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BTHG-Kompass 4.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Bemessung des Persönlichen Budgets

Wie berechnet sich das persönliche Budget? 
Gibt es hierzu eine Musterkalkulation? Welche Nebenkosten (Bsp. Steuerberater, Regiekosten) fließen in die Berechnung mit ein? 



Antwort:

Bemessung des Persönlichen Budgets

Das Persönliche Budget ist eine Alternative zum Sachleistungssystem, also eine andere Form der Erbringung von Teilhabeleistungen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung (bei der Eingliederungshilfe das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX) wird der konkrete Umfang der Teilhabeleistung festgestellt.
Diese Feststellungen sind dann maßgeblich für die Höhe des Budgets. Das Persönliche Budget muss hierbei so bemessen sein, dass der individuelle Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Im Grunde können durch das Persönliche Budget dieselben Kosten abgedeckt werden, die auch einem Leistungserbringer durch die Erbringung von Sachleistungen entstehen. Die offene Formulierung des § 29 Absatz 2 SGB IX bietet den Leistungsberechtigten Spielräume, die über die reinen Kosten der Sachleistung hinausgehen. So wird zum Beispiel ein Leistungserbringer wohl kaum Unterstützung bei der Festlegung von Einstellungskriterien für sein Personal benötigen. Bei Leistungsberechtigten, die keine Erfahrung in der Personalakquise haben, kann das aber eine sehr sinnvolle Investition sein1. In § 29 Absatz 2 Satz 7 SGB IX findet sich folgende Regelung:
„Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind.“ Dies bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass beispielsweise die Kosten einer Gruppenunterstützung in einer Einrichtung der Maßstab für die Höhe eines Persönlichen Budgets sein soll. Ziel der Leistung bleiben die Kompensation der behinderungsbedingten Alltagsbeeinträchtigungen und die Unterstützung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.2 Wenn bei der Bedarfsermittlung neben dem individuell festgestellten Teilhabebedarf auch ein Bedarf an Unterstützung und Beratung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX festgestellt wird, müssen auch diese Kosten grundsätzlich übernommen werden.
Es besteht nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX aber auch hier der zuvor genannte Kostenvorbehalt. Ausnahmen von dieser Kostendeckelung in Form einer Überschreitung sind aber möglich, da die Höhe der im Sachleistungssystem entstehenden Kosten nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX eben nur nicht überschritten werden „sollen“. Bei einer Sachleistungserbringung  sind zudem die Kosten der Beratung und Unterstützung nicht immer ermittelbar, Verwaltungskosten werden bei der Sachleistungserbringung anders kalkuliert und sind auch nicht konkreter Bestandteil der Unterstützungsleistung. 
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Unterstützungs- und Beratungsbedarfes bereitet schließlich die Tatsache, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zunächst in einem ersten Schritt die Bedarfsermittlung erfolgt und erst im Anschluss an diese dann in einem zweiten Schritt auf Antrag der Budgetnehmerin oder des Budgetnehmers die Leistungsform des Persönlichen Budgets geprüft wird.3 Die Frage nach einer Budgetassistenz muss aber denknotwendig bereits vor der Frage nach dem „wie“, nämlich bereits bei der Frage des „ob“ geklärt werden, ist also Bestandteil der Bedarfsermittlung. Ein Bedarf an Unterstützung und Beratung kann im Einzelfall auch zur Übernahme von Regie- und Beratungskosten führen.


1 Lewandrowski, Das Persönliche Budget beim Landschaftsverband Rheinland, Seite 19, RP Reha 4/2021
2 Thielicke, Selbstbestimmung und Teilhabe mit dem Persönlichen Budget – Ein Stolperweg mit Hürden und         Barrieren für Menschen mit Behinderungen, Seite 15, RP Reha 4/2021
3 BT-Drs. 189522/244

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Vertragsrecht

Mit Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern neue Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Das BTHG regelt das Vertragsrecht neu.

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlich

Kommt ein Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX bereits dann nicht zustande, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe nicht unterschreibt?



Antwort:

Der Wortlaut des § 131 Abs. 1 SGB IX ist insoweit eindeutig: "Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab."

Sinn und Zweck der Rahmenverträge ist, dass die Erbringung und Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Bundesland einheitlichen Regeln folgt.

Gemäß Bieritz-Harder (2018: 506) bedeutet „gemeinsam und einheitlich“, „dass alle auf Landesebene vorhandenen Vertragsparteien an den Vertragsverhandlungen teilnehmen und ‚alle im Gesetz aufgeführten (potenziellen) Vertragsparteien dem Vertrag zustimmen‘. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist ein unter den übrigen Vertragsparteien geschlossener Vertrag keine Rahmenvereinbarung iSd § 131.“

Das bedeutet, dass ein solcher Rahmenvertrag nicht zustande kommen kann, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe in einem Bundesland ihn nicht unterzeichnet.

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlichMaterialien
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