Veranstaltungsdokumentation
Hier finden Sie unsere vergangenen Veranstaltungen mit einem kurzen inhaltlichen Rückblick, Materialien zum Download sowie Audiomittschnitte und Transkripte.
Die Akteure der Eingliederungshilfe stehen vor einer großen Aufgabe: Wie akquirieren und halten sie Fachkräfte – insbesondere in Anbetracht der steigenden Zahl von Leistungsberechtigten und vielen Beschäftigten, die in den kommenden Jahren in Rente gehen? In unserer Veranstaltung geben wir gemeinsam mit den Akteuren des sozialrechtlichen Dreiecks Antworten.
Durch das Teilhabestärkungsgesetz wurden ab dem 1. Januar 2022 bundesweit sogenannte „Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber“ nach § 185a SGB IX eingeführt. Sabine Pfennig-Engel von der FAW gGmbH gibt in Ihrem Vortrag spannende Einsichten in die Arbeit als Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) in Berlin.
Seit 2018 gibt es mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderungen eine Alternative zur beruflichen Bildung und Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM): die sogenannten Anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX). Michael Jahn von der Diakonie Rosenheim spricht in seinem Vortrag über die Herausforderungen als Anderer Leistungsanbieter.
Das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll Menschen mit Behinderung eine reguläre Berufsausbildung ermöglichen. Bisher werden nur wenige Budgets in Anspruch genommen. Julia Zeller und Sven Neumann berichten in ihrem Vortrag zusammen mit Budgetnehmenden wie eine Umsetzung erfolgreich sein kann.
Wie können die im Gesamtplanverfahren identifizierten Leistungen so gestaltet werden, dass sie den leistungsberechtigten Personen eine individuelle Lebensführung ermöglichen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern? Ziel der Veranstaltung wird es u. a. sein, Erfolgsgeschichten zu teilen und gemeinsam konkrete Schritte für eine personenzentrierte Ausgestaltung zu entwickeln.
Eines der Gesetzesziele des BTHG ist es, eine Lebensplanung und -gestaltung nach individuellen und persönlichen Wünschen zu ermöglichen – unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Demnach sollen die Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 95 S. 1 SGB IX im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherstellen. Im Rahmen der Veranstaltung wird u. a. ein Überblick über die Strategien und Ansätze zur Erschließung des Sozialraums gegeben sowie Modellkommunen der Initiative „Kommune inklusiv“ des BMAS vorgestellt.
Das Land Niedersachsen hat sein Bedarfsermittlungsinstrument im Juli 2023 angepasst und die Version 3.1 veröffentlicht. Dem vorausgegangen waren viele Hinweise von Leistungserbringern und Interessensverbänden für Menschen mit Behinderungen. Welche Strategie verfolgt Niedersachsen in der Weiterentwicklung seines Bedarfsermittlungsinstrumentes? Wie wirken sich die Hinweise auf die Bedarfsermittlung und die daraus resultierenden Leistungen aus?
Das Ziel des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist es, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes und personenzentriertes Leben zu ermöglichen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu stärken. Im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben „sollen vor allem den Menschen mit Behinderungen, die heute einen Anspruch auf Leistungen in einer WfbM haben, Chancen außerhalb der Werkstatt eröffnet werden“ (BT-Drs. 18/9522: 194).
Der Integrierte Teilhabeplan Thüringen (ITP Thüringen) wird mithilfe der ITP-App im digitalen Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) unterstützt. Die Übermittlung des ITP in das digitale örtliche Verwaltungssystem ermöglicht eine schnelle und umfassende Abstimmung aller beteiligter Instanzen. Aktuell betrifft dies nur den ITP für Erwachsene. Welche Maßnahmen müssen bei der Erstellung der App beachtet werden, insbesondere hinsichtlich der Kompatibilität mit schon vorhandenen digitalen Verwaltungssystemen?
Die Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX setzt den Grundstein für die Erbringung personenzentrierter Leistungen, die wiederum gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX muss der Sozialraum bei der Bestimmung von Eingliederungshilfeleistungen im Einzelfall beachtet werden.