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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie

Ich habe einige Fragen zu der Teilhabeleistung nach § 80 IX, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie:

Mit der Möglichkeit als erwachsener Mensch mit einer Behinderung von einer Pflegefamilie aufgenommen zu werden, in das Familienleben integriert zu werden gibt es eine neue Leistung, die es vorher m.W. so nicht gegeben hat.

Unklar ist mir jedoch der Unterschied in einer solchen Konstellation zu dem BWF = Betreutes Wohnen in einer (Gast-) Familie, einem Angebot in fast dem ganzen Bundesgebiet www.bwf-info.de .

Im BWF betreut eine Einrichtung der Eingliederungshilfe Gast und Gastfamilie im Verhältnis von monatlich 1:10, nachdem sie vorher interessierte Familie und interessierte Teilhabeberechtigte passend zusammen gebracht hat.

Diese fachliche Unterstützung scheint in den Pflegefamilien nach erreichter Pflegeerlaubnis und einem (möglichen) Angebot der Förderung der Vernetzung der Pflegefamilien untereinander nicht vorgesehen.

Wie soll sich die Betreuung erwachsener Menschen mit Teilhabeeinschränkungen in einer Pflegefamilie gestalten, innerhalb derer sich beide Seiten erst kennenlernen müssen? Wer bringt diese in Kontakt? Wer unterstützt fortlaufend?



Antwort:

Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie

“Neu” ist die Leistung insoweit, als sie jetzt auch ausdrücklich für Volljährige zugänglich ist. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. (seit 1.1.2020 außer Kraft) war diese bis dato nur für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Allerdings wurden im Rahmen des sog. offenen Leistungskataloges auch bisher schon an erwachsene Leistungsberechtigte erbracht (Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 263,) so dass nur die explizite rechtliche Grundlage dafür neu ist.

In § 80 Satz 1 SGB IX heißt es recht allgemein: “Die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um….”. Sie sind damit nicht beschränkt auf das Betreuungs-oder Pflegegeld für die Pflegefamilie, sondern umfassen alles, was erforderlich ist, damit eine solche Betreuung möglich ist. Nicht zuletzt wird ausdrücklich der Plural “Leistungen” verwendet. Damit sind also auch die in der Frage angesprochenen Begleitleistungen umfasst.

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Einkommen und Vermögen

Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Diese Verbesserungen treten in zwei Stufen in Kraft. Ab 1. Januar 2020 bleiben Einkommen und Vermögen des Partners anrechnungsfrei.

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Meine Fragen wären:

1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?

2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig...), wie "gesunde Menschen" den Sanktionsregelungen des SGB II?

3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?

4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an, wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?



Antwort:

  1. Für Menschen mit Behinderungen gelten dieselben Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II wie für alle anderen volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass sie zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger erhalten, können sie ggf. zusätzlich einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend machen.
  2. Die Sanktionsmöglichkeiten des SGB II sind nicht auf Menschen ohne Behinderungen beschränkt.
  3. Dazu liegen uns keine Informationen vor.
  4. Diejenigen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt über Erwerbsarbeit oder auf andere Weise selbst zu sichern, profitieren von der Verbesserung tatsächlich nicht. Eine Unterscheidung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen würde zum einen dem Zweck dieser Leistungen zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderung unzulässig privilegieren. Wer zumindest teilweise erwerbsfähig ist, soll (wie andere Menschen auch) seine Ressourcen einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu sichern.
Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Ziel der Reform war es, zunächst diejenigen Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe besser zu stellen, die bislang annähernd ihr gesamtes Arbeitseinkommen und beinahe das vollständige Vermögen einsetzen mussten, um überhaupt oder weiterhin Leistungen zu erhalten. Für diese Gruppe von Menschen, wie auch für die Gruppe der Beschäftigten in der WfbM ändert sich die Situation durch das BTHG. Partnereinkommen ist ab 1. Januar 2020 vollständig anrechnungsfrei.

In der Begründung zum Regierungsentwurf des BTHG heißt es dazu:

"Ergänzend zu den Verbesserungen beim Einkommenseinsatz wird die Vermögensfreigrenze erhöht. Somit besteht für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, die Leistungsverbesserung (teilweise) nach und nach einem Vermögensaufbau (z. B. zur Alterssicherung) zuführen zu können.

Von Verbesserungen bei der Heranziehung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird relativ zur Gesamtzahl der Eingliederungshilfebezieher nur ein kleiner Anteil profitieren. Der mit Abstand größte Anteil an Eingliederungshilfebeziehern ist jedoch entweder gar nicht erwerbstätig oder arbeitet in einer WfbM. Damit auch diese Menschen künftig ein höheres Netto-Arbeitsentgelt erhalten, wird der Freibetrag in Absatz 3 Satz 2 von 25 Prozent des übersteigenden Betrages des Arbeitsentgeltes auf 50 Prozent erhöht. Somit werden rund 26 Euro des Arbeitsentgeltes monatlich weniger auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet und sich die Leistungen der Grundsicherung entsprechend erhöhen" (BT-Drs.18/9522: 198).

Neuregelungen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe
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