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BTHG-Kompass 4.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Anforderungen an eine Konzepterstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Leistungsanbieterin im ambulant betreuten Wohnenseit 2010 im Rheinland. Mit einer angestellten Ergänzungskraft zusammen betreueich 10 Personen mit psychischer Erkrankung oder einer Suchterkrankung. DieUmstellungen durch das BTHG waren für mich lange unklar, da die Informationendazu wenig konkret waren. Im Sommer letzten Jahres war ich als Unterstützungbei einer Prüfung durch den LVR bei einem anderen Leistungsanbieter anwesend.Danach habe ich mich im Selbststudium mit den Prüfungen und Anforderungen desLVRs beschäftigt. Ich bin dem FABA e.V. (Freie ambulante BeWo-Anbieter/innen)beigetreten und habe durch den Verein mehr Informationen zumLandesrahmenvertrag erhalten. Ich habe diesbezüglich auch Kontakt mit dem LVRaufgenommen ohne dort konkretere Informationen zu erhalten. Laut FABA e.V. gibtes für kleine Betriebe keine anderen Anforderungen als für große Träger. DasFachkonzept soll sich an den Anforderungen im Landesrahmenvertrag (mit Anlagenüber 200 Seiten) orientieren. Zusätzlich zur Konzepterstellung müssen unsereArbeitsabläufe alle dokumentiert werden um bei einer Prüfung Nachweise vorlegenzu können. Das ist bei der Verlaufsdokumentation selbstverständlich, aber ichhabe bisher keine Notwendigkeit darin gesehen Protokolle von Teamsitzungenanzufertigen, Schlüsselprozesse zu beschreiben, Einarbeitungskonzepte undFortbildungskonzepte zu schreiben, ein standardisiertes Beschwerdemanagementdurchzuführen oder Zufriedenheitsbefragungen bei meinen Klient*innen zu machen(diese können einfach direkt mit mir sprechen, wenn es Probleme gibt und dastun sie auch). Das führt dazu, dass der Verwaltungsaufwand immer weiter zunimmtund die Zeit für die Klient*innen weniger wird. Wie genau ich eineKostenkalkulation für die Verhandlungen mit dem LVR erstellen soll, weiß ichnicht. Ich habe keine Abteilung Qualitätsmanagement oder IT. Ich mache dasalles selbst. Wie soll ich dafür realistische Kosten benennen? Ich habe früherca. 30 % meiner Arbeit mit Overhead-Zeiten verbracht. Inzwischen liegt der Anteilmindestens bei 50 %. Wir produzieren eine große Menge an Papier, die abgeheftetwird, aber auf die Qualität der Arbeit nicht zwingend Einfluss nimmt. Bei derPrüfung war klar, was nicht dokumentiert ist, findet nicht statt. Ich bin auchder Meinung, dass Supervision und Fortbildungen wichtig sind, aber angesichtsdes Fachkräftemangels zeichnet sich hier eine ähnliche Entwicklung wie in derPflege ab: Immer mehr Dokumentationspflichten und immer weniger Zeit für dieeigentliche Arbeit. Hinzu kommt, dass es von Seiten des Kostenträgers kaumInformationen gibt, was genau auf die Leistungsanbieter*innen zukommt und wanndie Umstellung erfolgt. Fortbildungen zu dem Thema konnte ich auch nichtfinden. Hinzu kommt eine drohende Gewerbesteuerpflicht, die zu hohenRückforderungen bei einigen Kölner Leistungsanbieter*innen führt. Mir fälltkeine Berufsgruppe ein, die öffentliche Gelder bezieht, die Gewerbesteuerzahlen muss. Der LVR hat die Gewerbesteuer bei seiner Vergütung nichtberücksichtigt. Ich denke es werden viele selbständige Anbieter*innen aufhören. Aktuell gibt es schon zu wenige ambulante Kapazitäten im Umkreis. Das wird sichweiter verschärfen. Bei der unklaren Situation wird auch kaum jemand neueKapazitäten schaffen. Die Kapazitäten, die bei den freien Anbieter*innenwegfallen werden nicht alle neu bei den großen Trägern entstehen.Unternehmer*innen die aufgeben müssen, werden vermutlich den Bereich ganz verlassen.
Mit freundlichen Grüßen
C.H.
 



Antwort:

In dem Beitrag werden verschiedene Aspekte der Umsetzung des BTHG angesprochen, zu denen hier Stellung genommen wird. Diese betreffen vor allem den Arbeitsaufwand und den Informationsfluss.
So wird thematisiert, dass der Verwaltungsaufwand gestiegen sei und dies wird an dem Beispiel einzelner Anforderungen an die Organisation des Dienstes verdeutlicht(z.B. Dokumentation von Teamsitzungen). Dieses Beispiel aufgreifend: die Nachvollziehbarkeit und Nachhaltigkeit von Besprechungsergebnissen wird nachweislich erhöht, wenn eine Ergebnissicherung erfolgt ist. Nur so ist gewährleistet, dass belegt wird, dass Informationen weitergegeben wurden. Insofern ist ein Protokoll sinnvoll. Notwendig wird es dadurch, dass Teamsitzungen in der Finanzierung der Leistungen eingepreist sind – insofern müssen sie auch nachprüfbar durchgeführt werden.
Ähnliches gilt für ein Einarbeitungskonzept, Fortbildungskonzept usw.: nur wenn strukturiert und nachvollziehbar die Arbeits- und Vorgehensweise dargelegt und danach gearbeitet wird, sind die Voraussetzungen für eine qualitätsvolle Arbeit geschaffen.
Zur Frage des Informationsflusses: natürlich gehört es zu den Anforderungen, dass man sich als Leistungserbringerin mit den nicht mehr ganz so neuen gesetzlichen Anforderungen des BTHG (einschließlich des Landesrahmenvertrages) vertraut macht. Zwar enthält der LRV NRW tatsächlich rund 200 Seiten, allerdings kann man schnell feststellen, dass ganze Kapitel sich z.B. den Leistungen für Kinderund Jugendliche oder den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben widmet, die für eine Leistungserbringung im Rahmen der sozialen Teilhabe für erwachsene Menschen mit Behinderungen keine Bedeutung entfaltet.
Es ist sehr zu begrüßen, sich einem Leistungserbringerverband anzuschließen, schließlich können von dort aus auch zentrale Fortbildungsangebote oder die Beratung zu Fragestellungen rund um das BTHG und den LRV NRW in Anspruch genommen werden. Die Leistungserbringerverbände sind Partner bei der Aushandlung des LRV gewesen und gestalten über die Arbeit in der Gemeinsamen Kommission die Umsetzung auch fachkundig mit.
 

Anforderungen an eine Konzepterstellung

Regelungen bei Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen

Gibt es in Landesrahmenverträgen Regelungen für die Abrechnung von abgesagten Beratungsterminen zum Beispiel für ambulante Beratungsleistungen in der Förderung im Autismus-Spektrum?



Antwort:

Regelungen bei Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen

Dazu konnten in einer kursorischen Analyse der Verträge folgende Regelungen gefunden werden:
§ 29 LRV Baden-Württemberg  (Regelungen für ehemals ambulante, nicht gepoolte Angebote):
(1) Werden geplante Leistungen vom Leistungsberechtigten nicht spätestens drei Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin abgesagt oder werden sie vom Leistungsberechtigten nicht in Anspruch genommen, ohne dass die Gründe vom Leistungserbringers zu vertreten sind, wird die vereinbarte Vergütung vollumfänglich weitergezahlt. Soweit ein Leistungsfall unter die Regelungen nach Abs. 3 fällt, wird die Leistungspauschale entsprechend abgesenkt.
(2) Können in den Fällen des Abs.1 S. 1 geplante Leistungen regelmäßig (mindestens zwei aufeinanderfolgende Termine) nicht erbracht werden, informiert der Leistungserbringer den Leistungsträger unverzüglich darüber und stimmt sich mit ihm über die Fortführung der Eingliederungshilfemaßnahme ab. Dasselbe gilt auch im Falle absehbarer längerer Krankheit (ab vier zusammenhängenden Wochen).
(3) Die vereinbarte Leistungspauschale 
a) entfällt vollständig, wenn das für den Einsatz eingeplante Personal ersatzweise Leistungen für einen anderen Leistungsberechtigten erbringt oder nachweisbar erbringen kann. In diesem Fall wird ein pauschaler Aufwandsersatz für die ausgefallene Leistung im Umfang von25 % der ausgefallenen Vergütung erstattet.
b) entfällt ab einer Dauer von mehr als vier zusammenhängenden Wochen,
- in denen der Leistungsberechtigte die Leistungen wegen Krankheit und vergleichbaren Gründen nicht in Anspruch genommen hat,
- bei einer außerplanmäßigen Beendigung der Hilfen, auf die sich der Leistungserbringer nicht einstellen konnte. 
Arbeitsrechtliche Bestimmungensind zu beachten.
Für den Fall, dass die Leistung für den konkreten Leistungsberechtigten nicht wie geplant erbracht werden kann, ist - soweit möglich und zumutbar - für diesen eine adäquate Ersatzleistung (an anderem Ort oder zu anderer Zeit) zu erbringen. Dies gilt insbesondere bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten. 
(4) § 28 Abs. 5 LRV gilt entsprechend (Für den sich jeweils ergebenden Fortzahlungszeitraum hat der   jeweilige Leistungserbringer das Angebot für den betroffenen Leistungsberechtigten freizuhalten und seine Leistungsbereitschaft aufrechtzuerhalten, so dass die Unterbrechung bei Bedarf jederzeit beendet und die Leistungserbringung übergangslos fortgesetzt werden kann).
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LRV Berlin:
(1) Rechnungslegung und Abschlagszahlungen 
1. Die Rechnungslegung erfolgt spätestens nach 12 Monaten unabhängig vom Bewilligungszeitraum im Rahmen einer Abrechnung aufgrund der erbrachten Leistungen, dokumentiert in den monatlichen Leistungsnachweisen. Überschreitungen oder Unterschreitungen können innerhalb des verbleibenden Bewilligungszeitraums ausgeglichen werden.
a. Erbrachte Leistungen sind Leistungen für und mit dem Leistungsberechtigten wie sie vom Träger der Eingliederungshilfe bewilligt und zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer terminlich verabredet wurden. 
b. Wenn der Termin nicht 24Stunden vorher vom Leistungsberechtigten abgesagt wird, ist die Wegezeiterbrachte Leistung und zu vergüten. Die übrige Zeit des vereinbarten Termins ist bezüglich der Vergütung daraufhin zu betrachten, inwieweit ersparte Aufwendungen beim Leistungserbringer entstehen. Dieses Risiko der Verlustzeit wird hälftig geteilt zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer. Die Verlustzeit wird dokumentiert und ist hälftig als erbrachte Leistung anzuerkennen. 
c. Die Leistungsnachweise sind unverzüglich im Hinblick auf ihre sachliche Richtigkeit von Seiten des Trägers der Eingliederungshilfe zu überprüfen. Bei Beanstandungen ist der Leistungserbringer zu benachrichtigen.
§ 15 Abs. 5 und 6 LRV Mecklenburg-Vorpommern:
(5) Kann der Leistungserbringer eine 1:1-Leistung zu einem Termin (Datum, Uhr-zeit), den er mit der leistungsberechtigten Person vereinbart hat, nicht erbringen, ohne dass der Leistungserbringer vom Ausfall der Leistungserbringung mindestens zwölf Stunden vor dem geplanten Termin Kenntnis hatte, entstehen Ausfallzeiten. Der Leistungserbringerrechnet dann gegenüber dem Leistungsträger den Anspruch auf Vergütung etwaiger Fahrzeiten und von fünf Minuten Fachleistung ab.
(6) Angebotene und teilweise nicht in Anspruch genommene Gruppenleistungen (gepoolte Leistungen und Gruppenangebote) werden vom Leistungsträger vollständig vergütet, sofern nicht eine Vergütung nach Absatz 8 erfolgt. Die nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf die bewilligten Leistungen der jeweiligen leistungsberechtigten Person angerechnet und können nicht nachgeholt werden. Soweit die Gruppenleistungen vollständig nicht in Anspruch genommen werden, wird nur die Zeit bis zur Realisierung, dass eine Leistungserbringung nicht möglich ist, vergütet.

Beendigung von Übergangsvereinbarungen

Sind Informationen bekannt zur Diskrepanz zwischen der laut Koalitionsvertrag angestrebten zeitnahen Beendigung von Übergangsvereinbarungen in den Ländern und Regelungen in einzelnen Landesrahmenverträgen, die Übergangsfristen von mehreren Jahren vorsehen?



Antwort:

Beendigung von Übergangsvereinbarungen

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem BTHG eine umfassende Reform der Eingliederungshilfe beschlossen und erwartet konkret, dass „die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen das mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffene neue Recht in der konkreten Rechtsanwendung stets im Lichte der UN-BRK umsetzen werden“ (BT-Drs. 18/10528, S. 2). Das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe wurde bereits zum 01.01.2018 in Kraft gesetzt, damit die Vertragsparteien Zeit haben, vertragliche Regelungen für die Zeit ab 01.01.2020zu treffen (BT-Drs. 18/9522, S. 363). Die aktuelle Bundesregierung schreibt in ihrem Koalitionsvertrag (S. 79): „Wir nehmen die Evaluation des Bundesteilhabegesetzes ernst und wollen, dass es auf allen staatlichen Ebenen und von allen Leistungserbringern konsequent und zügig umgesetzt wird. Übergangslösungen sollen beendet und bürokratische Hemmnisse abgebaut werden.“ Sie reagiert damit auf die Tatsache, dass noch nicht in allen Bundesländern Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX vorliegen.
Im 3. Teilhabeverfahrensbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (S. 205 ff.) wird darauf hingewiesen, dass in allen Bundesländern die zuständigen Leistungsträger neu bestimmt wurden und es in einigen Bundesländern zu Veränderungen der Zuständigkeiten kam. Zudem wird erwähnt, dass die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen sowie das neue Gesamtplanverfahren als auch die Umstellung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern zeit- und personalaufwendig seien, sowie einige zuständige Behörden neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeitereinstellen mussten, manche ihr Personal sogar verdoppelt haben. Zudem seien noch technische Prozesse anzupassen und die Corona-Pandemie habe ihr Übriges getan. Darin ist wohl ein Grund für die langen Übergangsfristen zu sehen.
Kommen Rahmenverträge nach § 131 SGB IX nicht zustande, haben die Länder die Möglichkeit, sie per Rechtsverordnung festzulegen. Das ergibt sich aus § 131 Abs. 4 SGB IX:
„Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.“
Davon wurde bisher im Land Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht (Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX Vom 17. Dezember 2019, GVOBl.M-V 2019, S. 858). Diese Möglichkeit besteht auch in anderen Ländern ohne vollständigen Landesrahmenvertrag. Ob es dazu Diskussionen in einzelnen Ländern gibt oder gegeben hat, können vielleicht die Expertinnen und Experten aus den einzelnen Ländern in dieser Runde beantworten.
 

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