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BTHG-Kompass 4.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren

Muss ein Teilhabeplanverfahren stattfinden, wenn Leistungen nach SGB XIII und SGB IX gleichzeitig geleistet werden?



Antwort:

Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan ist das Ergebnis eines Teilhabeplanverfahrens. Demnach ist ein Teilhabeplanverfahren nur durchzuführen, wenn auch ein Teilhabeplan zu erstellen ist. Das ist nach dem Gesetz in drei Konstellationen der Fall:

  • Leistungsmehrheit (§ 19 Abs. 1 SGB IX)
  • Trägermehrheit (§ 19 Abs. 1 SGB IX)
  • Wunsch des Leistungsberechtigten (§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX)

Leistungsmehrheit bezeichnet den Umstand, dass Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen im Sinne des § 5 SGB IX erforderlich sind. Trägermehrheit ist der Fall, wenn der leistende Rehabilitationsträger weitere Rehabilitationsträger am Rehabilitationsverfahren nach § 15 SGB IX beteiligt (Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX oder Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 2 SGB IX).

Diese Vorgaben implizieren, dass bei Leistungen zur Teilhabe unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen ist. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringt Leistungen zur Teilhabe lediglich im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII bzw. Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung nach §§ 41, 35a SGB VIII. Sind in diesem Rahmen Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen des SGB IX zu leisten oder findet eine Beteiligung nach § 15 SGB IX statt (sowohl initiiert durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst, als auch wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt wird), ist ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Bei anderen Leistungen des SGB VIII sind die Voraussetzungen eines Teilhabeplanverfahren nicht erfüllt. Dann kann jedoch eine Einbeziehung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Teilhabeplanverfahren als andere öffentliche Stelle nach § 22 SGB IX zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich sein. Die Einbeziehung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt dann nicht als Rehabilitationsträger, sondern allein als Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII.

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Rechtsgrundlage vollstationäre Unterbringung als Eingliederungshilfeleistung

Gibt es im SGB IX noch eine Rechtsgrundlage für eine vollstationäre Unterbringung eines minderjährigen Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX?



Antwort:

Rechtsgrundlage vollstationäre Unterbringung als Eingliederungshilfeleistung

Eine der Rechtsgrundlagen (außerhalb der nachrangigen Zuständigkeit für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) für die stationäre Unterbringung in der Eingliederungshilfe war vor Inkrafttreten der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 SGB IX über den offenen Leistungskatalog als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl. z.B. LSG Hamburg 28.10.2019 – L 4 SO 77/18). Die stationäre Unterbringung war in § 55 SGB IX nicht explizit benannt. Mit der Reformstufe 3 des BTHG wurde die Eingliederungshilfe und damit auch der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in Teil 2 SGB IX übertragen. Nunmehr lässt sich eine stationäre Unterbringung (außerhalb nachrangiger Zuständigkeiten) als Leistung zur sozialen Teilhabe über § 113 SGB IX abbilden, da es sich in § 113 Abs. 2 SGB IX nicht um eine abschließende Aufzählung handelt („insbesondere“). Außerdem kann eine stationäre Unterbringung als Leistung zur Teilhabe an Bildung als Hilfe zur Schulbildung in Form einer sonstigen Maßnahme nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB IX infrage kommen.

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Reformprozess SGB VIII

Frage zur Großen Lösung: Welche Rolle im Reformprozess sehen Sie für den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst in den Gesundheitsämtern, die bisher die Stellungnahmen für die geistige und körperliche Behinderung schreiben?



Antwort:

Reformprozess SGB VIII

Vor einigen Tagen wurde der Fachwelt ein inoffizieller Entwurf zur SGB VIII-Reform (benannt mit dem Titel „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“) bekannt. In einem dreiphasigen Modell soll die Zuständigkeit für sämtliche Kinder und Jugendliche mit oder ohne Behinderung in das SGB VIII übertragen werden (sog. Inklusive Lösung). Dies soll jedoch nur geschehen, wenn ein Bundesgesetz beschlossen wird, welches spätestens am 01.01.2027 in Kraft tritt. Dieses Bundesgesetz soll die inklusive Lösung im Detail regeln. Aus zweierlei Gründen kann demnach keine Aussage zu den jugendärztlichen Diensten der Gesundheitsämter getroffen werden. Zum einen ist vollkommen unklar, welche Regelungen der offizielle Entwurf zur SGB VIII-Reform enthalten wird, zum anderen bleibt den Regelungen des inoffiziellen Entwurfs folgend die tatsächliche Ausgestaltung der inklusiven Lösung einem weiteren Bundesgesetz in einigen Jahren vorbehalten.

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