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BTHG-Kompass 4.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Gelten die Fristen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe?

Gelten die neuen Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe?



Antwort:

Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen

In Kapitel 4 des Neunten Sozialgesetzbuches wird die Koordinierung der Leistungen für alle Rehabilitationsträger geregelt. Die im ersten Teil des SGB IX getroffenen Regelungen gelten damit neben anderen auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen. Die Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen gemäß § 14 SGB IX gelten folglich auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe.

Der "erstangegangene Rehabilitationsträger" hat ab Antragseingang zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob er für den Antrag zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Sollte er für die Leistung/en insgesamt nicht zuständig sein, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Die Weiterleitung erfolgt unverzüglich, spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (trägerübergreifende Vereinbarung in § 21 Abs. 2 Satz 1 GE Reha-Prozess).

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Antrag weiterleiten, werden Sie hierüber informiert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Eine exakte Berechnung der Fristen können Sie unter http://www.reha-fristenrechner.de/ vornehmen.

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Antragssplitting bei Hilfsmittelzubehör

Derzeit erreichen uns in der EGH nach § 15 SGB IX Antragsweiterleitungen (sog. Antrags-Splitting) von den Krankenkassen. Die Krankenkasse bewilligt die FM-Anlage mit Zubehör; hier mit 2 von 3 beantragten Mikrofonen. Das Antrags-Splitting erfolgt für das 3. - nicht bewilligte - Mikrofon. Kann die EGH als Leistung der TH an Bildung hierfür zuständig sein?



Antwort:

Weiterleitung nur dann zulässig, wenn der Rehaträger für die beantragte Leistung nicht zuständig sein kann

Laut Gesetzesbegründung erfasst § 15 Abs. 1 SGB IX alle Anträge, bei denen ein nach § 14 SGB IX zuständiger Träger neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen zusätzliche Leistungen zu Teilhabe umfasst sind, für die er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann (BT-Drs. 18/9522, S. 235 f.).


Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind Signalübertragungsanlagen aufgeführt. Insofern ist die Zuordnung als Leistung der Krankenkasse richtig, was die Bewilligung zweier Mikrofone verdeutlicht. Ob für die Finanzierung eines weiteren Mikrofons ein anderer Kostenträger zuständig sein kann, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Argumentiert die Krankenkasse, dass das dritte Mikrofon anders als die beiden ersten gerade wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung benötigt wird, kann grundsätzlich auch die Eingliederungshilfe zuständig sein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist hierbei der Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SGB V.


Die Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag obliegt demjenigen Träger, an den er zur Prüfung weiterer Leistungen weitergeleitet wurde, in eigener Zuständigkeit. Die Koordinierungsverantwortung verbleibt allerdings beim leistenden Rehabilitationsträger, der nach § 19 SGB IX das Teilhabeplanverfahren durchzuführen hat.


Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Träger die Mehrkosten zu übernehmen hat (Ulrich 2018). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Hilfsmittel nur wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt wird.

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Leistungen der Pflegekasse im persönlichen Budget

Mir stellt sich die Frage ob es auch Möglichkeit ist, mit dem persönlichen Budget Leistungen anderer Rehaträger als dem EGH-Träger zu erhalten, z.B. auch von der Pflegekasse?



Antwort:

Ja, das Persönliche Budget kann auch trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht w erden. Budgetfähig sind neben Leistungen zur Teilhabe auch erforderliche Leistungen der Krankenkassen und der
Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sow ie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig w iederkehrende Bedarfe beziehen und als
Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht w erden können (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).

Leistungen der Pflegekasse im persönlichen Budget
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