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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Mietvertrag bei Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen?

In vielen Bundesländern übernehmen nach wie vor geschlossene stationäre Einrichtungen die Versorgung von Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung für sich eine Gefahr darstellen. In diesen Einrichtungen werden überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Unterbringung vollzieht sich in der Regel gegen den Willen der Betroffenen und setzt immer einen sogenannten richterlichen Unterbringungsbeschluss des örtlichen Amtsgerichtes gemäß § 1906 BGB voraus.

Vor diesem Hintergrund massiver Einschränkungen der bürgerlichen Freiheitsrechte ist uns die Anwendbarkeit der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht klar. Wir fragen uns, wie Menschen unter diesen Vorraussetzungen zum Abschluss von Mietverträgen gezwungen werden können. Insbesondere dann, wenn Art. 13 GG von vornherein ausgehebelt ist. Es ist uns auch zu Ohren gekommen, dass diese Einrichtungen bei der Gesetzgebung einfach vergessen wurden, weil sie nicht in die schöne neuen Welt passen. Schön wäre eine Antwort.



Antwort:

Betreuer kann erforderlichenfalls Verträge schließen

Menschen können zum Abschluss von Mietverträgen genauso wenig gezwungen werden wie zur Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen. Daher wird in derartigen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden müssen.

Es gibt auch jetzt Menschen mit psychischen Erkrankungen/psychiatrischen Störungen, die in einer ganz normalen Wohnung leben, während die Erkrankung intermittierend zu Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken führt. Für diese Menschen werden rechtliche Betreuer mit weitreichenden Aufgabenkreisen bestellt. Ihnen obliegt dann nicht nur die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern sie nehmen auch Post entgegen, regeln vertragliche und Vermögensangelegenheiten und vertreten die Betroffenen vor Behörden und Gerichten.

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Anwendung

In der Anwendung des reformierten Gesamtplanverfahrens ergeben sich verschiedene Herausforderungen für alle Beteiligten, u.a. mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren.

Anwendung des Gesamtplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1 – 7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?



Antwort:

Das Gesamtplanverfahren nach § 117ff. SGB IX n.F. (bis Ende 2019 §§ 141ff. SGB XII) wird zwar grundsätzlich dann durchgeführt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Träger der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Die Regelungen des Gesamtplanverfahrens ergänzen dabei das für alle Rehabilitationsträger seit 1. Januar 2018 verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren um die Spezifika der Eingliederungshilfe.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. nur das Gesamtplanverfahren in Betracht kommt. Vielmehr müssen auch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. in einem Teilhabeplan festgehalten werden, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Somit ist ein Teilhabeplanverfahren auch anzuwenden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe alleiniger Rehabilitationsträger ist, aber z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Sozialen Teilhabe erforderlich sind. Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen. Kommt ein Teilhabeplan zur Anwendung, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst (BAGüS 2018: 19).

Im Gegensatz zum bisherigen Gesamtplan nach § 58 SGB XII a.F. wurde mit dem BTHG im Eingliederungshilferecht die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses gesetzlich konkretisiert.

 

Material:

BAGüS (2018): Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII. In: https://www.lwl.org/spur-download/bag/02_2018an.pdf (04.12.2018).

Anwendung des Gesamtplanverfahrens
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