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BTHG-Kompass 4.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Tagesförderstätten als Einrichtungen der Sozialen Teilhabe

In Rheinland-Pfalz sind nahezu alle Tagesförderstätten für Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen eigenständige Einrichtungen und gehören nicht der WfbM an (also nicht unter dem verlängerten Dach der Werkstatt). In den letzten Jahren haben sich hier viele Tagesförderstätten auf den Weg gemacht und ihr Konzept bzw. ihr Angebot um sogenannte „Arbeitsweltorientierte Tätigkeiten“ erweitert. Arbeit und Beschäftigung gelten neben den entwicklungsbegleitenden Angeboten und der Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten als weiterer Schwerpunkt  in der Angebotspalette vieler Tagesförderstätten in Rheinland-Pfalz. Dennoch wurden die Tagesförderstätten (in Rheinland-Pfalz) im BTHG in der neuen Leistungsgruppe „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ (§ 76 SGB IX) verortet. Nun stellt sich mir die Frage, inwieweit Leistungen zur Umsetzung von „Arbeitsweltorientierten Tätigkeiten“ (gleichzusetzen mit Teilhabe an Arbeit) in dem Bereich „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ (§ 81 SGB IX) enthalten sind?



Antwort:

Tagesförderstätten als Einrichtungen der Sozialen Teilhabe

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Tagesförderstätten sind - gleich, ob sie „unter dem verlängerten Dach“ einer WfbM oder eigenständige Einrichtungen sind, keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zielgruppen dieser Einrichtungen sind Menschen mit Behinderungen, die nicht „werkstattfähig“ sind, die also nicht in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Angebote an diese Zielgruppe wie „arbeitsweltorientierte Tätigkeiten“ oder „Heranführung an Arbeit“ sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch wenn hier die Begriffe „Tätigkeit“ und „Arbeitswelt“ verwendet werden, so sind diese Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 81 SGB IX).

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Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus

Wie werden soziale Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus als Leistungen eingeordnet?



Antwort:

Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus

Bei sozialen Trainingsprogrammen für Kinder mit Autismus kann es sich im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe bei Kindern im Vorschulalter um heilpädagogische Leistungen gemäß § 79 SGB IX handeln, ansonsten um Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX. Sollte beides – aus welchen Gründen im Einzelfall auch immer – nicht unter diese beiden Leistungen "passen", bleibt der Verweis auf den offenen Leistungskatalog des § 113 Abs. 2 SGB IX.

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Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?

Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?



Antwort:

Maßgeblich sind also die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele

Leistungen der Eingliederungshilfe, also auch jene, die zum Bereich der Sozialen Teilhabe nach §113 SGB IX zählen, bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls (vgl. § 104 SGB IX). Die Leistungen werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121 SGB IX) erreichbar sind. Bei der Gestaltung der Leistungen ist den Wünschen der leistungsberechtigten Person zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (§ 104 Abs. 2 SGB IX). Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, können diesen grundsätzlich auch im Rentenalter haben, soweit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Person die erforderliche Leistung nur dann aus dem System der EIngliederungshilfe erhält, wer diese nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 91 Abs. 1 SGB IX).

Maßgeblich sind also die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele, nicht das Alter der Personen.

Das gilt folglich auch für Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Erkenntnisse und Fähigkeiten. Diese dienen unter anderem der Bewältigung des Alltags der leistungsberechtigten Person. Leistungen nach § 81 SGB IX zielen nicht nur darauf, Kompetenzen erst- bzw. einmalig zu erwerben, sondern auch darauf, bereits erworbene Fähigkeiten und Erkenntnisse zu erhalten. Die Maßnahmen sollen somit zur Sicherung und zum Ausbau der erreichten Selbstständigkeit beitragen. Eine Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor.

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