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Thema

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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG

Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG Dokument öffnen

Welche Themen im Rahmen der Umsetzung des BTHG interessieren oder bewegen Sie besonders? Was beschäftigt Sie in Ihrer beruflichen Praxis aktuell am meisten? Hier haben Sie die Gelegenheit, diese Beiträge einzustellen.

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Beitrag #1121

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?

    Beitrag #1120

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1

    Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, haben sich mit ihrem Haushalt beim Beitragsservice, umgangsprachlich noch als GEZ betitelt, anzumelden und sind dem Grunde nach verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wer im Sozialleistungsbezug ist, kann eine Befreiung von der Zahlungsverpflichtung beantragen. Gilt das ab dem 01.01.2020 auch für Bewohner/innen besonderer Wohnformen?

    Die Gleichstellung mit Menschen ohne Behinderung würde genau das mit sich bringen. 

    Während der Gesetzgeber hinsichtlich der Regelbedarfsstufe und hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft Sonderregelungen für die Bewohner/innen von „Wohnformen“ i.S.d. § 42 a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschaffen hat, werden sie von den Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 RBStV nicht erfasst. Bei den Angeboten handelt es sich weder um „kasernenartige Raumeinheiten“, noch haben sie einen Vertrag nach § 75 SGB XII oder § 72 SGB XI. Sie sind auch weder „anstaltsartig“ noch dienen sie in irgendeiner Form „vorübergehend“ oder "nicht dauerhaft" zu Wohnzwecken.

    Es fehlen Informationen für Menschen, die über Nacht zum 1. Januar 2020 nicht mehr stationär wohnen, wer (jede/r Einzelne/die Wohngruppe/das Haus?) sich wie anzumelden hat.

    Eine Unterstützung durch den Beitragsservice ist wünschenswert.

    Beitrag #1118

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensüberprüfung für die (ambulante) Fachleistung ab dem 1. Januar 2020? Weiter wie bisher mit einem SGB XII - Sozialhilfegrundantrag? Oder mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorvorjahres? Wie würde dann das Vermögen abgefragt? Oder wird es eigene Formulare der SGB IX-Kostenträger zur Angabe von Einkommen und Vermögen geben?

    Beitrag #1117

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ich leite eine externe Tagesstruktur für Erwachsene mit überwiegend geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderungen. Wie verhält es sich ab 1. Januar 2020 mit den Kosten für Lebensmittel (Getränke, Mittag)?

    Beitrag #1111

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wir sind eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in NRW. Wir haben Bewohner/innen, deren Kostenträger der Landschaftsverband -LWL- (im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe) ist.

    Bekannt ist uns bereit, dass diese Bewohner/innen ein eigenes Girokonto eröffnen müssen. Bislang werden die Barbeträge der Bewohner/innen bei uns über buchhalterische Barbetragskonten verwaltet und das wäre eigentlich auch in der Zukunft einfacher zu handhaben und den Bewohner/innen fallen dafür natürlich auch keine Kontoführungsgebühren an, wie es bei den meisten Girokonten der Fall ist.

    Nun sind unsere LWL-Bewohner/innen bislang über das Haus haftpflichtversichert, so wie alle anderen Bewohner/innen auch. Die Frage ist für die Zukunft nur, ob die Bewohner/innen andere Verträge und Verpflichtungen, wie z.B. eine private Haftpflichtversicherung abschließen müssen oder ob sie weiterhin über uns als Haus mitversichert sind.

    Beitrag #1110

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 6
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Nachdem mit dem BTHG im Allgemeinen auf die Formulierung "stationär" verzichtet wurde, stellt sich mir die Frage was unter "stationären Rehabilitationseinrichtungen" im Sinne von § 37 Abs. 3 S. 3 SGB IX zu verstehen ist. Sind darunter auch die "besonderen Wohnformen" zu subsumieren?

    Nach meinem Verständnis von § 36 SGB IX ist jeder Leistungserbringer, der Leistungen auf Grundlage des SGB IX erbringt, ein Rehabilitationsdienst oder eine Rehabilitationseinrichtung. Bedeutet dies, dass nun jedes Leistungsangebot eine Qualitätsmanagement-Zertifizierung benötigt?

    Beitrag #1105

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ab 2020 werden die existenzsichernden Leistungen von der Fachleistung getrennt. Bis dahin muss die "stationäre Einrichtung" die Versorgung mit Verbrauchsgütern wie Handschuhe und Desinfektionsmitteln sicherstellen und auch die Verbrauchsgüter wie Inkontinenzmittel gewährleisten, auch wenn die Pauschale der Krankenkasse hierfür nicht ausreicht. Unter dem Aspekt, dass es sich ab 2020 um "besondere gemeinschaftliche Wohnformen" handelt und die Grundsicherungsleistungen gewährt werden stellt sich die Frage, wer zukünftig die Mehrkosten für Inkontinenzversorgung zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Frage, ob Menschen in besonderen Wohnformen, die einen Pflegegrad haben, zukünftig Anspruch auf die Versorgung mit für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI haben. Insgesamt stellt sich die Frage, wie sich die SGB XI- Ansprüche auf die Umstellung auswirken.

    Beitrag #1104

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 11
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wie verhält es sich mit den Fristen bei
    Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe jetzt und ab 2020?
    Gibt es rechtliche Fristen, indem ein Verlängerungsantrag bearbeitet und bewilligt sein muss?
    Zum Beispiel bei Heimbewohnern oder auch bei Personen die ambulante Eingliederungshilfe erhalten.


    Beitrag #1103

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 11
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wird Eingliederungshilfe (§§ 53ff. SGB XII) ab Antragstellung bewilligt oder erst ab dem Zeitpunkt der Hilfeplanung?

    Ändert sich durch das BTHG daran etwas?

    Hintergrund der Frage ist folgendes:

    Häufig besteht bereits bei Antragstellung eine Lebenssituation, die es zur Vermeidung von Verschlechterungen erforderlich macht, direkt einen Leistungserbringer aufzusuchen, der im Rahmen des konkreten Hilfebedarfs unterstützend tätig wird. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers lassen es jedoch nicht zu, den Leistungserbringer selber zu entlohnen. Der Leistungserbringer geht somit in Vorleistung; aufgrund seines Fachwissens und in Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, mit dem Wissen, dass Eingliederungsleistungen zumindest dem Grunde nach bewilligt werden müssten.

    Von Kostenträgerseite kann eine konkrete Beurteilung des Hilfebedarfs erst ab dem Hilfeplangespräch erfolgen. Es müsste somit rückblickend auf den mutmaßlichen Unterstützungsbedarf im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden. 

    Beitrag #1099

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Gemäß §42 (2) SGB IX gibt es einen sehr umfangreichen Katalog an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Muss im Falle des Zusammentreffens von Eingliederungshilfe und z.B. einer Verordnung von Arznei- und Verbandsmittel, einer Behandlungspflege in Form von Medikamentengabe, einer Facharztbehandlung, Zahnbehandlung etc. zwingend ein Teilhabe- anstatt eines u.U. ausreichenden Gesamtplans erstellt werden? Falls ja, ist es dann notwendig, dass alle SGB V-Leistungen erhoben und dokumentiert werden?

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