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BTHG-Kompass 2.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.3

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe im Detail

Welcher genaue Personenkreis wird durch Art. 25a BTHG (zum Personenkreis nach § 99 SGB IX) nicht mehr erfasst und welche Menschen könnten einen Anspruch haben?



Antwort:

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe im Detail

Im BTHG wurde die Neuregelung des Zugangs zum leistungsberechtigten Personenkreis durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche“ und „in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche“ offengelassen. In einem Forschungsvorhaben wurden unterschiedliche Berechnungsvarianten hinsichtlich der Anzahl der Lebensbereiche untersucht, um herauszufinden, ob und bei welcher Anzahl der Lebensbereiche sich keine Veränderungen beim Personenkreis gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage ergeben. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsvarianten lässt sich die Frage, welcher Personenkreis nicht mehr erfasst und welche Menschen einen Anspruch haben könnten nur mit Bezug auf die jeweilige Berechnungsvariante beantworten.

Die Aktenanalyse des Forschungsvorhabens hat ergeben, dass etwa bei Anwendung des Kriteriums, dass die Ausführung von Aktivitäten in mindestens fünf Lebensbereiche ohne personelle oder technische Unterstützung oder in mindestens drei Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist, 9,1 Prozent der derzeitigen Leistungsbezieher aus der Leistungsberechtigung herausfallen würden (BT-Drs. 19/4500: 38). Überdurchschnittlich hoch wäre dieser Anteil bei Personen mit Sehbehinderung (10,7 Prozent), mit Suchterkrankung (16,1 Prozent) und ohne genaue Angabe der Behinderungsart (12,7 Prozent) sowie bei Personen mit einem niedrigen Grad der Behinderung (21,6 Prozent) (ebd.).

Eine weitere Berechnung wurde für diejenige Teilgruppe vorgenommen, bei der in maximal drei Lebensbereichen eine Einschätzung nicht möglich war (entspricht rund 71 Prozent aller Akten). Anhand dieser Berechnung würden noch 2,4 Prozent der derzeitigen Leistungsbezieher aus der Leistungsberechtigung herausfallen (ebd.). Ersetzt man die Vorgabe fünf bzw. drei aus neun durch vier bzw. zwei aus neun, würden bei Betrachtung der Teilgruppe mit maximal drei fehlenden Einschätzungen der Beeinträchtigung eines Lebensbereichs 0,9 Prozent der Leistungsbezieher herausfallen (ebd.: 39).

Die Auswertung der ergänzenden Interviews hat ergeben, dass bei derzeitigen Leistungsbeziehern nach dem Kriterium „5 oder 3 aus 9“ eine Restgröße von 31,7 Prozent und nach dem Kriterium „4 oder 2 aus 9“ von 17,9 Prozent der interviewten Personen nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören würde. Dies würde u. a. Personen mit seelischer Behinderung und Menschen mit Suchterkrankung in überdurchschnittlichem Maße betreffen (ebd.: 62ff.).

Zugleich hat die Auswertung der ergänzenden Interviews aber auch zu der wesentlichen Erkenntnis geführt, dass ein erheblicher Teil von Personen, der heute keine Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, zum leistungsberechtigten Personenkreis neu hinzukommen würde (ebd.: 90). So würden 63 Prozent der interviewten Personen, die keine Eingliederungshilfeleistungen beziehen, nach dem Kriterium „5 oder 3 aus 9“ zum leistungsberechtigten Personenkreis neu hinzukommen (79,3 Prozent nach dem Kriterium „4 oder 2 aus 9“). Hiervon wären in überdurchschnittlichem Maße u. a. Menschen mit geistiger Behinderung und Suchtkranke betroffen (ebd.: 62ff.).

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Meine Frage ist: Weshalb soll die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises überhaupt verändert werden? Mit einer Beibehaltung der bisherigen Definition würden sich auch keine Probleme mit einer Ausweitung oder Einschränkung des Personenkreises geben. Vielen Dank.



Antwort:

Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert

Diese Frage könnte an den Gesetzgeber gestellt werden. Dieser hat dazu geschrieben (BT-Drucks. 18/9522, 275): „Der geltende Behinderungsbegriff für die Eingliederungshilfe mit dem Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert; er definiert sich u. a. über die Abweichung der individuellen Funktion, Fähigkeit oder Gesundheit vom für das Lebensalter eines Menschen typischen, als normal angesehenen Zustand. Er bezieht nur unzulänglich gesellschaftliche Veränderungen sowie das gewandelte Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen ein. Auch ist die Anwendung in der Praxis nicht immer einheitlich.“

Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

Warum sollte der leistungsberechtigte Personenkreis an der ICF ausgerichtet werden und warum an den Lebensbereichen der ICF? Sind diese Lebensbereiche und die ICF hierfür überhaupt geeignet?



Antwort:

Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

Die ICF ist eine international gebräuchliche Sprache, um die Auswirkungen gesundheitlicher Störungen auf die gesellschaftliche Teilhabe zu beschreiben. In Deutschland ist ihre Anwendung in allen Bereichen der Rehabilitation verbindlich; bereits vor dem BTHG war ihre Anwendung fachlich empfohlen. Die ICF pflegt ein Verständnis von Behinderung als Ergebnis einer Wechselwirkung von Kontextfaktoren mit gesundheitlichen Störungen auf die tägliche Lebensführung und eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft. Dieses Verständnis stimmt mit dem der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weitestgehend überein. Die UN-BRK ist seit ihrer Ratifizierung im Jahre 2009 in Deutschland verbindliches Recht.

Allerdings kommt die Studie unter anderem zu dem Ergebnis, dass die neun im Rahmen der ICF beschriebenen Teilhabebereiche nicht so klar voneinander abgegrenzt sind, dass sie wie eine „Checkliste“ zur Entscheidung über die Leistungsberechtigung herangezogen werden könnten. Von einem solchen schematischen Vorgehen hat die Studie daher abgeraten; vgl. die Stellungnahme der DVfR zur Nutzung der ICF im Rahmen der Bedarfsfeststellung, die unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-materialien/material-bedarfsermittlung-icf/ oder unter www.dvfr.de nachzulesen ist.

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