Anwendung des Teilhabeplanverfahrens
In welchen Fällen muss ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden?
Ausgangspunkt: Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedene Leistungsgruppen
Der Teilhabeplan ist nach § 19 SGB IX nur dann zu erstellen, soweit Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gem. § 5 SGB IX erforderlich sind. Dagegen ist in der Eingliederungshilfe ein Gesamtplan für jede leistungsberechtigte Person und auch bei Einzelleistungen zu erstellen.
Zweck des Teilhabeplanverfahrens ist, vor allem in komplexeren Fallgestaltungen, die effektive Zuständigkeitsklärung. Vermieden werden soll, dass Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen Nachteile haben, wenn sie verschiedene Teilhabeleistungen von einem oder mehreren Trägern bekommen.
Dass Leistungen mehrerer Leistungsgruppen erforderlich sind, ist nicht immer auf den ersten Bick zu erkennen, sofern sie nicht gleichzeitig oder nacheinander beantragt werden. Möglicherweise muss also ein Gesamtplanverfahren in ein Teilhabeplanverfahren übergeführt werden, wenn z. B. während der Antragsprüfung in den ersten 14 Tagen nach Antragseingang erkannt wird, dass Leistungen weiterer Leistungsgruppen in Betracht kommen. Dann hat möglicherweise eine Teilweiterleitung gem. § 15 Abs. 1 SGB IX zu erfolgen, die wiederum ein Teilhabeplanverfahren erforderlich macht.
Zweck des Teilhabeplanverfahrens ist auch, dass Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger nahtlos und wie aus einer Hand zu erbringen sind. Das betrifft auch Leistungen, die nicht nebeneinander zum gleichen Zeitpunkt, jedoch in einem von vornherein absehbaren Zeitraum nacheinander zu erbringen sind, wie z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen Leistungen der Arbeitsagentur im Eingangs-/Berufsbildungsbereich und danach Leistungen des Eingliederungshilfeträgers im Arbeitsbereich.
Redaktionelle Ergänzung:
Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.
Während § 141 Abs. 1 SGB XII (und § 121 Abs. 1 SGB IX ab 01.01.2020) für die Träger der Eingliederungshilfe den Gesamtplan zwingend (auch für einzelne Leistungen einer einzigen Leistungsgruppe) vorschreibt und die Inhalte des § 19 dort enthalten sein müssen, regelt § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, dass ein Teilhabeplan auch für Einzelleistungen anderer Rehabilitationsträger zu erstellen ist, wenn der Leistungsberechtigte das wünscht.
Ein solcher Teilhabeplan dient nicht allein der Transparenz der Verfahren, sondern auch der Vermeidung von Doppelbegutachtungen. Zudem können die Erkenntnisse aus vorangegangenen Teilhabeplänen dazu dienen, die Erbringung individueller und wirksamer Teilhabeleistungen durch andere Rehaträger zu erleichtern.
Es ist daher von Vorteil für den Leistungsberechtigten, auf die Erstellung eines Teilhabeplans zu bestehen.