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BTHG-Kompass 4.5
Hier haben Sie die Möglichkeit, die bislang veröffentlichten Antworten in unserem BTHG-Kompass zu kommentieren, zu ergänzen oder eine Frage zu vertiefen. Sie können uns auch weiterführende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geben.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1039
Ich verstehe nicht, dass in der Diskussion die "Person des Vertrauens" nicht klar dargestellt wird. Diese Person kann der gerichtlich bestellte Betreuer sein, muß es aber nicht. Ich kenne Fälle wo sich die "Person des Vertrauens" insbesondere im Familienkreis befindet oder im Freundeskreis. Gleichfalls könnte sich diese Person auch bei einem sozialen oder gesundheitlichen Dienstleister finden lassen. Welche Grundlagen gibt es bisher, Personen aus diesen Kreisen in die Begleitung und Assistenz bei den Gesamtplan,- und Teilhabeplanverfahren konkret einzubinden und wenigstens über eine entsprechende Aufwandspauschale zu honorieren. Das würde die zunehmend angespannte Lage bei Fachkräftepersonal entspannen und durch diesen Zuwachs an Hilfskräften die betroffenen Hilfesuchenden bei ihrer Entwicklung stärken. Diesen Gesichtspunkt zu besprechen und nach hilfreichen Lösungswegen zu finden sollte entsprechend verfolgt werden.
Beitrag #1025
Aufgrund dieser Ausnahmen kommt es in der Praxis dazu, dass die Bearbeitung länger als ein Jahr dauert. Es ist eigentlich unzumutbar für behinderte Menschen so lange auf eine Antwort zu warten.
Hier sollte auf jeden Fall der Gesetzgeber etwas ändern
Beitrag #1022
Als Fachdienst beim Kostenträger der Eingliederungshilfe halte ich es für im Sinne der Personenzentrierung sinnvoll, die Bedarfsermittlung gemeinsam mit dem Jugendamt durchzuführen, wenn in einem Fall sowohl EGH als auch Jugendhilfe benötigt werden, bei der LP aber keine Mehrfachbehinderung mit seelischer Behinderung vorliegt. Wie kann es gelingen, Gesamtplan und Hilfeplan wie "aus einer Hand" zu erstellen, zumal dann, wenn die Erreichung der Teilhabe-Ziele und die Erreichung der Ziele der Jugendhilfe einander bedingen?
(Beispiel: Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie gem. § 80 SGB IX und zusätzliche Annexleistungen der Jugendhilfe in Form einer SPFH gem. § 31 SGB VIII.)
Beitrag #1000
Bei einer stationären Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist nach meiner Kenntnis der Anteil im Heim Sozialhilfepflichtig.
Wie verhält es sich dann mit der Prämisse, dass die Ehefrau nicht mehr zur Zahlung herangezogen werden soll? Der Aufenthalt soll im Rahmen von Bewährungsauflagen erfolgen. Die Ehefrau trägt den überwiegenden Teil der Kosten des häuslichen Aufwands und ist nicht willens die Rücklagen der Altersvorsorge offenzulegen, der Ehemann ist 58 Jahre alt.
Ist die Ehefrau wirtschaftlich schützenswert?