SGB XII) wird zwar grundsätzlich dann durchgeführt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Träger der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Die Regelungen des Gesamtplanverfahrens ergänzen dabei das für alle Rehabilitationsträger seit 1. Januar 2018 verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren um die Spezifika der Eingliederungshilfe.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. nur das Gesamtplanverfahren in Betracht kommt. Vielmehr müssen auch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. in einem Teilhabeplan festgehalten werden, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Somit ist ein Teilhabeplanverfahren auch anzuwenden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe alleiniger Rehabilitationsträger ist, aber z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Sozialen Teilhabe erforderlich sind. Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen. Kommt ein Teilhabeplan zur Anwendung, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst (BAGüS 2018: 19).
Im Gegensatz zum bisherigen Gesamtplan nach § 58 SGB XII a.F. wurde mit dem BTHG im Eingliederungshilferecht die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses gesetzlich konkretisiert.
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