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Sozialraumorientierung

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Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse

Die Höhe des Beitrags aus eigenem Einkommen ist ab 2020 nur noch vom Jahresbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten abhängig (§ 135 SGB IX). Örtliche Verhältnisse, insbesondere die Aufwendungen für Miete, gehen dann nicht mehr in die Berechnung ein. Die neue Berechnungsmethodik trägt zwar zu einem gewissen Grad zur Verwaltungsvereinfachung bei, bringt aber für leistungsberechtigte Personen in Ballungsräumen und Großstädten bei immer weiter steigenden Mieten erhebliche finanzielle Nachteile.

Fragen: Plant der Gesetzgeber eine Korrektur, um diese finanziellen Nachteile zu verhindern? Wenn ja, wird diese Korrektur vor 2020 in Kraft treten? Wenn nein, warum nicht?



Antwort:

Systemwechsel bringt Vereinfachungen bei Nachweis der finanziellen Lage mit sich

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den mit dem BTHG verbundenen Systemwechsel wird die Eingliederungshilfe aus dem sozialen Fürsorgesystem herausgelöst und die bisherige einzelfallbezogene Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird durch einen vom Einkommen abhängigen aufzubringenden Beitrag ersetzt. Daher erfolgt keine individuelle Berücksichtigung z. B. von örtlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Belastungen mehr. Die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, erfolgte unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher. Gleichzeitig erfolgte eine ausgewogene Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung standen. Dennoch soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Durch die Anknüpfung an den Begriff der „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz werden zudem steuerliche Vorteile - wie z. B. der höhere Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) und Bl (blind) - nicht aufgezehrt, sondern führen zu einem höheren Nettoeinkommen.

Gleichzeitig ist der Systemwechsel mit einer erheblichen Vereinfachung beim Nachweis der finanziellen Situation verbunden. Gerade die als negativ empfundene einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung von Ausgaben und der jeweilige Nachweis dieser Ausgaben entfällt durch diesen Systemwechsel.

Einkommenseinbußen durch fehlende Regelung

Ab 2020 wird die Einkommensanrechnung in den § 135 ff. SGB IX neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen durch den § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt. Eine vergleichbare Regelung existiert in den ab 2020 gültigen Paragraphen nicht. Leistungsberechtigte Personen, die erstmals ab 2020 Leistungen erhalten, werden dadurch zum Teil erheblich schlechter gestellt. Dies gilt auch für Personen, die vor 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben und später aus der Bestandsschutzregelung gemäß § 150 SGB IX fallen.

Frage: Aus welchem Sachgrund sollen ab 2020 die besonderen finanziellen Belastungen von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nicht mehr berücksichtigt werden?



Antwort:

Steuerliche Vorteile führen zukünftig zu einem höheren Nettoeinkommen

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den mit dem BTHG verbundenen Systemwechsel wird die Eingliederungshilfe aus dem sozialen Fürsorgesystem herausgelöst und die bisherige einzelfallbezogene Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird durch einen vom Einkommen abhängigen aufzubringenden Beitrag ersetzt. Daher erfolgt keine individuelle Berücksichtigung z. B. von örtlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Belastungen mehr. Die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, erfolgte unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher. Gleichzeitig erfolgte eine ausgewogene Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung standen. Dennoch soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Durch die Anknüpfung an den Begriff der „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz werden zudem steuerliche Vorteile - wie z. B. der höhere Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) und Bl (blind) - nicht aufgezehrt, sondern führen zu einem höheren Nettoeinkommen.

Gleichzeitig ist der Systemwechsel mit einer erheblichen Vereinfachung beim Nachweis der finanziellen Situation verbunden. Gerade die als negativ empfundene einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung von Ausgaben und der jeweilige Nachweis dieser Ausgaben entfällt durch diesen Systemwechsel.

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Bestandsschutz lückenhaft

Das BTHG sieht einen Einkommensbestandsschutz gemäß § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [1. Januar 2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Der Gesetzestext legt nahe, dass der Bestandsschutz unter folgenden Bedingungen verloren geht:

  • Kein Rückkehrrecht zum alten System der Einkommensanrechnung gemäß SGB XII nach einer temporär günstigeren Einkommensanrechnung gemäß SGB IX wegen geringerem Einkommen (z. B. während Krankengeldbezug, einer Babypause, einem Sabbatjahr oder einer vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung)
  • Temporäre Unterbrechung des Leistungsbezugs z. B. bei Krankenhausaufenthalt ohne Assistenz

Ob es beim Übergang Berufstätiger zu Rentner ebenfalls zu einem Verlust des Bestandsschutzes kommen kann, ist auch noch nicht abschließend geklärt.

Fragen 1: Welche der oben genannten Bedingungen führen tatsächlich zum Verlust des Bestandsschutzes? Plant der Gesetzgeber eine Korrektur des Bestandsschutzes, um auch bei den oben genannten üblichen Lebensereignissen den Fortbestand des Bestandschutzes sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht? Nach Schätzungen handelt es sich um eine Personengruppe in maximal dreistelliger Höhe, die unter den Bestandsschutz fällt.

Fragen 2: Können Sie diese Zahl bestätigen? Wenn nein, wird diese Zahl im Rahmen der Umsetzungsbegleitung und modellhaften Erprobung des BTHG ermittelt? Wie wird in diesem Fall sichergestellt, dass die geringe Zahl der Betroffenen bei einer stichprobenhaften Untersuchung überhaupt erfasst wird?



Antwort:

Keine Datengrundlage für weiterreichende Bestandsschutzregelung

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zu Frage 1:

Die Regelungen des Bestandsschutzes betreffen den Zeitpunkt der Umstellung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 und gelten, solange der nach dem SGB XII aufzubringende Beitrag höher ist als der nach dem SGB IX aufzubringende Beitrag. Wegen der zahlreichen möglichen Konstellationen bei der Systemumstellung und der jeweils notwendigen individuellen Betrachtung der Gesamtsituation des Menschen mit Behinderungen ist eine Beantwortung der aufgeworfenen Detailfragen hier nicht möglich.

Zu Frage 2:

Die genaue Zahl der Personen, die unter den Bestandsschutz fallen werden, ist nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um eine sehr kleine Personengruppe handelt. Die modellhafte Erprobung eignet sich nicht, um die Größe der Personengruppe zu ermitteln, da sie nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Eingliederungshilfeempfänger in Deutschland angelegt ist und keine hochrechenbaren Ergebnisse hervorbringen wird. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Einzelfall Personen erfasst werden, die unter den Bestandsschutz fallen.

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