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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Verfügung über Mehrbedarf

Ich betreue eine Person mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Die Person lebt in einer Einrichtung. Sie erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie einen Mehrbedarf zur Grundsicherung. Die Einrichtung, in der die betreute Person lebt, fordert mich nunmehr auf, neben den Unterkunftskosten auch den Mehrbedarf an die Einrichtung zu zahlen. Ist dies tatsächlich und auf Dauer so gedacht und angebracht?

Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Mehrbedarf dem Leistungsberechtigten zur freien Verfügung steht. Gespräche mit der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger konnten nicht zur Klärung beitragen.



Antwort:

Verfügung über Mehrbedarf

Antwort von Katja Lohmeier:

Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie setzt sich in erster Linie aus den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie dem Regelsatz zusammen. Gegebenenfalls - so wie bei der von Ihnen betreuten Person - ist der Regelsatz, aufgrund der Feststellung eines Mehrbedarfs, erhöht.

Der durch Mehrbedarf erhöhte Regelsatz dient zur Finanzierung des Lebensunterhalts, z.B. Kosten für Verpflegung, für Bekleidung und Geld zur freien Verfügung (den früheren Barbetrag).

In der besonderen Wohnform besteht zwischen dem Anbieter und der dort lebenden Person bzw. dem/der rechtlichen Betreuer/in ein Wohn- und Betreuungsvertrag. Mancherorts sind diese Verträge noch in Arbeit.

Im Vertrag stehen die Kosten für die „Überlassung des Wohnraums“, die „Verpflegung mit Lebensmitteln“ und je nach Einrichtung ergänzende Servicepakete.

Neben den Kosten für die Unterkunft werden also in der Regel auch die Kosten für die Verpflegung vom Anbieter in Rechnung gestellt.

Der verbleibende Betrag des Regelsatzes (inklusive Mehrbedarf), nach Abzug des Rechnungsbetrags für Unterkunft, Verpflegung und eventuell vereinbarte Serviceleistungen, bleibt in Schleswig-Holstein frei verfügbar.

In anderen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben.

Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein finden Sie die Information, welche Leistungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind.

Die Summe des bisherigen Barbetrags, zuzüglich der bisherigen Bekleidungspauschale, soll mindestens erreicht werden.

Ist die Summe in Ihrem Fall nicht erreicht, rate ich Ihnen die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) in Ihrer Nähe aufzusuchen, um den Einzelfall zu besprechen.

Downloads und Links

Behinderungsbegriff

Das reformierte SGB IX begreift Behinderung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person, sondern betrachtet eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen. Dieser neue Behinderungsbegriff ist ein wesentlicher Bestandteil der Weiterentwicklung des deutschen Rechts in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

Behinderungsbegriff und ICF

Inwiefern basiert der neue Behinderungsbegriff des BTHG auf der ICF?



Antwort:

Antwort

Bereits der im Jahr 2001 im SGB IX a.F. eingeführte Behinderungsbegriff basierte grundlegend auf der ICF, da hier ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Gesundheitsproblem und der daraus folgenden Einschränkung der Teilhabe hergestellt wurde:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX a.F.).
Dadurch hat der Gesetzgeber bereits 2001 im Sinne der ICF „nicht mehr die Orientierung an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt“ (BT-Drs. 14/5074: 98).

Mit dem neu gefassten § 2 Abs. 1 SGB IX wird diese neue Sicht auf Behinderung nochmals verdeutlicht und in Anlehnung an das der ICF zugrundeliegende "bio-psycho-soziale Modell" von Behinderung wurden nun auch die Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren ins Gesetz aufgenommen.

In der durch das BTHG reformierten Version des Behinderungsbegriffes lautet die Definition von Behinderung nun wie folgt:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Durch die Einbeziehung der „Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“ wird eine engere Bezugnahme auf das Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) ersichtlich (Präambel und Art. 1 UN-BRK). Die UN-BRK wiederum basiert in ihrem Behinderungsverständnis vor allem auf der ICF (BT-Drs. 18/9522: 227). Die ICF begreift Behinderung als Teilhabeeinschränkung, die das negative Ergebnis der Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren darstellt (WHO 2005: 145f.).

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