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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen: PiT

In Hessen wird es ab 2020 den PiT geben (und nicht den ITP, wie ursprünglich geplant). Leider ist dieser noch nicht veröffentlicht. Wissen Sie, ab wann Einblick in den PiT Hessen genommen werden kann, bzw. er veröffentlicht wird?



Antwort:

Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen: PiT

Der „Personenzentrierte integrierte Teilhabeplan“ (PiT) wird ab dem 1. April 2020 in den ersten Regionen in Hessen eingeführt werden. Die hessenweite Einführung erfolgt dann schrittweise bis zum vierten Quartal 2021.

Um das Gelingen der Einführung des PiT sicherzustellen, finden ab November 2019 Seminare zur Ausbildung von PiT-Dozierenden statt. Ab dem ersten Quartal 2020 werden die Schulungen für die zukünftigen Anwenderinnen und Anwender des PiT stattfinden. In Informationsveranstaltungen der Leistungserbinger in Hessen wird der PiT der Fachöffentlichkeit vorgestellt werden.

Für Entwicklung, Inhalt, Struktur und Gestaltung des PiT sind die folgenden Anforderungen und Erkenntnisse leitend:

  • Personzentrierung als fachliche Grundlage für Beratung und Unterstützung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen;
  • Partizipation in der Bedarfsermittlung mit dem PiT;
  • die gesetzlichen Anforderung an ein Instrument zur Bedarfsermittlung - der PiT entspricht diesen Anforderungen;
  • die individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung auf der Grundlage der ICF;
  • die Anforderungen an die Dokumentation und Nachprüfbarkeit von Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung;
  • die Funktion als Leitfaden für das Gespräch zur Bedarfsermittlung und die Planung und Auswahl von Leistungen zur Rehabilitation;
  • die Umsetzung der ICF als Forderung im Rahmen des Rechts der Teilhabe.

Die Ziele, Wünsche und Vorstellungen der Antragstellenden bilden im PiT den Ausgangspunkt für alle Überlegungen, die zu einer verbesserten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beitragen können. Die Lebenswelt und Lebenslage behinderter Menschen, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten werden dabei einbezogen.

Den Kriterien des Gesamtplanverfahrens gemäß § 117 SGB IX angelegten Maßstäbe werden mit dem PiT umgesetzt. Für die Erstellung eines Gesamtplanes liefert er alle notwendigen Informationen.

Die mit dem BTHG normierte Orientierung am bio-psycho-sozialen Modell der ICF wird inhaltlich und strukturell realisiert. Die Beschreibung von Aktivitäten und Teilhabe erfolgt anhand der neun Lebensbereiche (life domains) der ICF. Mit der Anwendung der ICF wird Behinderung als das Ergebnis einer negativen Wechselwirkung von Beeinträchtigungen des Körper- und Gesundheitszustandes, den Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im PiT inhaltlich und begrifflich präzisiert.

Mit dem PiT wird es Leistungserbringern und Dienstleistern ermöglicht, ihren Betreuungsauftrag zu erfassen, und Leistungen zur Unterstützung bedarfsgerecht zu erbringen und fortzuschreiben.

Weitere Fragen zum Aufbau und Anwendung des PiT werden vor der ersten Umsetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Neben dem PiT werden bis zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrages in Hessen die bisher eingesetzten Instrumente zur Kostenermittlung bei stationären/teilstationären und ambulanten Leistungen angewendet werden.

 

Materialien

Core-sets in der Bedarfsermittlung

Was ist bei der Einbeziehung von Core-sets im Rahmen der Bedarfsermittlungsinstrumente hinsichtlich der ICF-Orientierung zu beachten?



Antwort:

Bedeutung und Anwendung von Core-sets

ICF-Core-sets sind Gruppen von Items, die beanspruchen, die wesentlichen Merkmale vergleichbarer Gruppen abzubilden, also z.B. bei bestimmten Behinderungsarten, Hilfsbedarfsgruppen etc., die gemeinsam und typischerweise vorliegen und diese Gruppe charakterisieren können. Die Idee bei der Verwendung von Core-Sets ist es v.a., durch die Selektion typischer Items und deren Zusammenfassung zu Sets die Bedarfsermittlung oder die Hilfsplanung zu vereinfachen und zu verkürzen. Die Hypothese dabei ist, dass es ausreicht, eine kleine, aber charakteristische Menge von Items zu erheben, um die Behinderung oder den Unterstützungsbedarf zu charakterisieren. Dies kann für einige Behinderungsbilder bis zu einem gewissen Abstraktionsgrad gelingen.

Erfahrungen in der Anwendung von Core-setsProbleme und Grenzen bei der Anwendung von Core-setsCore-sets in unterschiedlichen InstrumentenVorgaben des BTHGBedeutung und Anwendung von Core-sets

Ein Core-set ist als eine Auswahl aus den ICF-Items zu verstehen, die von Expert/innen getroffen wird, um die Anwendung zu erleichtern.

ICF-Orientierung im Rahmen eines Core-sets bedeutet, eine funktionale Auswahl zu treffen – d.h. die Absicht/Interessenposition ist hier immer zu verdeutlichen.

  • Soll ein Core-set zur Beschreibung von spezifischen Gesundheitsproblemen unter Berücksichtigung aller Domänen dienen (Diagnostik /Anamnese)?
  • Soll ein Core-set zur Beschreibung der Rehabilitationsleistungen für eine bestimmte diagnostische Gruppe/Zielgruppe genutzt werden (Leistungskatalog)?

In diesen beiden Funktionen sind bisher in Deutschland häufig Core-sets für Behandlungsleistungen oder medizinische bzw. berufliche Rehabilitation entstanden.

Neuerungen durch das BTHG

Bedarfsermittlung bei Vorliegen kommunikativer Beeinträchtigungen

Wie können Schwierigkeiten, insbesondere bei der Bedarfsermittlung, bei der Kommunikation mit dem Personenkreis der Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf überwunden werden?



Antwort:

Individualität und Kommunikation als zentrale Bausteine der Bedarfsermittlung nach dem BTHG

Da die Bedarfsermittlung als Teil des reformierten Gesamtplanverfahrens u.a. individuell durchzuführen ist (§ 117 Abs. 1 SGB IX n.F.), spielt die Kommunikation mit der leistungsberechtigten Person im BTHG eine wichtige Rolle.

Engel und Beck (2018: 5) führen hinsichtlich dieses Kriteriums der Individualität aus, dass neben “einer wunschgemäßen Beteiligung weiterer Personen […] hier insbesondere auch die Bereitstellung von Kommunikationshilfen zu gewährleisten” ist.

Beteiligung einer Person des Vertrauens

Das BTHG sieht vor, dass am Gesamtplanverfahren auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt wird (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.). Dies können etwa Angehörige oder Freunde sein, die bei der Kommunikation unterstützen können.

Die Person des Vertrauens wurde durch das BTHG auch im Bereich der Beratung und Unterstützung durch den Träger der Eingliederungshilfe aufgenommen (§ 106 SGB IX n.F.). Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

“Die Regelung wird […] im Hinblick auf die Besonderheit des zu beratenden Personenkreises der Menschen mit wesentlichen Behinderungen ergänzt. Mit der Regelung, dass auf ihren Wunsch eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen ist, soll insbesondere erreicht werden, dass ihnen durch die Anwesenheit und Expertise einer Vertrauensperson ein Sicherheitsgefühl vermittelt wird oder/und sie ggf. eine Hilfe zur besseren Verständigung und Kommunikation erhalten“ (BT-Drs. 18/9522: 281).

Bereitstellung weiterer Kommunikationshilfen

Eine weitere Möglichkeit, um bei der Bedarfsermittlung Schwierigkeiten in der Kommunikation zu überwinden, ist die Bereitstellung von Kommunikationshilfen, beispielsweise durch unterstützte Kommunikation, Visualisierungen, Gebärdensprache, leichte Sprache und Lormen.

Umsetzung

Diese Möglichkeiten der kommunikativen Unterstützung haben teilweise explizit Eingang in die Bedarfsermittlungsinstrumente gefunden, die derzeit in den Bundesländern entwickelt oder überarbeitet werden. So wird etwa im Bedarfsermittlungsinstrument für Baden-Württemberg dokumentiert, ob und welche Kommunikationshilfen erforderlich waren (Ministerium für Soziales und Integration 2018: 3).

Zudem wird in einigen Bundesländern angestrebt, die neuen Bedarfsermittlungsinstrumente auch in leichter Sprache zur Verfügung zu stellen (Umsetzungsbegleitung BTHG 2018).

Da das BTHG vorsieht, dass die Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben sollen (§ 97 SGB IX n.F.), kann auch der Qualifikation der Fachkräfte, beispielsweise mit Blick auf methodisches Wissen zu Kommunikationsformen (Engel/Beck 2018: 15), im weiteren Umsetzungsprozess eine wichtige Rolle zukommen.

 

Quellen

Engel, Heike/Beck, Iris (2018): Voruntersuchung als Entscheidungsgrundlage zur Entwicklung eines Instruments zur Ermittlung des Bedarfs im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Land Berlin. Abschlussbericht. Berlin: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/senias-vorstudie-abschlussbericht.pdf (07.03.2019)

Ministerium für Soziales und Integration (2018): Ermittlung des individuellen Hilfebedarfes für Leistungen der Teilhabe in Baden-Württemberg. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/2018_mai_bei_bawue_final-plus-komplett.pdf (07.03.2019).

Umsetzungsbegleitung BTHG (2018): Regionalkonferenz Ost - Forum 1 Gesamt- und Teilhabeplanverfahren / Bedarfsermittlung. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/veranstaltungen/vergangene-veranstaltungen/rk-ost/forum-1/ (07.03.2019).

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