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BTHG-Kompass 2.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.3

Einsatz des Einkommens nach § 142 SGB IX

Wie erfolgt der Einsatz des Einkommens bei einem volljährigen Heimsonderschülers nach § 142 SGB IX?



Antwort:

Aufbringung der Mittel für Kosten des Lebensunterhalts in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse beten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Der Begriff „häusliche Ersparnisse“ ist aber mit praktischer Unsicherheit verbunden, denn sie liegen nur vor, falls tatsächlich finanzielle Vorteile durch die stationäre Unterbringung entstehen. In der Praxis wird daher geschätzt, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn der Leistungsberechtigte nicht stationär untergebracht wäre (vgl. Grube und Wahrendorf 2018: 816). Nur in Höhe der individuell prognostizierten Ersparnisse ist eine Kostenbeteiligung zumutbar. Daher können die Kosten je nach finanzieller Lage variieren, sind aber durch die in der Einrichtung tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt (vgl. Harder et al. 2018: 1079).

Der Leistungsträger ist jedoch gem. § 142 Abs. 2 dazu verpflichtet, anfallende Leistungen auch dann im vollem Umfang zu erbringen, wenn dies – bzw. ihren Ehegatten oder Eltern – die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (Bruttoprinzip). Dies soll gewährleisten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe rechtzeitig und umfassend für Leistungsberechtigte gewährt werden und nicht etwa aufgrund finanzieller Erwägungen der Eltern oder eines Elternteils unterbleiben oder hinausgezögert werden.

Weiteres Einkommen & Vermögen wird nicht herangezogen, da ein Beitrag bei Leistungen gem. § 138 SGB IX nicht aufzubringen ist.

Diese Regelungen gelten gem. § 142 Abs. 3 auch für volljährige Leistungsberechtigte, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht oder über Tag untergebracht sind. Sie werden für die begrenzte Zeit, in denen sie sich in diesen Einrichtungen aufhalten, leistungsrechtlich weiterhin wie Minderjährige behandelt.

Materialien

Anrechnung einer Erbschaft

Maßgeblich für einen Beitrag aus Einkommen ist das in § 135 Abs. 1 definierte Einkommen. Was ist mit Einkommen/Vermögen aus einer Erbschaft. Nach der Zuflusstheorie wird es, wenn der Zufluss während des Bedarfszeitraums erfolgt, als Einkommen klassifiziert. Eine Erbschaft fällt aber nicht unter den in § 135 ABs. 1 genannten Einkommensbegriff. Bleibt die Erbschaft dann unberücksichtigt oder entfällt die Zuflusstheorie durch das BTHG?



Antwort:

Anrechnung einer Erbschaft als Vermögen gemäß § 139 SGB IX

Die Bemessung des neuen Eigenbeitrages unterscheidet sich inhaltlich und systematisch deutlich von den bisherigen Regelungen. So bezieht sich die Einkommensermittlung nach § 135 Abs. 1 SGB IX auf das steuerrechtliche Einkommen des Vorvorjahres. Mittels gestaffelter Einkommensgrenzen wird der Eigenbetrag danach festgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Berechnung. Es wird kein neuer Betrag festgesetzt, wenn sich das Einkommen während des Bezugszeitraumes verändert (vgl. Kuhn-Zuber 2018: 2)


Erbschaften sind kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und damit dem eindeutigen Wortlaut des § 135 Abs. 1 SGB IX nach, nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Es erfolgt also sowohl aufgrund der „Einkommensart“ als auch des pauschalen Charakters der Bemessung des Eigenbetrages keine neue Berechnung, wenn eine Erbschaft während des betreffenden Zeitraumes „zufließt“.


Allerdings können Erbschaften Vermögen gemäß § 139 SGB IX darstellen. Relevant wird dies dann, wenn hierdurch die Vermögensfreigrenze (150 % der Bezugsgröße – 57.330 Euro für das Jahr 2020) des § 139 SGB IX überschritten wird. Vor Inanspruchnahme der Leistungen ist das nicht geschützte Vermögen gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX vorrangig einzusetzen. Ein Überschreiten der Vermögensfreigrenze ist also mit Ausnahme des § 140 Abs. 2 SGB IX als Leistungsausschlussgrund zu betrachten. Nach der Zuflusstheorie wäre das Erbe im Folgemonat als Vermögen zu betrachten. Anders als beim Einkommen, dessen Bemessung sich in der Regel auf das Vorvorjahr bezieht, ist die Vermögensgrenze auf die Gegenwart bezogen. Somit stellt eine Erbschaft, die zum Überschreiten der Vermögensfreigrenze führt, eine wesentliche Änderung in den Vermögensverhältnissen dar und kann die Leistungsbewilligung ggf. nach § 48 Abs. 1 S.2 Nr. 3 SGB X aufheben.

Materialien

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Meine Fragen wären:

1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?

2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig, ...), wie „gesunde Menschen“ den Sanktionsregelungen des SGB II?

3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter, die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?

4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an, wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen, wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?



Antwort:

  1. Für Menschen mit Behinderungen gelten dieselben Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II wie für alle anderen volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass sie zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger erhalten, können sie ggf. zusätzlich einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend machen.
  2. Die Sanktionsmöglichkeiten des SGB II sind nicht auf Menschen ohne Behinderungen beschränkt.
  3. Dazu liegen uns keine Informationen vor.
  4. Diejenigen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt über Erwerbsarbeit oder auf andere Weise selbst zu sichern, profitieren von der Verbesserung tatsächlich nicht. Eine Unterscheidung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen würde zum einen dem Zweck dieser Leistungen zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderung unzulässig privilegieren. Wer zumindest teilweise erwerbsfähig ist, soll (wie andere Menschen auch) seine Ressourcen einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu sichern.
Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit BehinderungenNeuregelungen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe
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