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BTHG-Kompass 2.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.3

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Frage zu § 138 SGB IX: Beitragsfreie Leistungen. Wenn die Leistungen zum "Erhalt und Erwerb praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten" (§ 76, § 81 SGB IX) beitragsfrei sind, dürfen dann bei Beantragung dieser Leistungen die Sozialämter das Einkommen und Vermögen der oder des Berechtigten prüfen?



Antwort:

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Bei der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Angaben des Leistungsberechtigten zu Einkommens- und Vermögenswerten gemacht werden, damit die Höhe des eventuellen Eigenbeitrags ermittelt werden kann.

Bei Leistungen gem. § 138 SGB IX ist ein Eigenbeitrag nicht aufzubringen. Für den Fall, dass nur diese Leistungen vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden, ist somit auch keine Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte seitens der Eingliederungshilfe vorzunehmen. Gem. § 60 SGB I sind bei der Beantragung von Sozialleistungen alle Tatsachen vom Leistungsberechtigten anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Für die Leistungen nach § 138 SGB IX sind Einkommens- und Vermögenswerte eben nicht erheblich.

In jedem Bundesland liegen unterschiedliche Antragsformulare für Leistungen der Eingliederungshilfe vor. In einigen Formulare lässt sich ankreuzen, dass nur Leistungen des § 138 SGB IX bezogen werden. In dem Fall können die Kapitel zu Einkommens- und Vermögensangaben übersprungen werden.

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Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

Rahmenbedingungen für Höchstmaß an Selbstbestimmung

Welche Rahmenbedingungen sind zu schaffen, um ein Höchstmaß an Selbstbestimmung für die betreute Person zu erreichen?



Antwort:

Antwort von Rainer Sobota:

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz) ist eine Grundlage für die Selbstbestimmung. Selbstbestimmung ist dabei gemeint als ein Zustand, in dem – weitestgehend unbeeinflusst von Dritten – über sich selbst entschieden wird. Bei den Entscheidungen dürfen aber nicht die Rechte Dritter verletzt, gegen die Verfassung oder die „guten Sitten“ verstoßen werden. Sie ist also nicht grenzenlos und erfordert ein Bewusstsein für Verantwortung.

Menschen, für die ein/e Betreuer/in bestellt wurde, sind in den Fähigkeiten zur Selbstsorge und Selbstverantwortung eingeschränkt und haben - weil sie in aller Regel zum Personenkreis der Menschen mit Behinderung gehören - Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 12 UN-BRK) und die Unterstützung bei der Besorgung der Angelegenheiten (§ 1896 BGB).

Bezogen auf die Teilhabeleistungen ist die Tätigkeit des/der Betreuer/in deshalb darauf ausgerichtet, dafür Sorge zu tragen, dass notwendigen Leistungen auf der Grundlage der Wünsche und Vorstellungen des/der Leistungsberechtigten hinsichtlich Art, Form und Maß zugänglich sind und wirksam werden können. Dazu unterstützt der/die Betreuer/in die Antragstellung, die Bedarfserhebung, die Bedarfsfeststellung und die Inanspruchnahme der bewilligten Teilhabeleistungen.

Auf der Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes aus § 1901 BGB entscheidet der/die Betreuer/in in eigener Kompetenz, was und ob er/sie eine notwendige Unterstützung selbst leistet, oder Dritte, insbesondere andere Dienstleister (andere Hilfen) nutzt.

Die zu schaffenden Rahmenbedingungen bestehen also aus der Erschließung der bei den Leistungsberechtigten vorhandenen eigenen Ressourcen (eigene Fähigkeiten und privates Netzwerk), den notwendigen Hilfen Dritter (soziale Leistungserbringer) sowie der Tätigkeit des/der Betreuer/in selbst.

Aktivierung eigener Ressourcen ergänzt durch notwendige HilfenDownloads und Links
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