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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?



Antwort:

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IX ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB I. Zudem hat der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz eine Einwilligung des Leistungsberechtigten nach § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und

soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 SGB IX).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess hinsichtlich des Datenschutzes folgende Hinweise gegeben:

„(1) Während des Rehabilitationsprozesses und während des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsverfahrens sind der Schutz der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.

(2) Auch bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Weitergabe der Daten durch den zuständigen Rehabilitationsträger an die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungserbringer ist der Datenschutz unter Berücksichtigung von § 23 SGB IX zu wahren. Insbesondere sind das Einwilligungserfordernis und der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung zu beachten“ (BAR 2018: 11f.).

 

Hinweis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Mit Blick auf die Teilhabeplankonferenz gibt die BAR zudem folgenden Hinweis:

„Die informierte Einwilligung in die Durchführung der Teilhabeplankonferenz soll den Leistungsberechtigten dabei helfen, die Gesprächssituation und die an ihr Beteiligen Akteure im Vorfeld einschätzen zu können. Aufgrund der Besonderheit einer offenen Gesprächssituation über die Lebenssituation des betroffenen Menschen, die der Betrachtung der gesamten personenbezogenen Faktoren und der Umweltfaktoren dient, werden in einem erweiterten Teilnehmerkreis auch Informationen über die jeweilige Lebenslage, den Gesundheitszustand und die Wünsche des einzelnen Menschen erörtert, die über die Zuständigkeit einzelner Rehabilitationsträger hinausgehen“ (ebd.: 46).

Darüber hinaus ist im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der BAR ein Muster für die Einwilligungserklärung zum Datenschutz enthalten (ebd.: 74).

Zugleich wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur die noch offene Frage diskutiert, inwiefern der gesetzliche Auftrag zur Koordination und Kooperation der Rehabilitationsträger als „Aufgabe“ im Sinne der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 35 SGB I, §§ 67ff. SGB X) einzuschätzen ist (Schian/Stähler 2015: 2).

 

Literatur:

BAR (2018): Gemeinsame Empfehlung Reha Prozess. Arbeitsentwurf, Stand 12. Januar 2018. In: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GE-RPZ-Arbeitsentwurf_Stand_12012018versand.pdf (26.09.2018).

Schian, Marcus/Stähler, Thomas (2015): Trägerübergreifende Koordination und Kooperation (§§ 10-12 SGB IX): „Aufgabe“ oder „Programmsatz“? In: https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2015/D26-2015_Traegeruebergreifende_Koordination_und_Kooperation____10–12_SGB_IX.pdf (26.09.2018).

Trägerübergreifendes Budget: Lücke zwischen Theorie und Praxis

Wir sind Leistungsanbieter und bieten Menschen mit Behinderung unterschiedliche Leistungsangebote in allen Lebenslagen und Bereichen ambulant aus einer Hand an. Wir unterstützen und beraten auch gerne u.a. bei der Beantragung des PB auch Trägerübergreifenden Budget. Leider haben wir mit den zuständigen Behörden sehr schlechte Erfahrungen bei der Umsetzung gemacht. Trotz zügiger und vollständiger Beantragung des Menschen mit Behinderung werden die Bescheide über Monate hinausgezögert, obwohl der Mensch ohne Leistungen / Assistenz nicht selbstbestimmt leben kann. Es wird sogar billigend in Kauf genommen den Arbeitsplatz durch fehlende Gesamtleistung zu gefährden. In solchen Fällen bei klarer Bedarfslage gehen wir zwar in Vorleistung, jedoch mit dem Risiko, dass beantragte Leistungen nicht vollständig bewilligt werden oder noch ein Widerspruch fällig wird. Leider klaffen hier Theorie und Praxis auseinander. Vorrangig ist nach wie vor die Verschiebepraxis zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern zum fatalem Nachteil des Leistungsnehmers.



Antwort:

Vorschriften zum Gesamtplan und zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation wurden geschärft

Die geschilderten Probleme waren der Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zum Gesamtplan in der Eingliederungshilfe und zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation mit dem BTHG geschärft hat. Die neuen Vorschriften dienen dazu, künftig ausgehend von den Wünschen des Leistungsberechtigten möglichst zügig zu passgenauen Teilhabeleistungen aus allen Systemen zu kommen, in denen dem Leistungsberechtigten ein Anspruch zusteht.

Die Rehabilitationsträger müssen zunächst die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen, diese neuen Verfahren nun in die Verwaltungspraxis umzusetzen.

Ist das Formblatt HB/A ausreichend für die sozialmedizinische Begutachtung nach § 25 Abs.1 Nr. 4 SGB IX?

Ist das Formblatt HB/A der Gesundheitsämter ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Eine Weiterentwicklung ist nötig

Der Bundesgesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den Rehabilitationsträgern und damit auch den Trägern der Eingliederungshilfe zur Vorgabe gemacht, dass die sozialmedizinischen Begutachtungen gem. § 144 Abs. 4 Nr. 5 SGB XII den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX entsprechen sollen.

Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) die „Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von sozialmedizinischen Begutachtungen“ vom 1.12.2016 vorgelegt. Der formale Aufbau des von den baden-württembergischen Gesundheitsämtern verwendeten Formblattes HB/A (Teil I Ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation/Behinderung) entspricht zwar in etwa den Vorgaben zu Gliederung und Anforderungsprofil der Gutachten in § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen. Unter Nr. 1.3 des Formblatts sind die „Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe (nach ICF)“ immerhin bereits nach den in § 142 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aufgelisteten Lebensbereichen vorzunehmen.

In § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen werden jedoch in den Abschnitten 5 (Epikrise) und 6 (Sozialmedizinische Beurteilung) wesentlich weitergehende Anforderungen an die Darstellung der Erkrankungsfolgen und insbesondere an die ICF-bezogene sozialmedizinische Beurteilung gestellt. Auch wenn unter Nr. 1.3 des Formblattes bereits die förderlichen und hemmenden Kontextfaktoren abgefragt werden, bleiben die Vorgaben in den Nrn. 1.3 und 1.4 des Formblattes HB/A insgesamt doch deutlich hinter dem zurück, was die Sozialmedizinische Beurteilung nach § 4 Abschnitt 6 der BAR-Empfehlungen für die Gesamtplanverfahren letztlich leisten sollte.

Die Gutachteninhalte, die sich gegenwärtig aus der Bearbeitung des Formblattes HB/A durch baden-württembergische Amtsärztinnen und Amtsärzte ergeben, sind deswegen nicht unbrauchbar oder unzureichend für die aktuelle Durchführung der Gesamtplanverfahren. Das Formblatt wird daher bis auf Weiteres Verwendung finden (dürfen). Wie ein weiterentwickeltes Gutachtenformat genau aussehen müsste, wird sich nämlich erst nach Vorlage des baden-württembergischen Bedarfsermittlungsinstrumentes konkretisieren lassen. Der Medizinisch-Pädagogische Dienst des Kommunalverbandes für Soziales und Jugend dürfte sich dazu sicherlich zu gegebener Zeit äußern.

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