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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Gesetzliche Grundlage der "sonstigen Beschäftigungsstätte" § 56 SGB XII

Der § 56 SGB XII ist weggefallen. Heißt das, es gibt die "sonstige Beschäftigungsstätte" nicht mehr?



Antwort:

Wegfall der gesetzlichen Grundlage für "sonstige Beschäftigungsstätten" § 56 SGB XII

Mit der Einführung des BTHG ist die rechtliche Grundlage (§ 56 SGB XII) der „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ weggefallen (Art.12 Nr.1 BTHG). Sonstige Beschäftigungsstätten stellten ein Alternativangebot zur WfbM dar. Besonders für psychisch Kranke war das Angebot attraktiv, da die Einrichtungen keiner Aufnahmepflicht unterlagen und sich so bezüglich ihrer Klienten spezialisieren konnten. Des Weiteren waren die Arbeitsanforderungen unterhalb der WfbM angesiedelt. Sie benötigten außerdem keine förmliche Anerkennung (Bauer 2019).
Durch den Wegfall des § 56 SGB XII müssen sich entsprechende Einrichtung umorientieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen anderer Leistungsanbieter ähneln sich mit denen der sonstigen Beschäftigungsstätten.
Als Praxisbeispiel ist an dieser Stelle die virtuelle Werkstatt der Saarland Heilstätten GmbH zu nennen. Wie im Rahmen des Webinars „Andere Leistungsanbieter“ berichtet, entfällt die rechtliche Grundlage der virtuellen Werkstatt als sonstige Beschäftigungsstätte mit dem Wegfall des § 56 SGB XII zum Ende des Jahres 2019. Der zuständige Eingliederungshilfeträger, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarland, ging dabei aktiv auf die virtuelle Werkstatt zu und empfahl dieser, sich als anderer Leistungsanbieter zu bewerben (Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz 2019).

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Wahlrecht nach § 62 SGB IX

Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Menschen mit Behinderungen durch das neue Wahlrecht nach § 62 SGB IX und wie könnte dieses Wahlrecht in der Praxis ausgestaltet werden?



Antwort:

Inanspruchnahme von Teilleistungen

Durch die neuen Regelungen des § 62 SGB IX („Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen“) haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern oder aber von beiden gemeinsam zu erhalten. Das heißt, dass die Leistungsberechtigten nicht nur zwischen einer Werkstatt und einem anderen Leistungsanbieter auswählen können, sondern nun auch die Möglichkeit haben, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen.

Damit dies in der Praxis möglichst gut gelingt, hat der Gesetzgeber im Gesetz festgehalten, dass Werkstätten und andere Leistungsanbieter - sofern dies von den Leistungsberechtigten gewünscht ist - auch Leistungen zusammen erbringen können. Die Ausgestaltung dieses Wahlrechts hängt natürlich sehr stark vom Angebot der Leistungen vor Ort ab. Denn eine Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ein entsprechend differenziertes Angebot vorhanden ist. Dies wird von Region zu Region unterschiedlich sein. Darüber hinaus ist es wichtig, genau darauf zu schauen, ob durch die entsprechenden Teilleistungen bzw. deren Kombination auch die Bedarfe und Ziele der Rehabilitation umfassend berücksichtigt werden.

Zusammenarbeit der WfbM mit „anderen Leistungsanbietern“

Welche Überlegungen liegen von Seiten der Werkstätten für behinderte Menschen vor, um die für das Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen notwendige Zusammenarbeit zwischen Werkstätten und „anderen Leistungsanbietern“ zu gewährleisten?



Antwort:

Grundlagen für Kooperationen sind vorhanden

Diese Frage lässt sich zum momentanen Zeitpunkt noch nicht ausreichend beantworten. Denn zur Ausübung des Wahlrechts bzw. zur Wahlmöglichkeit bedarf es natürlich auch „anderer Leistungsanbieter“. Solange diese nicht in einer bestimmten Anzahl zur Verfügung stehen, bleibt die Frage auf einer theoretischen Ebene. Dennoch haben sich bereits viele Werkstätten mit der Frage der Zusammenarbeit mit „anderen Leistungsanbietern“ auseinandergesetzt. Ausgangspunkt bei dieser Kooperation ist zuerst eine Übersicht über den Umfang und die Differenzierbarkeit des eigenen Angebots. Hilfreich kann in diesem Zusammenhang u. a. eine beispielhafte Aufteilung der Gesamtleistung in Module sein.

Damit eine Kooperation mit „anderen Leistungsanbietern“ tragfähig ist, bedarf es einer klaren und transparenten Auflistung bzw. Differenzierung von Teilleistungen auf Seiten der anderen Akteure. Sofern dies auf beiden Seiten geklärt ist und die Wünsche des Menschen mit Behinderungen sowie die not­wendigen Rehabilitationsbedarfe in konkrete Leistungen „übersetzt“ wurden, dürfte die eigentliche Kooperation keine besondere Herausforderung darstellen. Denn bereits heute verfügen viele Werkstätten über eine Vielzahl an Kooperationen mit unterschiedlichen Akteuren. Die hierbei erworbenen Erfahrungen werden dabei sicher hilfreich für die Umsetzung des § 62 SGB IX und zur Umsetzung des Wahlrechts sein.

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