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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Zuständigkeitsklärung

Es gibt unterschiedliche Aussagen von Juristen  zum Sachverhalt der Zuständigkeitsklärung §14 SGB IX.

Die einen sagen, die Fristen - 14 Tage bis Klärung Zuständigkeit, dann ggflls. Weiterletung, usw. zählt nicht für den Träger der Eingliederungshilfe, da dieser kein Reha-Träger sei - für diesen gelte weiterhin die Fristregelungen aus dem SGB I. Somit bliebe es bei der Möglichkeit der Untätigkeitsklage bei "Fristüberschreitung".

Andere Juristen behaupten ganz klar, dass für den Eingliederungshilfeträger die SGB IX § 14 gelten, sprich nach max. 2 Monaten  muss der Eingliederungshifleträger bei Zuständigkeit einen positiven Bescheid erlassen.

Diese unterschiedlichen Aussagen lassen eine "richtige" Beratung nicht zu.



Antwort:

Zuständigkeitsklärung

Die Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 6 Absatz 1 Ziffer 7 SGB IX Rehabilitationsträger. Die Regelungen des § 14 SGB IX zur Zuständigkeit, Fristen und Weiterleitung gelten für alle Rehabilitationsträger und somit auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Neben den Fristen des § 14 SGB IX gibt es die Fristen des § 18 SGB IX, wonach eine sogenannte Genehmigungsfiktion eintritt, wenn der Rehabilitationsträger nicht nach zwei Monaten ab Antragseingang nicht entschieden hat oder innerhalb dieser Frist eine schriftlich begründete Mitteilung im Sinne des § 18 Absatz 2 SGB IX übersandt hat. Nach § 18 Absatz 3 SGB IX tritt dann die Genehmigungsfiktion ein, die beantragte Leistung gilt als genehmigt und ein Kostenerstattungsanspruch der antragstellenden Person entsteht für die von dieser beantragten und sodann selbst beschafften Leistung.

Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten gemäß § 14 Absatz 7 SGB IX die Absätze 1 bis 5 des § 14 SGB IX allerdings nicht.

Für die Träger der Eingliederungshilfe gilt aber § 14 Absatz 6 SGB IX, wonach (nur) bei nicht rechtzeitiger Erbringung unaufschiebbarer Leistungen oder bei unrechtmäßiger Ablehnung ein Kostenerstattungsanspruch der antragstellenden Person entsteht. Der Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Eingliederungshilfeträgern ist zudem begrenzt auf notwendige Leistungen.

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ICF

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) soll eine international einheitliche Kommunikation über die Auswirkungen von Gesundheitsproblemen unter Beachtung des gesamten Lebenshintergrunds eines Menschen ermöglichen. Die ICF ist gemäß BTHG insbesondere Bezugspunkt der Bedarfsermittlung im Eingliederungshilferecht und Grundlage des neu definierten Behinderungsbegriffs.

Definition ICF

Was ist die ICF?



Antwort:

Antwort

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) ist eine internationale Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie wurde 2001 auf der 54. Vollversammlung der WHO verabschiedet und soll eine international einheitliche Kommunikation zur „Beschreibung des Gesundheitszustands und der mit Gesundheit zusammenhängenden Zustände“ (WHO 2005: 11) aller Menschen und damit nicht nur für Menschen mit Behinderungen ermöglichen (ebd.: 13). 

Die ICF stellt zugleich die Weiterentwicklung der Internationalen Klassifikation der Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen (ICIDH) aus dem Jahr 1980 dar. Durch die Fokussierung auf die Funktionsfähigkeit und damit zusammenhängend die Einbeziehung der Komponenten Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten, Partizipation sowie Umwelt- und personbezogenen Faktoren und deren Wechselwirkungen im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Modells beinhaltet die ICF ein umfassenderes Konzept der funktionalen Gesundheit als die Vorgängerversion der ICIDH.

 

Materialien

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