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BTHG-Kompass 2.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.3

Welches Bedarfsermittlungsinstrument wird bei bundeslandsübergreifenden Fällen genutzt?

Wenn ein Leistungsberechtigter in einem anderen Bundesland lebt als der zuständige Leistungsträger, auf welcher Grundlage wird dann die Bedarfsermittlung durchgeführt? Beispiel: Ein Leistungsberechtigter lebt in Hannover. Leistungsträger ist der LWL. Wird zur Bedarfsermittlung B.E.Ni oder Bei_NRW genutzt?



Antwort:

Bedarfsermittlungsinstrument des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe

Die Bedarfsermittlung wird auf Grundlage des Bedarfsermittlungsinstruments des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe durch ebendiesen Träger durchgeführt. In dem geschilderten Fall ist der LWL zuständiger Träger der Eingliederungshilfe. Dieser wird den Bei_NRW zur Bedarfsermittlung nutzen und nicht mit dem Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni arbeiten.

Bedarfsermittlungsinstrument und Gesamtplan

Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z.B. BENI (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?



Antwort:

Bedarfsermittlung nur ein Teil des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung anhand des gem. § 142 SGB XII landesrechtlich vorgegebenen Instruments ist gem. § 141 Abs 1 Nr. 4 SGB XII nur ein Element des Gesamtplanverfahrens. Im Gesamtplan muss schließlich gem. § 144 Abs 4 Nr. 3 SGB XII eine Feststellung über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen getroffen werden. Wie der konkrete, in einem Verwaltungsakt zu konkretisierende Umfang der Eingliederungshilfeleistung rechtssicher bestimmt werden kann, ist bisher in keinem der veröffentlichten Bedarfsermittlungsinstrumente geregelt worden.  

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Werden die Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung erlassen? Welche Vor- und Nachteile würde das mit sich bringen?



Antwort:

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Die Ländersozialministerien, die bereits Instrumente oder Teile davon veröffentlicht und für verbindlich erklärt haben, haben sich noch nicht abschließend dazu erklärt, ob sie von ihrer Verordnungsermächtigung gem. § 142 Abs 2 SGB XII Gebrauch machen werden oder nicht. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung würde im Vergleich zu einer Verwaltungsvorschrift des Landessozialministeriums eine höhere Verbindlichkeit für die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe schaffen, das jeweilige Instrument auch pflichtgemäß anzuwenden. Ob allerdings Abweichungen von den Detailvorgaben des jeweiligen Instrumentes für die abschließende Leistungsfeststellung gem. § 143a SGB IX rechtlich bedeutsam sein würden, ergibt sich aus § 42 SGB X: „… Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes … kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren … zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat…“ 

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