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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus

Wie werden soziale Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus als Leistungen eingeordnet?



Antwort:

Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus

Bei sozialen Trainingsprogrammen für Kinder mit Autismus kann es sich im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe bei Kindern im Vorschulalter um heilpädagogische Leistungen gemäß § 79 SGB IX handeln, ansonsten um Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX. Sollte beides – aus welchen Gründen im Einzelfall auch immer – nicht unter diese beiden Leistungen "passen", bleibt der Verweis auf den offenen Leistungskatalog des § 113 Abs. 2 SGB IX.

Downloads und Links

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang erarbeiten die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer derzeit neue Bedarfsermittlungsinstrumente oder passen bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG an. 

Zuständigkeit zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Wer ermittelt zukünftig den Bedarf des Leistungsberechtigten?



Antwort:

Rehabilitationsträger ermitteln den Rehabilitationsbedarf

Der Bedarf wird durch den nach § 6 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger, also die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter, die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Versorgungsämter und Hauptfürsorgestellen, die Jugendämter und die Träger der Eingliederungshilfe jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit und mittels eines Instruments nach § 13 SGB IX ermittelt. In den einzelnen Bundesländern werden derzeit unterschiedliche Instrumente der Bedarfsermittlung angewandt, die im Zuge der Umsetzung der BTHG auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

 

Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten seit dem 1. Januar 2018 die spezielleren Regelungen der §§ 144 ff. SGB XII bzw. ab dem 1. Januar 2020 die §§ 117 ff. SGB IX n.F. Auch nach diesen Vorschriften ermittelt der Rehabilitationsträger selbst den Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf des Leistungsberechtigten. § 144 Abs. 3 Ziff. 3 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Ziff. 3 SGB IX n.F. bestimmen jedoch, dass neben dem Leistungsberechtigten und der Person seines Vertrauens andere "Beteiligte" in das Verfahren einbezogen werden. Das Wort "insbesondere" verdeutlicht, dass der Katalog der zu beteiligenden Stellen nicht abschließend geregelt ist.

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