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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1075
Aus den bisherigen Beiträgen auf Ihrer Seite geht hervor, dass die Steuerung der bisherigen Hilfeprozesse nicht mehr in der Hand des Leistungserbringers liegt, sondern durch den Leistungsträger erfolgen soll. Wenn es nun um Leistungen geht, die aus den Systemen Jugendhilfe und Krankenhilfe für ein Kind erfolgen sollen, für wen gelten dann die Verfahrensregeln nach dem SGB IX (Kooperation, Bedarfsermittlung und Koordination der Rehabilitationsträger)? Ist die Kinder- und Jugendhilfe überhaupt noch an diese Regeln, insbesondere die der Zusammenarbeit nach § 25 SGB IX, gebunden oder gelten diese nur noch für die Krankenkassen? Führt die Krankenkasse dann das Teilhabeplanverfahren mit dem Jugendamt? Und wer erstellt zur Sicherung der Zusammenarbeit gemeinsame Empfehlungen nach § 26 SGB IX?
Beitrag #1074
Gemäß §131 Abs. 2 SGB IX wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
Was bedeutet das konkret? Ergibt sich daraus auch ein Stimmrecht für die Interessenvertretung oder gar ein Vetorecht?
Beitrag #1073
Was ist die ICF?
Beitrag #1071
Welche Menschen mit Behinderungen erhalten Eingliederungshilfe? Ist es richtig, dass nicht jeder Mensch mit Behinderungen Eingliederungshilfe bezieht?
Beitrag #1070
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht einen Bestandsschutz (§ 150 SGB IX) bei der Einkommensanrechnung für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [01.01.2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Betroffen hiervon sind u.a. blinde und schwerstpflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 4 oder 5, deren besondere finanzielle Belastungen bislang durch die Regelung des § 87 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt wurden (Beschränkung des Eigenbeitrags auf max. 40% des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantwortet hierzu in den Fragen und Antworten zum BTHG (Stand 21.09.2018) die Frage „Welche Schutzwirkung entfaltet die Besitzstandsregelung konkret?“ wie folgt:
„Mit der Übergangsregelung in § 150 SGB IX (Besitzstandsregelung) wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen durch den ab 1. Januar 2020 aufzubringenden Beitrag nicht höher belastet werden als nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht. Diese Regelung gilt nur für Personen, die allein durch den Systemwechsel vom 31. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 (bei „unveränderten Verhältnissen“) eine höhere Eigenleistung erbringen müssten. Auch für diejenigen, die bis zum 31. Dezember 2019 keine Eigenleistung erbringen müssen und nach dem neuen Recht ab 1. Januar 2020 einen Beitrag aufbringen müssten, gilt die Besitzstandsregelung.
Die Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht für Personen, die über den 31. Dezember 2019 hinaus Eingliederungshilfe beziehen und deren Einkommen sich zu einem späteren Zeitpunkt erhöht.“
Die Antwort lässt keinen Interpretationsspielraum übrig: Eine simple Einkommenserhöhung, die der Leistungsberechtigte z.B. im Falle einer Tariferhöhung oder bei angeordneten Überstunden nicht einmal verhindern kann, kostet den Bestandsschutz. Das wird i.d.R. wenige Monate nach dem 01.01.2020 der Fall sein mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte dann doch in die höchst nachteilige neue Einkommensanrechnung gezwungen wird.
Das BMAS muss daher vor 2020 eine Korrektur des BTHG vornehmen, die sicherstellt, dass der betroffene Personenkreis zumindest nicht schlechter gestellt wird im Vergleich zum bis Ende 2019 gültigen Recht, wenn schon das BMAS nicht in der Lage war, auch für diesen Personenkreis Verbesserungen herbeizuführen. Selbstverständlich betrifft diese Forderung auch Leistungsberechtigte, die erst nach 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten werden.
Ein wie oben formulierter Bestandsschutz schafft nicht das Vertrauen, das man mit diesem Begriff allgemein verbindet und auch erwartet.
Beitrag #1069
Ist es richtig, dass für Leistungen nach dem Artikel 1, Teil 1, Kapitel 1 – 14 BTHG die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) nach Artikel 1, Teil 1, Kapitel 4 BTHG anzuwenden sind solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 überschneiden?
Beitrag #1068
Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Artikel 1, Teil 2, Kapitel 1 – 7 nach wie vor die Gesamtplanung nach Artikel 1, Teil 2, Kapitel 7 zur Anwendung kommt?
Beitrag #1066
Guten Tag, das Thema unterstütze Elternschaft hat ja mit dem BTHG eine Qualifizierung erfahren. Was bedeuten die rechtlichen Änderungen? Vielen Dank.
Beitrag #1063
Ich bin gesetzliche Betreuerin für mehrere Menschen, die im Rahmen der Kostenübernahme durch den LWV Hessen in die Eingruppierung der Eingliederungshilfe fallen, und als solche in einer Einrichtung leben. Nun wurde seitens der Einrichtung mitgeteilt, dass für die Betreuten ein Girokonto bei einer Bank einzurichten ist, da in der Folge des neuen BTHG die Verwaltung des Heimtaschengeldes nicht mehr über die Verwaltung der Einrichtung geschehen dürfe.
Dies wäre aus meiner Sicht zum deutlichen Nachteil der Heimbewohner, da es regional keine Bank gibt, die solche Konten geführenfrei führt. Das würde heißen von dem Heimtaschengeld in Höhe von ca. 110,00 € mtl. ist eine Gebühr von mindestens 3,-- mtl. zu entrichten, d.h. im Jahr 36,--€. Das kann nicht im Sinne der sowieso schon Benachteiligten sein. Hierzu bitte ich um Überprüfung, wie auch um Rückantwort.
Beitrag #1062
Uns bewegt aktuell folgende Frage im Kontext der Öffnung der WfBM für Andere Anbieter §60 SGB IX :
Wir sind als Träger angetreten eine Zahl von ca. 30 Beschäftigungsmöglichkeiten in dezentralen Arbeitsprojekten am ersten Arbeitsmarkt zu schaffen. Wir sind der Überzeugung, dass wir die Sonderwelten der Werkstätten nur dann überwinden können, wenn wir stattdessen Arbeitsprojekte schaffen, die in realen Arbeitsbezügen angesiedelt sind. Unser eigenes Hotel und mehrere gastronomische Objekte zeugen hiervon.
Nun haben wir festgestellt, dass die finanziellen Rahmenbedingungen für sog. Andere Anbieter identisch mit denen der Werkstattträger sind.
Wenn wir die o.g. 30 Plätze umsetzen würden, würde uns u.a. eine 0,25 VZ-Stelle für den Sozialdienst zur Verfügung stehen. Das sind 9,75 Stunden pro Woche.
Da wir in unserer Konzeption wie o.g. von kleinen Satellitenbetrieben ausgehen, müsste der Sozialdienst mobil aufgestellt sein. Kein Problem.
Wenn man die Annahme trifft, dass diese Person aber nicht vollkommen ohne Dienst- und Fallbesprechung sein sollte und zusätzlich die notwendigen Fahrtstrecken einkalkuliert, verbleibt eine sehr geringe Zeit von wenigen Minuten pro Monat und Rehabilitant. Der Sozialdienst verdampft sozusagen auf den Wegstrecken zwischen den Einsatzorten.
In einer Werkstatt geht er einfach fallbezogen von Raum zu Raum und hat sein eigenes Büro. Ein Sozialdienst findet demnach bei der Konzeption kleiner Einsatzbetriebe faktisch nicht statt.
Nahezu ähnlich verhält es sich im Arbeitsbereich. Der Fachkraftschlüssel von 1:12 ist für Projekte mit personell großen Einsatzbereichen machbar. Ein gastronomisches Projekt bspw. hat aber nur in den seltensten Fällen einen so großen Personalbedarf (die Menschen sind Vollzeit da!). Im Gegenteil: Die kleinen Projekte zeichnen sich ja gerade darin aus, dass eben nicht 10 oder 15 psychisch kranke Menschen auf einem Haufen arbeiten (Stichwort Sonderwelten).
Unsere Konzeption mit kleinen Einsatzbetrieben mit jeweils 3-4 Werkstattplätzen würde somit in finanzieller Hinsicht bedeuten, dass wir diese Projekte ohne Sozialdienst und zu 70-80% ohne Arbeitsanleitung durchführen müssten.
Um wirtschaftlich profitabel zu sein, müssten die Kosten hierfür durch Profite in anderen Bereichen erwirtschaftet werden. Integrationsbetriebe scheiden hier aus, da die Kostensituation hier noch prekärer ist und darüber hinaus ein starker Creaming-Effekt in der Klientenauswahl nötig ist, um keine roten Zahlen zu schreiben.
Mir fehlen aktuell die Ideen, wie wir unsere Ideen wirtschaftlich solide umsetzen sollen.
Daher meine Prognose: Unter den jetzigen Rahmenbedingungen werden vor allem Träger den §60 SGB IX umsetzen, die im Kern nichts anderes anbieten als die jetzigen Werkstätten: Große Gruppen in großen Hallen.
Gerade Träger von SGB II Maßnahmen haben oft große Hallen mit Metallwerkstätten, Schreinereien etc. herumstehen. Dort ist es ein leichtes Unterfangen, solch ein Werkstattangebot zu machen und das als Ko-Finanzierung zu nutzen. Ob das im Sinn des BTHG ist?
Aber vielleicht schätze ich die Sache auch gerade falsch ein?
Was denken Sie zu diesen Ausführungen?
Gibt es positive Zeichen die ich übersehen habe?