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BTHG-Kompass 2.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.3

Budgetverordnung außer Kraft?

Mit Einführung des Paragrafen 29 SGB IX wurde die bislang geltende Budgetverordnung außer Kraft gesetzt. Die Inhalte der Budgetverordnung wurden in den § 29 SGB IX übernommen. Nicht übernommen wurde allerdings der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“. Dies wird von manchen Kostenträgern (Sozialämtern) nun dahin ausgenutzt, dass das persönliche Budget für den laufenden Monat erst am Ende des Monats ausgezahlt wird, oftmals wird zunächst auch noch eine Vorlage der Nachweise gefordert, welche die Auszahlung noch weiter verzögert. Der Sinn eines persönlichen Budgets wird hierdurch ad absurdum geführt. Für Nutzer des Persönlichen Budgets (beispielsweise behinderte Arbeitgeber) führt dies zu massiven finanziellen Engpässen, da beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge bereits am drittletzten Arbeitstag des laufenden Monats von Seiten der Krankenkasse abgebucht werden. Da das persönliche Budget für diesen Monat aber noch gar nicht zur Verfügung steht, kann die Krankenkasse nicht abbuchen, was Strafzahlungen und weitere bürokratische Schwierigkeiten auslöst.

Frage: Soll der Wortlaut des § 29 SGB IX noch dahingehend verändert werden, dass der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“ wieder aufgenommen wird, um den dadurch entstandenen Spielraum der Kostenträger wieder einzuschränken, sodass ein persönliches Budget auch tatsächlich als solches im laufenden Monat verwendet werden kann, ohne dass am Monatsende zunächst die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden müssen und somit der Sinn eines persönlichen Budgets völlig entstellt ist?



Antwort:

Fälligkeit der Zahlungen im Persönlichen Budget

Nein. Es ist zutreffend, dass die angesprochene Regelung zum Auszahlungszeitpunkt aus der früheren Budgetverordnung nicht in den § 29 SGB IX übernommen wurde. Allerdings ist damit seitens des Gesetzgebers keine Änderung der Verwaltungspraxis in Bezug auf den Auszahlungszeitpunkt bei laufenden Geldleistungen, die in Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, beabsichtigt. Es besteht aus Sicht des BMAS keine Grundlage für eine Änderung der Verwaltungspraxis der Sozialhilfeträger mit Blick auf die allgemeinen und besonderen sozialrechtlichen Regelungen zur Fälligkeit von laufenden Geldleistungen (§§ 41, 47 SGB I; § 41 SGB II) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei laufenden Geldleistungen im Sozialrecht von einer Fälligkeit zum Monatsbeginn auszugehen ist, soweit nichts Abweichendes geregelt ist (BSG v. 25.10.1994 - 3/1 RK 51/93 - juris Rn. 22-24).

Bedarfe pflegender Angehöriger

Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die "besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?



Antwort:

Bedarfe pflegender Angehöriger

In § 19 Abs. 2 SGB IX sind die Inhalte eines Teilhabeplans aufgelistet, den der leistende Rehabilitationsträger erstellt. Es handelt sich dabei um die für die Entscheidungen der Rehabilitationsträger maßgeblichen Feststellungen aus dem Teilhabeplanverfahren (BT-Drs. 18/9522: 239):

„Der Teilhabeplan wird damit zu einem standardisierten Verwaltungsverfahren und regulärer Bestandteil der Aktenführung. Durch die Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente des Teilhabeplans wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den Rehabilitationsträgern stattfinden kann“ (ebd.).

Da die Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und die entsprechende Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe dem Nachrangprinzip unterliegt (§ 91 Abs. 1 SGB IX), wird der Träger der Eingliederungshilfe, sofern er leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist, die Feststellungen über die „besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“ im Regelfall von der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Diese hat gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V ohnehin die Aufgabe, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihrer Entscheidung über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu berücksichtigen.

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

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