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BTHG-Kompass 2.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.3

Ist das Formblatt HB/A ausreichend für die sozialmedizinische Begutachtung nach § 25 Abs.1 Nr. 4 SGB IX?

Ist das Formblatt HB/A der Gesundheitsämter ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Eine Weiterentwicklung ist nötig

Der Bundesgesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den Rehabilitationsträgern und damit auch den Trägern der Eingliederungshilfe zur Vorgabe gemacht, dass die sozialmedizinischen Begutachtungen gem. § 144 Abs. 4 Nr. 5 SGB XII den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX entsprechen sollen.

Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) die „Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von sozialmedizinischen Begutachtungen“ vom 1.12.2016 vorgelegt. Der formale Aufbau des von den baden-württembergischen Gesundheitsämtern verwendeten Formblattes HB/A (Teil I Ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation/Behinderung) entspricht zwar in etwa den Vorgaben zu Gliederung und Anforderungsprofil der Gutachten in § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen. Unter Nr. 1.3 des Formblatts sind die „Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe (nach ICF)“ immerhin bereits nach den in § 142 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aufgelisteten Lebensbereichen vorzunehmen.

In § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen werden jedoch in den Abschnitten 5 (Epikrise) und 6 (Sozialmedizinische Beurteilung) wesentlich weitergehende Anforderungen an die Darstellung der Erkrankungsfolgen und insbesondere an die ICF-bezogene sozialmedizinische Beurteilung gestellt. Auch wenn unter Nr. 1.3 des Formblattes bereits die förderlichen und hemmenden Kontextfaktoren abgefragt werden, bleiben die Vorgaben in den Nrn. 1.3 und 1.4 des Formblattes HB/A insgesamt doch deutlich hinter dem zurück, was die Sozialmedizinische Beurteilung nach § 4 Abschnitt 6 der BAR-Empfehlungen für die Gesamtplanverfahren letztlich leisten sollte.

Die Gutachteninhalte, die sich gegenwärtig aus der Bearbeitung des Formblattes HB/A durch baden-württembergische Amtsärztinnen und Amtsärzte ergeben, sind deswegen nicht unbrauchbar oder unzureichend für die aktuelle Durchführung der Gesamtplanverfahren. Das Formblatt wird daher bis auf Weiteres Verwendung finden (dürfen). Wie ein weiterentwickeltes Gutachtenformat genau aussehen müsste, wird sich nämlich erst nach Vorlage des baden-württembergischen Bedarfsermittlungsinstrumentes konkretisieren lassen. Der Medizinisch-Pädagogische Dienst des Kommunalverbandes für Soziales und Jugend dürfte sich dazu sicherlich zu gegebener Zeit äußern.

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ist die Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ja. § 17 SGB IX enthält gegenüber den §§ 35a ff. SGB VIII allerdings weitergehende und spezielle Verfahrensvorgaben.

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich zum Teil schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Grundlage: „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ der BAR

Der Gesetzgeber hat mit dem BTHG die Erstattungsvorschriften für selbstbeschaffte Leistungen einerseits (§ 18 SGB IX) und die Erstattungsvorschriften der Rehabilitationsträger untereinander verschärft (§ 16 SGB IX).

Hat danach ein eigentlich unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, sind diese durch den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff. SGB X  Anwendung finden.

§ 16 Abs. 6 SGB IX verbindet diesen Erstattungsanspruch ausdrücklich mit dem Zinsanspruch aus § 108 Abs. 2 SGB X.
Abweichend von § 109 Satz 1 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Diese Sanktion soll die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit motivieren.

Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die genau diese Probleme aufgreift.Wir haben sie in unserem Servicebereich für Sie eingestellt. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-downloads/

Im Abschnitt 3 finden Sie die Regeln zur Kostenerstattung unter den Rehabilitationsträgern. Es ist sicherlich ein guter Weg, auf die „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ der BAR, die gesetzlichen Fristen der §§ 14 und 15 SGB IX sowie auf diese Rechtsfolgen (Erstattungsanspruch, Verwaltungskostenpauschale, Zinsanspruch) hinzuweisen, sobald man sich an einen anderen Rehabilitationsträger wendet.

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